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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2014 - Nutzung von Social Media durch Beamtinnen und Beamte der bremischen Verwaltung zu privaten Zwecken - Anlage: Informationen für die Nutzung von Social Media durch Beamtinnen und Beamte der bremischen Verwaltung zu privaten Zwecken

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:29.07.2014
Fassung vom:29.07.2014
Gültig ab:06.08.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 33 BeamtStG, § 34 BeamtStG, § 37 BeamtStG, § 46 BremBG
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 09/2014 - Nutzung von Social Media durch Beamtinnen und Beamte der bremischen Verwaltung zu privaten Zwecken - Anlage: Informationen für die Nutzung von Social Media durch Beamtinnen und Beamte der bremischen Verwaltung zu privaten Zwecken

Anlage

zum Rundschreiben 9/2014

Informationen für die Nutzung von Social Media durch Beamtinnen und Beamte der bremischen Verwaltung zu privaten Zwecken

Der Begriff Social Media fasst die Formen der digitalen Medien zusammen, mittels derer Nutzerinnen und Nutzer miteinander kommunizieren und Inhalte austauschen können.1

Gegen eine private Nutzung von Social Media durch Beamtinnen und Beamte der bremischen Verwaltung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Auf Grund der beruflichen Tätigkeit für den öffentlichen Dienst gelten jedoch bestimmte Beschränkungen.

1.
Nutzung

Die Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz zu nicht-dienstlichen Zwecken ist unter den Voraussetzungen der Internetrichtlinie2 der Senatorin für Finanzen (Ziffer 6: Private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz) gestattet. Außerhalb der Dienstzeit hat sie von einem nicht-dienstlichen Benutzerkonto aus zu erfolgen.

Die außerhalb der Dienst- und Berufstätigkeit bestehenden Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten gelten auch bezogen auf die Aktivitäten in den digitalen Medien.

Insbesondere bestehen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gegenüber der Dienstherrin oder dem Dienstherrn (§ 34 Satz 3 BeamtStG), das politische Treue- und Mäßigungsgebot (§ 33 Absatz 2 BeamtStG) sowie die Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG, § 46 BremBG). Auch in der Freizeit begangene Verstöße können deshalb disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.3 Bei ihrer Bemessung ist eine bewusste Verbreitung über die Social Media allerdings erschwerend zu berücksichtigen.

2.
Beispiele

Die folgenden Hinweise sollen eventuell bestehende Unsicherheiten hinsichtlich des angemessenen Umgangs mit den neuen Angeboten im Internet beseitigen.

Beamtinnen und Beamten mit dienstlichen Außenkontakten wird ein sorgsamer Umgang mit den Social Media empfohlen. Wer etwa dienstlich Anträge o. Ä. zu bearbeiten hat, kann bei Facebook nicht Freundschaften mit den Antragstellern schließen oder bei Twitter ihr „Follower“ (Empfänger von telegrammartigen Kurznachrichten) sein – und umgekehrt. Bereits der Anschein einer ungleichmäßigen Behandlung ist zu vermeiden.

Das Klicken der „Gefällt mir“-Schaltfläche auf einer Internetseite des sozialen Netzwerks Facebook entspricht einer Sympathiebekundung, welche – je nach Nutzereinstellung bei Facebook – diese Seite in dem Netzwerk verbreitet. Wird auf diese Weise etwas bekannt gemacht, was als Aussage für sich genommen disziplinarfähig ist – etwa fremdenfeindlicher, nationalsozialistischer, rassistischer, frauenverachtender oder antisemitischer Inhalt – kann auch die bloße Weitergabe eine Sanktion rechtfertigen.

Halten sich Beamtinnen und Beamte in einem virtuellen Umfeld (Foren o.Ä.) auf, in dem sie mit verfassungsfeindlichen Äußerungen Dritter zu rechnen haben, sind sie verpflichtet, deutlich hiergegen zu protestieren.

Der Verschwiegenheitspflicht der Beamtinnen und Beamten wird nicht durch die Verwendung eines Pseudonyms oder die Anonymisierung der Informationen genügt. Kenntnisse, die im Rahmen der amtlichen Tätigkeit erlangt wurden, dürfen nicht genutzt werden, um private Ansichten zu veranschaulichen.

3.
Verdeutlichen des privaten Charakters von Äußerungen

Soweit nicht bereits entsprechende Bestimmungen für einzelne Ressortbereiche bestehen, wird grundsätzlich empfohlen, bei Berufsangaben keine oder nur allgemeine Angaben („öffentlicher Dienst“) zu machen. Auf diese Weise wird auch verhindert, dass persönliche Meinungsäußerungen als Stellungnahmen der Behörde verstanden werden.

Enthält eine private Äußerung einen inhaltlichen Verweis auf die Freie Hansestadt Bremen als Dienstherrn, wird geraten, den nichtdienstlichen Charakter der Aussage durch die Verwendung des folgenden Zusatzes zu verdeutlichen:

„Die in diesem Beitrag wiedergegebenen Ansichten sind ausschließlich meine eigenen und repräsentieren nicht notwendigerweise den Standpunkt oder die Bewertungen der Freien Hansestadt Bremen in dieser Angelegenheit.“

Bei Beachtung dieser Vorgaben können Beamtinnen und Beamte sich über die Plattformen der Social Media öffentlich äußern und auch über die Freie Hansestadt Bremen oder die jeweilige berufliche Tätigkeit Wertungen abgeben.

Kontakt

Die Senatorin für Finanzen
Referat 30
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
E-Mail: Dienstrecht@finanzen.bremen.de

Fußnoten

1)

[Amtl. Anm.:] Etwa soziale Netzwerke (z.B. Facebook, Myspace), Weblogs (Blogs) bzw. Microbloggins (z.B. Twitter), Foren, Kollektivprojekte (z.B. sogenannte Wikis wie das Online-Lexikon Wikipedia) oder Media-Sharing-Kanäle (z.B. Youtube) bzw. -Applikationen (sogenannte Apps wie z.B. Instagram).

2)

[Amtl. Anm.:] I.8 Richtlinie für die Bereitstellung und Nutzung von Internet/Intranet Zugängen vom 1. Februar 2004 (Brem.ABl. 2004, S. 77).

3)

[Amtl. Anm.:] Siehe hierzu grundsätzlich das Rundschreiben Nr. 9/2012 mit der „Handlungshilfe zur Anwendung des bremischen Disziplinarrechts“ der Senatorin für Finanzen.



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