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Richtlinien für IT-Auftragsvergaben
- IT-Beschaffung -
(löst das Tul-Regelwerk 1.5 Richtlinien (Version Dezember 1995) ab)
Die EG-Richtlinien für die Auftragsvergabe der öffentlichen Hand sehen Nachprüfmöglichkeiten sowie Rechtsverfolgung bei der Verletzung von Vergabevorschriften, insbesondere im Bereich des Wettbewerbs vor. Das Verfahren hierfür ist im Zweiten Abschnitt des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB; §§ 102 – 124 GWB) geregelt.
Erster Abschnitt:
Grundlagen der Zuständigkeit für die Auftragsvergabe im IT-Bereich
(1) Aus Gründen der Funktionsfähigkeit, der Kompatibilität und der Einhaltung der DIN-normierten Gesamtkomponenten ist in der Bremischen Beschaffungsordnung für den IT-Bereich die Zuständigkeit für Beschaffungen einschließlich Vergaben auf die zentrale IT-Beschaffungs- und Vergabestelle bei der zuständigen Organisationseinheit von Dataport übertragen worden.
(2) Die Fach- und Rechtsaufsicht hierüber wird als Aufgabe der Senatorin für Finanzen zugewiesen.
(3) An die Stelle der dezentralen Beschaffungsstellen treten die für IT-Beschaffungen zuständigen Auftragsberechtigten in den Ressorts und den zugeordneten Dienststellen.
(4) In den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte 2013 wird auf die Vorbereitung der Übertragung der Zentralen IT-Beschaffungs- und Vergabestelle auf Dataport bereits hingewiesen. Gemäß Ziffer 1.3 der Beschaffungsordnung der Freien Hansestadt Bremen können sich Eigenbetriebe, Hochschulen, Studentenwerk und Zuwendungsempfänger an der zentralen Beschaffung unter Beachtung der in dieser Ordnung hierfür getroffenen Regelungen beteiligen. Die Bewilligungsbehörden weisen in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden auf die Zweckmäßigkeit dieser Beteiligung hin.
Zweiter Abschnitt:
Handlungsrahmen
(1) Alle Aktivitäten der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil A obliegen der zentralen IT-Beschaffungs- und Vergabestelle.
Begriffsinhalte:
Dritter Abschnitt:
Auftragsvergabe an die Anstalt öffentlichen Rechts Dataport
(1) Gemäß § 3 Absatz 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen sowie weiterer Träger (§ 1 Absatz 1 Satz 4) über die Errichtung von „Dataport“ als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts unterstützt Dataport das Land und die Stadtgemeinde Bremen als zentrale Informations- und Kommunikationstechnik-Dienstleisterin.
(2) Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich auf dem Gebiet der Informationstechnologie insbesondere um
(3) Dataport übernimmt die Aufgaben der zentralen IT-Beschaffungs- und Vergabestelle für die Freie Hansestadt Bremen.
(4) Vor Beauftragung der zentralen IT-Beschaffungs- und Vergabestelle Dataport ist die Auftragsvergabe für Dienstleistungen an Dataport von den Bedarfsstellen im Sinne der Beschaffungsordnung zu prüfen.
(5) IT-Beschaffungen der Freien Hansestadt Brennen sollen über den Dataport-Shop abgewickelt werden.
(6) Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nummer 05/2013 vom 22. April 2013 zur Verlagerung der zentralen IT-Beschaffungsstelle auf Dataport und 06/2013 vom 22. April 2013 „Einführung und Nutzung der elektronischen Einkaufsplattform „Dataport Shop“.
Bremen, den 14. Mai 2013
Die Senatorin für Finanzen