- I.
- 1.
Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü, 13 Ü und 15 Ü) werden wie folgt erhöht:
- a)
ab 1. März 2015 um 2,1 v. H. und
- b)
ab 1. März 2016 um weitere 2,3 v. H., mindestens aber 75 Euro.
- 2.
Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach dem TVA-L BBiG und nach dem TVA-L Pflege sowie die Tarifentgelte der Praktikantinnen und Praktikanten nach dem TV Prakt-L werden wie folgt erhöht:
- a)
ab 1. März 2015 um einen Festbetrag in Höhe von 30 Euro und
- b)
ab 1. März 2016 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 30 Euro.
- 3.
Es erhöhen sich
- a)
die Garantiebeträge in § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L,
- b)
die Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage E zum TV-L,
- c)
die Bemessungsgrundlage für die Lohnzuschläge nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963,
- d)
die Besitzstandszulagen nach §§ 9 und 11 TVÜ-Länder,
ab 1. März 2015 um 2,1 v. H. und ab 1. März 2016 um weitere 2,45 v. H.
Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3 TV-L beträgt für
- a)
vor dem 1. März 2015 zustehende Entgeltbestandteile von 1,89 v. H. und
- b)
vor dem 1. März 2016 zustehende Entgeltbestandteile von 2,21 v. H.
- 4.
Im Land Berlin gelten die Nummern 1 bis 3 mit den Maßgaben des TV Wiederaufnahme Berlin.
- II.
Die Tarifvertragsparteien treffen die sich aus der Anlage 1 ergebende Vereinbarung.
- III.
- 1.
Der Geltungsbereich des TV-L für Beschäftigte an Theatern und Bühnen wird entsprechend Anlage 2 angepasst.
- 2.
Sobald die Ergebnisse der Untersuchung von Bund und Gewerkschaften zu den befristeten Beschäftigungsverhältnissen im öffentlichen Dienst vorliegen, werden die Tarifvertragsparteien diese bewerten, ihre Gespräche über die Befristungspraxis im Länderbereich fortsetzen und erkannten Handlungsbedarf gegebenenfalls auch vor den nächsten Entgeltverhandlungen umsetzen.
- 3.
§ 8 Absatz 1 in der Fassung von § 41 Nr. 5 Ziffer 1, § 8 Absatz 1 in der Fassung von § 42 Nr. 6 Ziffer 1 und § 8 Absatz 1 in der Fassung von § 43 Nummer 5 Ziffer 1 werden wie folgt geändert:
- a)
Satz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) für Nachtarbeit20 v. H.,“
- b)
In Satz 2 werden die Worte „Buchstaben a, b 2. Alternative und c bis e“ durch die Worte „Buchstaben a bis e“ ersetzt.
Für Auszubildende beträgt der Nachtarbeitszuschlag mindestens 1,28 Euro.
- 4.
Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 TV-L beträgt im Tarifgebiet Ost:
Entgeltgruppe | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | ab 2019 |
E 1 bis E 8 | 76,2 v. H. | 80,9 v. H. | 85,6 v. H. | 90,3 v. H. | 95,0 v. H. |
E 9 bis E 11 | 64 v. H. | 68 v. H. | 72 v. H. | 76 v. H. | 80 v. H. |
E 12 bis E 13 | 46 v. H. | 47 v. H. | 48 v. H. | 49 v. H. | 50 v. H. |
E 14 bis E 15 | 31 v. H. | 32 v. H. | 33 v. H. | 34 v. H. | 35 v. H. |
Für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten werden folgende Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung vereinbart:
2015 | 2016 | 2017 | 2018 | ab 2019 |
76,2 v. H. | 80,9 v. H. | 85,6 v. H. | 90,3 v. H. | 95,0 v. H. |
- 5.
Der in der Tarifeinigung vom 9. März 2013 vereinbarte Zusatzurlaub unterliegt ab dem Kalenderjahr 2015 nicht der Höchstgrenze des § 27 Absatz 4 TV-L.
- 6.
§ 19 TVA-L BBiG und § 18a TVA-L Pflege werden ab dem 1. Januar 2015 wieder in Kraft gesetzt, sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
- 7.
Der Urlaubsanspruch für Auszubildende nach TVA-L BBiG und TVA-L Pflege sowie für ab dem 1. April 2015 neu eingestellte Praktikanten nach TV Prakt-L wird bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche einheitlich auf 28 Tage im Kalenderjahr festgelegt.
- 8.
Die Fortentwicklung des Tarifrechts ist im Interesse von Arbeitgebern und Beschäftigten. Die Tarifvertragsparteien beabsichtigen, hierzu jährlich Gespräche zu führen.
- 9.
Die Tarifvertragsparteien werden ihre Gespräche zur Übergangsversorgung für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst in Hamburg und Berlin zeitnah fortsetzen. Hierbei werden die Gewerkschaften eine Änderung der bestehenden Regelung anstreben, wonach die bisherige einmalige Abfindung in eine monatliche Zahlung bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter Freistellung von der Arbeit umgestaltet wird.
- IV.
Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 28. März 2015, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat.
- V.
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 28. März 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die vorstehenden Vereinbarungen nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2015 schriftlich beantragen.
- VI.
Inkrafttreten: 1. Januar 2015
Nummer IV. 1. (Theater und Bühnen) am 1. Juni 2015.
Mindestlaufzeit der Regelungen unter Nummer I. bis zum 31. Dezember 2016.
- VII.