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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 08/2013 - Steuerung der Besetzung von Stellen in der öffentlichen Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen - Anlage 1: Regelung zum Verfahren bei Stellenausschreibungen und -besetzungen zur Umsetzung der personalwirtschaftlichen Beschlüsse des Senats

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:15.03.2013
Fassung vom:15.03.2013
Gültig ab:15.03.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 14 TzBfG
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 08/2013 - Steuerung der Besetzung von Stellen in der öffentlichen Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen - Anlage 1: Regelung zum Verfahren bei Stellenausschreibungen und -besetzungen zur Umsetzung der personalwirtschaftlichen Beschlüsse des Senats

Anlage 1

Regelung zum Verfahren bei Stellenausschreibungen und -besetzungen zur Umsetzung der personalwirtschaftlichen Beschlüsse des Senats

Alle Stellenausschreibungen werden unter Berücksichtigung der gültigen Ausschreibungsrichtlinien vom 17. August 2010 und auf der Grundlage der Beschlüsse des Senats vom 8. März und 20. April sowie vom 6. Juli und 10. August 2010 abgewickelt. Die nachfolgenden Vorgaben sind dabei zu beachten – diese gelten für alle Stellenausschreibungen der Kernverwaltung, der Eigenbetriebe, der Stiftungen und Anstalten öffentlichen Rechts sowie für die Sonderhaushalte.

1.
Für Personal der Allgemeinen Dienste (Verwaltungspersonal) gilt:
a)Prüfung einer dienststellen- bzw. ressortinternen Wiederbesetzung
Sofern nach internen Umstrukturierungen, Wegfall von Aufgaben bzw. die Realisierung von Einsparungen Dienstposten neu zu besetzen sind, ist zunächst in der Dienststelle zu prüfen, ob die zu besetzende Stelle mit eigenem Personal im Wege der Umsetzung bzw. Versetzung im Geschäftsbereich des Ressorts wiederbesetzt werden kann. Diese Prüfung und das Ergebnis sind schriftlich zu dokumentieren. Im positiven Fall erfolgt die weitere Umsetzung dienststellen- bzw. ressortintern. Alle Dienstposten werden, soweit eine Besetzung nach Prüfung bzw. im Rahmen der in den Kontrakten festgelegten Verfahren nicht möglich ist, grundsätzlich verwaltungsintern ausgeschrieben.
b)Verwaltungsinterne Stellenausschreibung
Ist die Prüfung negativ verlaufen, erfolgt unter Einhaltung der Ausschreibungsrichtlinien eine verwaltungsinterne Ausschreibung im Beiblatt zum Amtsblatt. Die Ausschreibungsfrist von 3 Wochen ist zwingend einzuhalten, damit Bewerberinnen und Bewerbern ausreichend Zeit zur Verfügung steht, sich zu informieren und zu bewerben. Der Text der Ausschreibung ist zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung über das zuständige Ressort der Senatorin für Finanzen, Referat 33, mit der Bitte um verwaltungsinterne Ausschreibung, zuzusenden.
Im Falle einer erfolgreichen verwaltungsinternen Ausschreibung hat die abgebende Dienststelle sicherzustellen, dass die ausgewählte Bewerberin/der ausgewählte Bewerber spätestens 3 Monate nach Anforderung auf den neuen Arbeitsplatz versetzt wird.
c)Stellenausschreibung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Sollte die verwaltungsinterne Ausschreibung nicht zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle geführt haben und eine Wiederbesetzung über eine Stellenausschreibung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwingend geboten sein, muss das zuständige Ressort eine Entscheidung des Senats herbeiführen. Es stellt dazu bei der Senatorin für Finanzen einen Antrag und legt dar, warum eine ressortinterne Umsetzung bzw. verwaltungsinterne Ausschreibung nicht erfolgreich gewesen ist.
Darüber hinaus ist darzulegen, ob die Zielzahlen und das Budget eingehalten werden und wenn nicht, wie das ausschreibende Ressort die Einhaltung im Rahmen eines Konsolidierungspfades gewährleisten wird. Die Senatorin für Finanzen wird den Antrag des Ressorts auf Stellenausschreibung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dem Senat innerhalb von 2 Wochen mit einer Stellungnahme zur Beschlussfassung vorlegen. Die Senatorin für Finanzen wird sich in ihrer Stellungnahme mit den personalwirtschaftlichen Voraussetzungen, dem Nachweis der erfolglosen ressortinternen Aufgabenverlagerung bzw. Umsetzung sowie der erfolglosen verwaltungsinternen Ausschreibung auseinandersetzen und eine Empfehlung abgeben.
Stimmt der Senat einer Stellenausschreibung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu, erfolgt die Ausschreibung der Stelle im Rahmen des bisherigen Verfahrens unter Berücksichtigung der Ausschreibungsrichtlinien.

Folgende Personalgruppen sind vom Grundsatz der verwaltungsinternen Ausschreibung ausgenommen:

Dienstposten, für deren Besetzung gesetzlich ein besonderes Verfahren vorgesehen ist (z.B. Präsident/in des Rechnungshofes, Ortsamtsleiter/innen).

–Befristet einzustellendes Personal, welches ausschließlich aus Drittmitteln finanziert wird,

–Befristete refinanzierte Stellen, die einen Einnahmebezug haben, und Befristungen für Schwangerschaftsvertretungen, Elternzeit und befristete Krankheitsvertretungen sowie für Vertretungen bei Sonderurlaub (z.B. Sabbatical)

In Einzelfällen können befristet Beschäftigte und Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen in das interne Ausschreibungsverfahren miteinbezogen werden, wenn zuvor eine Einigung hierüber mit der Senatorin für Finanzen erfolgt ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt das unter Ziffer 1 beschriebene Verfahren.

2.
Für fachspezifisches Personal gilt:

Stellenausschreibungen für fachspezifisches Personal sollen ohne eine vorherige Freigabe durch den Senat zeitgleich verwaltungsintern und extern – nach Maßgabe der geltenden Ausschreibungsrichtlinien bekannt gegeben werden. Dabei sind Möglichkeiten des Abbaus von Personalüberhängen im Rahmen der Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/innen bei einem Personalausgleich vom 9. September 1986 zu berücksichtigen.

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Budget und Zielzahl) bzw. die jeweiligen Wirtschaftspläne dies ermöglichen und die Ressorts, Eigenbetriebe, Sonderhaushalte, Stiftungen und Anstalten öffentlichen Rechts Personalkonzepte erstellt haben. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist eine vorherige Zustimmung der Senatorin für Finanzen einzuholen.

3.
Für Nachwuchskräfte gilt:

Zum Zwecke der Ausbildung (Polizei, Steuer, Feuerwehr, Justiz, Allgemeine Dienste, Referendariate) sind Ausschreibungen, Einstellungen und Übernahmen im Rahmen der Bedarfsplanung und auf der Grundlage der Beschlüsse des Senats zur Ausbildungsplanung weiterhin möglich.

Darüber hinaus gilt, dass Dienststellen Auszubildende, die beim Land und der Stadtgemeinde Bremen nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet worden sind, unmittelbar nach Beendigung ihrer Ausbildung zunächst bis zu einer Dauer von zwei Jahren nach den Vorschriften des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) ohne verwaltungsinterne Ausschreibung und ohne Ausschreibung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einstellen können, wenn die personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Budget und Zielzahl) dies ermöglichen. Hier handelt es sich um eine befristete Weiterbeschäftigung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes unter der Voraussetzung des § 14 Absatz 2 TzBfG. Dabei ist zu beachten, dass dies nur zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber (die „Freie Hansestadt Bremen“) zuvor noch kein befristetes oder auch unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ausbildungszeiten sind von dieser Voraussetzung ausgenommen.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, entsprechende Auszubildende nach Ablauf der zweijährigen Befristung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen, wenn die personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Budget und Zielzahl) dies ermöglichen.

Eine gesonderte Entscheidung des Senats ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Grundsätzliche Regelung für schwerbehinderte Menschen

Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf verwaltungsinterne Stellenausschreibungen sind wie bisher gemäß Ziff. 2.1.9 der Integrationsvereinbarung vom 17. Dezember 2007 möglich. Damit soll gewährleistet werden, dass die Schwerbehindertenquote für das Land und die Stadtgemeinde Bremen weiterhin über 6 % liegt und somit dem Ziel des Senats entspricht, welches sich dieser mit Abschluss der Integrationsvereinbarung gesetzt hat.



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