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Anlage 1
Regelung zum Verfahren bei Stellenausschreibungen und -besetzungen zur Umsetzung der personalwirtschaftlichen Beschlüsse des Senats
Alle Stellenausschreibungen werden unter Berücksichtigung der gültigen Ausschreibungsrichtlinien vom 17. August 2010 und auf der Grundlage der Beschlüsse des Senats vom 8. März und 20. April sowie vom 6. Juli und 10. August 2010 abgewickelt. Die nachfolgenden Vorgaben sind dabei zu beachten – diese gelten für alle Stellenausschreibungen der Kernverwaltung, der Eigenbetriebe, der Stiftungen und Anstalten öffentlichen Rechts sowie für die Sonderhaushalte.
Folgende Personalgruppen sind vom Grundsatz der verwaltungsinternen Ausschreibung ausgenommen:
–Dienstposten, für deren Besetzung gesetzlich ein besonderes Verfahren vorgesehen ist (z.B. Präsident/in des Rechnungshofes, Ortsamtsleiter/innen).
–Befristet einzustellendes Personal, welches ausschließlich aus Drittmitteln finanziert wird,
–Befristete refinanzierte Stellen, die einen Einnahmebezug haben, und Befristungen für Schwangerschaftsvertretungen, Elternzeit und befristete Krankheitsvertretungen sowie für Vertretungen bei Sonderurlaub (z.B. Sabbatical)
In Einzelfällen können befristet Beschäftigte und Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen in das interne Ausschreibungsverfahren miteinbezogen werden, wenn zuvor eine Einigung hierüber mit der Senatorin für Finanzen erfolgt ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt das unter Ziffer 1 beschriebene Verfahren.
Stellenausschreibungen für fachspezifisches Personal sollen ohne eine vorherige Freigabe durch den Senat zeitgleich verwaltungsintern und extern – nach Maßgabe der geltenden Ausschreibungsrichtlinien bekannt gegeben werden. Dabei sind Möglichkeiten des Abbaus von Personalüberhängen im Rahmen der Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei einem Personalausgleich vom 9. September 1986 zu berücksichtigen.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Budget und Zielzahl) bzw. die jeweiligen Wirtschaftspläne dies ermöglichen und die Ressorts, Eigenbetriebe, Sonderhaushalte, Stiftungen und Anstalten öffentlichen Rechts Personalkonzepte erstellt haben. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist eine vorherige Zustimmung der Senatorin für Finanzen einzuholen.
Zum Zwecke der Ausbildung (Polizei, Steuer, Feuerwehr, Justiz, Allgemeine Dienste, Referendariate) sind Ausschreibungen, Einstellungen und Übernahmen im Rahmen der Bedarfsplanung und auf der Grundlage der Beschlüsse des Senats zur Ausbildungsplanung weiterhin möglich.
Darüber hinaus gilt, dass Dienststellen Auszubildende, die beim Land und der Stadtgemeinde Bremen nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet worden sind, unmittelbar nach Beendigung ihrer Ausbildung zunächst bis zu einer Dauer von zwei Jahren nach den Vorschriften des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) ohne verwaltungsinterne Ausschreibung und ohne Ausschreibung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einstellen können, wenn die personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Budget und Zielzahl) dies ermöglichen. Hier handelt es sich um eine befristete Weiterbeschäftigung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes unter der Voraussetzung des § 14 Absatz 2 TzBfG. Dabei ist zu beachten, dass dies nur zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber (die „Freie Hansestadt Bremen“) zuvor noch kein befristetes oder auch unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ausbildungszeiten sind von dieser Voraussetzung ausgenommen.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, entsprechende Auszubildende nach Ablauf der zweijährigen Befristung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen, wenn die personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Budget und Zielzahl) dies ermöglichen.
Eine gesonderte Entscheidung des Senats ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Grundsätzliche Regelung für schwerbehinderte Menschen
Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf verwaltungsinterne Stellenausschreibungen sind wie bisher gemäß Ziff. 2.1.9 der Integrationsvereinbarung vom 17. Dezember 2007 möglich. Damit soll gewährleistet werden, dass die Schwerbehindertenquote für das Land und die Stadtgemeinde Bremen weiterhin über 6 % liegt und somit dem Ziel des Senats entspricht, welches sich dieser mit Abschluss der Integrationsvereinbarung gesetzt hat.