Sie sind hier:
  • Richtlinien für IT-Auftragsvergaben - IT-Beschaffung - (löst das Tul-Regelwerk 1.5 Richtlinien (Version Dezember 1995) ab)

Richtlinien für IT-Auftragsvergaben - IT-Beschaffung - (löst das Tul-Regelwerk 1.5 Richtlinien (Version Dezember 1995) ab)

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:14.05.2013
Fassung vom:14.05.2013
Gültig ab:20.06.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 , § 3 , § 102 GWB, § 124 GWB
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 487

Richtlinien für IT-Auftragsvergaben
- IT-Beschaffung -
(löst das Tul-Regelwerk 1.5 Richtlinien (Version Dezember 1995) ab)

Die EG-Richtlinien für die Auftragsvergabe der öffentlichen Hand sehen Nachprüfmöglichkeiten sowie Rechtsverfolgung bei der Verletzung von Vergabevorschriften, insbesondere im Bereich des Wettbewerbs vor. Das Verfahren hierfür ist im Zweiten Abschnitt des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB; §§ 102 – 124 GWB) geregelt.

Erster Abschnitt:
Grundlagen der Zuständigkeit für die Auftragsvergabe im IT-Bereich

(1) Aus Gründen der Funktionsfähigkeit, der Kompatibilität und der Einhaltung der DIN-normierten Gesamtkomponenten ist in der Bremischen Beschaffungsordnung für den IT-Bereich die Zuständigkeit für Beschaffungen einschließlich Vergaben auf die zentrale IT-Beschaffungs- und Vergabestelle bei der zuständigen Organisationseinheit von Dataport übertragen worden.

(2) Die Fach- und Rechtsaufsicht hierüber wird als Aufgabe der Senatorin für Finanzen zugewiesen.

(3) An die Stelle der dezentralen Beschaffungsstellen treten die für IT-Beschaffungen zuständigen Auftragsberechtigten in den Ressorts und den zugeordneten Dienststellen.

(4) In den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte 2013 wird auf die Vorbereitung der Übertragung der Zentralen IT-Beschaffungs- und Vergabestelle auf Dataport bereits hingewiesen. Gemäß Ziffer 1.3 der Beschaffungsordnung der Freien Hansestadt Bremen können sich Eigenbetriebe, Hochschulen, Studentenwerk und Zuwendungsempfänger an der zentralen Beschaffung unter Beachtung der in dieser Ordnung hierfür getroffenen Regelungen beteiligen. Die Bewilligungsbehörden weisen in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden auf die Zweckmäßigkeit dieser Beteiligung hin.

Zweiter Abschnitt:
Handlungsrahmen

(1) Alle Aktivitäten der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil A obliegen der zentralen IT-Beschaffungs- und Vergabestelle.

Begriffsinhalte:

1.
Die Beschaffung von Hard- und Software beinhaltet
Kauf von IT-Anlagen und -Geräten;
Anmietung von IT-Anlagen und Geräten;
vertragliche Überlassung von IT-Programmen.
Abschluss von Rahmenverträgen
2.
Die Erteilung von IT-Dienstleistungsaufträgen beinhaltet folgende Leistungsbereiche:
Erstellung von Anwendungen (vgl. Anhang 2 EVB-IT-Erstellung);
Planung von IT-gestützten Verfahren;
Abschluss von Pflegevereinbarungen (für Anwendungen);
Abschluss von Wartungsvereinbarungen für IT-Anlagen und -Geräten.
Abschluss von Rahmenverträgen zu IT-Beratungsleistungen

Dritter Abschnitt:
Auftragsvergabe an die Anstalt öffentlichen Rechts Dataport

(1) Gemäß § 3 Absatz 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen sowie weiterer Träger (§ 1 Absatz 1 Satz 4) über die Errichtung von „Dataport“ als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts unterstützt Dataport das Land und die Stadtgemeinde Bremen als zentrale Informations- und Kommunikationstechnik-Dienstleisterin.

(2) Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich auf dem Gebiet der Informationstechnologie insbesondere um

Entwicklung und Übernahme von IT-Verfahren einschl. der Einweisung in die Nutzung und der laufenden Anpassung;
Beratung der Behörden und sonstiger Einrichtungen über Art und Umfang des Einsatzes von Informationstechnologie;
Bereitstellung, Anpassung, Einrichtung und Betreuung von IT-Systemen und -Anwendungen;
Unterstützung bei der Beschaffung von IT-Systemen und Anwendungen.

(3) Dataport übernimmt die Aufgaben der zentralen IT-Beschaffungs- und Vergabestelle für die Freie Hansestadt Bremen.

(4) Vor Beauftragung der zentralen IT-Beschaffungs- und Vergabestelle Dataport ist die Auftragsvergabe für Dienstleistungen an Dataport von den Bedarfsstellen im Sinne der Beschaffungsordnung zu prüfen.

(5) IT-Beschaffungen der Freien Hansestadt Brennen sollen über den Dataport-Shop abgewickelt werden.

(6) Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 05/2013 vom 22. April 2013 zur Verlagerung der zentralen IT-Beschaffungsstelle auf Dataport und 06/2013 vom 22. April 2013 „Einführung und Nutzung der elektronischen Einkaufsplattform „Dataport Shop“.

Bremen, den 14. Mai 2013

Die Senatorin für Finanzen



Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.