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Richtlinien für den Einsatz von Werkstudentinnen und Werkstudenten in der Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen - Anlage 01: Arbeitsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen - Land - Stadtgemeinde -

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:23.01.2017
Fassung vom:23.01.2017
Gültig ab:01.02.2017
Gültig bis:14.05.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 622 BGB, § 626 BGB, § 8 SGB 4
Richtlinien für den Einsatz von Werkstudentinnen und Werkstudenten in der Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen - Anlage 01: Arbeitsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen - Land - Stadtgemeinde -

Anlage 1

ARBEITSVERTRAG
Zwischen der Freien Hansestadt Bremen
- Land1
- Stadtgemeinde -

vertreten durch (Dienststelle) ________________________________

und

Vorname, Name _______________________________________

geb. am _________________________

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsdauer, Arbeitszeit, Probezeit

(1) Frau/Herr _____________________ wird als Werkstudentin/Werkstudent

in der Zeit vom ___________ bis ______________________

mit ___________ Wochenstunden

bei: ________________________________________________________

Adresse: ____________________________________________________

Bereich: ____________________________________________ beschäftigt.

Ansprechpartnerin/Ansprechpartner _______________, Tel.: ________

(2) Die ersten 6 Wochen gelten als Probezeit.

§ 2 Vertragszweck und Pflichten

(1) Es handelt sich um einen befristeten Einsatz - auf der Grundlage des § 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung - als Werkstudentin/Werkstudent.

(2) Der Einsatz dient einer praxisorientierten Einführung in die Berufswelt und soll die Zusammenhänge zwischen den im Studium erworbenen wissenschaftlichen Kenntnissen und Methoden und den Gegebenheiten der beruflichen Praxis verdeutlichen.

(3) Die Richtlinien für den Einsatz von Werkstudentinnen und Werkstudenten in der Verwaltung des Landes und der Stadtgemeinde Bremen vom 31. August 2011 sind Bestandteil dieses Arbeitsvertrags.

(4) Der Einsatz als Werkstudentin/Werkstudent ist an den Nachweis eines andauernden ordentlichen Studiums, in dem bereits mindestens 60 Leistungspunkte erreicht wurden oder einer Immatrikulation im dritten Fachsemester an einer Hochschule des Landes Bremen oder einer anderen Hochschule außerhalb des Landes Bremen im Sinne des Bremisches Hochschulgesetzes gebunden.

(5) Die Werkstudentin/der Werkstudent ist verpflichtet eine schriftliche Erklärung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) oder einer kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) abzugeben. Während der gesamten Laufzeit des Vertrages müssen eintretende Änderungen hinsichtlich weiterer Beschäftigungen unverzüglich schriftlich angezeigt werden.

§ 3 Vergütung

(1) Die Werkstudentin/der Werkstudent erhält für jede volle Zeitstunde ein Entgelt nach dem geltenden Mindestlohngesetz. Die Höhe beträgt2 _____ Euro brutto.

(2) Die nach Einzelstunden zu berechnende Vergütung wird spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.

(3) Die Stundennachweise sind regelmäßig am Monatsende vorzulegen.

§ 4 Erholungsurlaub

Die Werkstudentin/der Werkstudent hat Anspruch auf Erholungsurlaub nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit, Krankenbezüge

(1) Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Ärztliche Bescheinigungen sind vom ersten Tag der Erkrankung an vorzulegen.

(2) Bei einer durch Erkrankung oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit findet das Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 6 Sozial- und Unfallversicherung

Für die Durchführung der Sozial- und Unfallversicherung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Ausschlussfrist

Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Werkstudentin / vom Werkstudenten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

§ 8 Vertragsbeendigung

(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit der in § 1 festgelegten Befristung. Es kann vor diesem Zeitpunkt jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden.

(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Die ordentliche Kündigung (§ 622 BGB) bleibt unbenommen.

(3) Im Falle einer Exmatrikulation endet das Arbeitsverhältnis auch ohne gesonderten Ausspruch einer Kündigung mit Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt dieser auflösenden Bedingung. Die Werkstudentin/der Werkstudent ist im Falle einer Exmatrikulation verpflichtet, dieses unverzüglich mitzuteilen.

§ 9 Salvatorische Klausel

Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für eine Abkehr von diesem Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

§ 10 Vertragsausfertigung

Jede Vertragspartei hat eine Ausfertigung dieses Arbeitsvertrages erhalten.

Bremen, den ______________

Unterschrift der Werkstudentin/des Werkstudenten

Dienststelle

Fußnoten

1)

 Bitte nicht Zutreffendes streichen

2)

 Es ist der Betrag nach dem jeweils geltenden Mindestlohngesetz einzutragen. Ab dem 1. Januar 2017 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,84 Euro je Zeitstunde. Bei Änderungen ist eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Das Landesmindestlohngesetz findet nur noch dort Anwendung, wo Ausnahmetatbestände von der Mindestlohnverpflichtung des Bundes bestehen.



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