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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2013 - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. März 2013 - Anlage 08: Anlage 4 - Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) geregelten Zulagen

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:25.03.2013
Fassung vom:25.03.2013
Gültig ab:25.03.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 07/2013 - Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden im TV-L aufgrund der Tarifeinigung vom 9. März 2013 - Anlage 08: Anlage 4 - Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) geregelten Zulagen

Anlage 4

zum Rundschreiben Nr. 07/2013

Anlage F zum TV-L

Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) geregelten Zulagen

– Gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 –

I.
Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung

1Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.

2Sie betragen

Nr. der Entgeltgruppenzulage

Euro/Monat

1

137,61

2

129,80

3

120,41

4

113,56

5

110,10

6

107,36

7

97,36

8

96,63

9

85,18

10

73,62

11

50,83

II.
Funktionszulagen gemäß Teil II Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung

1Die Funktionszulagen

–für Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 des Teils II der Entgeltordnung sowie

–für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des Teils II der Entgeltordnung

verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.

2Sie betragen

Nr. der Entgeltgruppenzulage

Euro/Monat

1

97,04

2

84,15

3

132,33

4

117,00

5

110,61

6

104,73

III.
Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung

Die Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung betragen

Nr. der Vorarbeiterzulage

Euro/Monat

1

142,14

2

243,31

IV.
Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß Teil IV der Entgeltordnung

Die Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst

–gemäß Nr. 5 Absatz 4 der Vorbemerkungen zu Teil IV der Entgeltordnung,

–gemäß Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 des Teils IV der Entgeltordnung sowie

–gemäß Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Teils IV der Entgeltordnung

betragen

Nr. der Zulage

Euro/Monat

Euro/Stunde

1


1,33

2

455,71


3

422,87


4

392,14


5

363,64


6

337,40


7

313,11




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