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  • Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 01/2019 - In Fällen von Diskriminierung - Unterstützung von Beschwerdestellen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Anlage 1: FAQ's zu Beschwerdestellen nach dem AGG

Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 01/2019 - In Fällen von Diskriminierung - Unterstützung von Beschwerdestellen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Anlage 1: FAQ's zu Beschwerdestellen nach dem AGG

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:15.01.2019
Fassung vom:15.01.2019
Gültig ab:15.01.2019
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 AGG, § 12 AGG, § 13 AGG
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 01/2019 - In Fällen von Diskriminierung - Unterstützung von Beschwerdestellen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Anlage 1: FAQ's zu Beschwerdestellen nach dem AGG

Anlage 1

FAQs zu Beschwerdestellen nach dem Allgemeinen

Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

1. Was ist eine Beschwerdestelle nach dem AGG?

Im § 13 AGG ist geregelt, dass jede_r Arbeitgeber_in eine zuständige Stelle im Betrieb einrichten muss, die Beschwerden der Beschäftigten entgegennimmt, sollten sich diese vom/von der Arbeitgeber_in, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten benachteiligt oder belästigt fühlen.

2. Wann kann eine Beschwerde eingelegt werden?

Maßgeblich ist, dass die betroffene Person das subjektive Gefühl hat aufgrund eines der in § 1 AGG erwähnten Merkmale (Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität) benachteiligt bzw. belästigt worden zu sein und dieses Geschehen auch im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht.

3. Wer kann sich beschweren?

Der Beschäftigtenbegriff im AGG ist weiter gefasst als im üblichen arbeitsrechtlichen Kontext. Das bedeutet, dass sich nicht nur betroffene Arbeitnehmer_innen an eine Beschwerdestelle richten können, sondern auch Auszubildende, in Heimarbeit beschäftigte Personen, Leiharbeitnehmer_innen, freie Mitarbeiter_innen, Bewerber_innen und Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.

4. Welches sind die Schritte des Beschwerdeverfahrens?

Das Beschwerdeverfahren besteht aus fünf aufeinander aufbauenden Schritten.

1.)
Der erste Schritt besteht in der Annahme einer Beschwerde.
2.)
Die zuständige Beschwerdestelle wird dann im Nachgang (zweiter Schritt) eine Ermittlung des Sachverhalts durchführen, um diesen dann zu prüfen. Dazu gehört die Anhörung der Beschuldigten, eventueller Zeug_innen oder auch anderer relevanter Personen, die zu dem Beschwerdevorfall und der Bewertung der Beschwerde etwas beitragen können. Ist die Prüfung abgeschlossen, erfolgt eine Bewertung bezogen auf den Schweregrad und der sich daraus ergebenden Konsequenzen. Dieses Ergebnis wird den Behördenleitungen zur Entscheidung in der Regel durch die Beschwerdestelle zur Umsetzung vorgelegt werden. Im Anschluss ist die beschwerdeführende Person im nächsten Schritt zu unterrichten.
3.)
Ist die Prüfung abgeschlossen, muss die beschwerdeführende Person über das Ergebnis informiert werden (dritter Schritt).
4.)
Wurde dabei festgestellt, dass eine Diskriminierung oder Belästigung vorliegt, müssen seitens des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin Maßnahmen ergriffen werden, um Abhilfe zu schaffen (vierter Schritt).
5.)
Im Falle von Maßnahmen zur Abhilfe bzw. Sanktion einer Benachteiligung oder Belästigung muss schließlich die/der Arbeitgeber_in diese regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen (fünfter Schritt). Denn die/der Arbeitgeber_in ist unter anderem nach § 12 AGG verpflichtet, die Beschäftigten dauerhaft zu schützen.

Ein wichtiger Hinweis: Falls Sie eine Beschwerde einreichen möchten, ist grundsätzlich zu empfehlen vorab eine unabhängige und anonyme Beratung in Anspruch zu nehmen, um etwaige Konsequenzen aus dem Beschwerdeverfahren, wie die mögliche Beteiligung weiterer Personen im Ressort bzw. in der Dienststelle, vorab abzuschätzen. Sobald Sie eine Beschwerde eingereicht haben, können Sie selbst ggf. nicht mehr (mit-)entscheiden, ob weitere Personen im Beschwerdeverfahren beteiligt werden oder nicht.

Für den öffentlichen Dienst in Bremen gibt es 2 spezialisierte Angebote:

ADE-Kontaktdaten & Link zur Homepage
Betriebliche Sozialberatung Performa Nord
Tel. 0421/361.61668

Darüber hinaus können Sie auch gerne eine der Beratungsstellen im Bremer Netzwerk gegen Diskriminierung aufsuchen.

https://www.soziales.bremen.de/sport/detail.php?gsid=bremen69.c.25122.de

5. Wo finde ich die Beschwerdestelle?

Wenn Sie die für Sie zuständige Beschwerdestelle kontaktieren möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre Personalstelle. Dort erhalten Sie die Kontaktdaten.



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