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Anlage 2
Vereinbarung über die Durchführung eines
Praktikums in der bremischen Verwaltung im Rahmen
des Europäischen Studienganges Wirtschaft und
Verwaltung der Hochschule Bremen gegen Entgelt
Zwischen dem Aus- und Fortbildungszentrum
und
Frau/Herrn | ||
geboren am | ||
wohnhaft in |
Studentin/ Student der Hochschule Bremen, Europäischer Studiengang Wirtschaft und Verwaltung
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
Das Praktikum findet im Rahmen des Europäischen Studienganges Wirtschaft und Verwaltung in der Zeit vom ____ bis ____ in folgender Dienststelle statt: ____. Anleiter/in ist Frau/Herr ____.
(1) Die Dienststelle verpflichtet sich das Praktikum entsprechend der Richtlinien für die Durchführung von Praktika für Studentinnen/Studenten des Europäischen Studienganges Wirtschaft und Verwaltung in der bremischen Verwaltung sicherzustellen.
(2) Die/Der Studentin/Student verpflichtet sich die gebotenen Praktikumsmöglichkeiten wahrzunehmen, die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, den Anordnungen der Dienststelle und der weisungsberechtigten Personen nachzukommen und die tägliche Arbeitszeit einzuhalten.
(1) Das Aus- und Fortbildungszentrum zahlt an die/den Studentin/Studenten ein Entgelt von monatlich 511,30 € brutto. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird das Entgelt anteilig gezahlt.
(2) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen. Die/Der Studentin/Student verpflichtet sich, die Arbeitszeitregelungen der Dienststelle anzuwenden.
(3) Bei einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit wird die auf diesen Zeitraum entfallende Vergütung bis zum Ende der 6. Woche der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über die Beendigung des Praktikums hinaus, weitergezahlt.
(4) Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen und durch die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Tag nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, liegt eine vergütungsauslösende Arbeitsunfähigkeit nicht vor.
(5) Die Studentin/der Student ist während des Praktikums kraft Gesetzes gegen Unfall versichert.
(1) Die Vereinbarung über die Durchführung des Praktikums kann nach Anhörung der Dienststelle und der Studentin/dem Studenten aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist durch das Aus- und Fortbildungszentrum aufgelöst werden.
(2) Das Recht zu Auflösung der Vereinbarung aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Frist steht auch der Studentin/ dem Studenten zu.
Die Praktikumsdienststelle erstellt nach Ableistung des Praktikums auf Anforderung der Studentin/des Studenten eine Bescheinigung, aus der die Dauer des Praktikums und der Einsatzbereich der Studentin/des Studenten hervorgeht.
Diese Vereinbarung wird in drei gleichen Ausfertigungen unterzeichnet. Jede/r Vertragspartner/in und die Dienststelle erhalten jeweils eine Ausfertigung.
Bremen, den |
Aus- und Fortbildungszentrum | Studentin/Student |