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Anlage 1
ARBEITSVERTRAG
Zwischen der Freien Hansestadt Bremen
- Land1
- Stadtgemeinde -
vertreten durch (Dienststelle) ________________________________
und
Vorname, Name _______________________________________
geb. am _________________________
wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1 Vertragsdauer, Arbeitszeit, Probezeit
(1) Frau/Herr _____________________ wird als Werkstudentin/Werkstudent
in der Zeit vom ___________ bis ______________________
mit ___________ Wochenstunden
bei: ________________________________________________________
Adresse: ____________________________________________________
Bereich: ____________________________________________ beschäftigt.
Ansprechpartnerin/Ansprechpartner _______________, Tel.: ________
(2) Die ersten 6 Wochen gelten als Probezeit.
§ 2 Vertragszweck und Pflichten
(1) Es handelt sich um einen befristeten Einsatz - auf der Grundlage des § 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung - als Werkstudentin/Werkstudent.
(2) Der Einsatz dient einer praxisorientierten Einführung in die Berufswelt und soll die Zusammenhänge zwischen den im Studium erworbenen wissenschaftlichen Kenntnissen und Methoden und den Gegebenheiten der beruflichen Praxis verdeutlichen.
(3) Die Richtlinien für den Einsatz von Werkstudentinnen und Werkstudenten in der Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen vom 31. August 2011 sind Bestandteil dieses Arbeitsvertrags.
(4) Der Einsatz als Werkstudentin/Werkstudent ist an den Nachweis eines andauernden ordentlichen Studiums, in dem bereits mindestens 60 Leistungspunkte erreicht wurden oder einer Immatrikulation im dritten Fachsemester an einer Hochschule des Landes Bremen oder einer anderen Hochschule außerhalb des Landes Bremen im Sinne des Bremisches Hochschulgesetzes gebunden.
(5) Die Werkstudentin/der Werkstudent ist verpflichtet eine schriftliche Erklärung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) oder einer kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) abzugeben. Während der gesamten Laufzeit des Vertrages müssen eintretende Änderungen hinsichtlich weiterer Beschäftigungen unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
(1) Die Werkstudentin/der Werkstudent erhält für jede volle Zeitstunde ein Entgelt nach dem geltenden Mindestlohngesetz. Die Höhe beträgt2 _____ Euro brutto.
(2) Die nach Einzelstunden zu berechnende Vergütung wird spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
(3) Die Stundennachweise sind regelmäßig am Monatsende vorzulegen.
Die Werkstudentin/der Werkstudent hat Anspruch auf Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit, Krankenbezüge
(1) Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Ärztliche Bescheinigungen sind vom ersten Tag der Erkrankung an vorzulegen.
(2) Bei einer durch Erkrankung oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit findet das Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 6 Sozial- und Unfallversicherung
Für die Durchführung der Sozial- und Unfallversicherung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Werkstudentin / vom Werkstudenten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit der in § 1 festgelegten Befristung. Es kann vor diesem Zeitpunkt jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung (§ 622 BGB) bleibt unbenommen.
(3) Im Falle einer Exmatrikulation endet das Arbeitsverhältnis auch ohne gesonderten Ausspruch einer Kündigung mit Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt dieser auflösenden Bedingung. Die Werkstudentin/der Werkstudent ist im Falle einer Exmatrikulation verpflichtet, dieses unverzüglich mitzuteilen.
Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für eine Abkehr von diesem Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Jede Vertragspartei hat eine Ausfertigung dieses Arbeitsvertrages erhalten.
Bremen, den ______________
Unterschrift der Werkstudentin/des Werkstudenten | Dienststelle |
Bitte nicht Zutreffendes streichen
Es ist der Betrag nach dem jeweils geltenden Mindestlohngesetz einzutragen. Ab dem 1. Januar 2017 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,84 Euro je Zeitstunde. Bei Änderungen ist eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Das Landesmindestlohngesetz findet nur noch dort Anwendung, wo Ausnahmetatbestände von der Mindestlohnverpflichtung des Bundes bestehen.