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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2014 - Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG zur Untersuchung der Dienstunfähigkeit von bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern - Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit - Anlage 04: Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand

Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:30.09.2014
Fassung vom:30.09.2014
Gültig ab:07.10.2014
Gültig bis:09.03.2020  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 , § 29 BeamtStG, § 41 BremBG, § 42 BremBG, § 44 BremBG, § 45 BremBG, § 28 BremVwVfG, § 1 BremVwZG
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 10/2014 - Verfahrenshinweise zur Anwendung der §§ 26 ff. BeamtStG i.V.m. §§ 41 ff. BremBG zur Untersuchung der Dienstunfähigkeit von bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern - Verfahrenshinweise Dienstunfähigkeit - Anlage 04: Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand

Anlage 4

Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand

Versetzung in den Ruhestand; Verfahren nach §§ 41, 42, 44, 45 BremBG

1.Feststellung der Dienstunfähigkeit durch die oder den Dienstvorgesetzten auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens (§ 44 Abs. 1 BremBG: Amtsärztinnen und Amtsärzte, beamtete Ärztinnen oder Ärzte oder sonstige von der obersten Dienstbehörde (Senatorin für Finanzen gem. Artikel 1 Abs. 2 Nr. 1 der Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen) bestimmte Ärztinnen oder Ärzte.

2.ggf. Mitteilung der Feststellung der Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten an die nach § 45 Abs. 2 BremBG (Versetzung in den Ruhestand) zuständige Behörde. In der Regel ist die oder der Dienstvorgesetzte auch die zuständige Behörde (gem. Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse bis Bes. Gr. A14).

3.(Vorläufige) Entscheidung der zuständigen Behörde aufgrund der Mitteilung der oder des Dienstvorgesetzten; sie ist dabei an die Erklärung (= Feststellung) der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben (§ 41 Abs. 3 BremBG).

4.Anhörung der Beamtin oder des Beamten zu der getroffenen Entscheidung (beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand aufgrund der festgestellten Dienstunfähigkeit) durch die zuständige Behörde nach § 28 BremVwVfG. Für die Rückäußerung gilt eine Frist von zwei Wochen.

5.Endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.

6.Zustellung der Verfügung (§ 45 Abs. 2 BremBG i.V.m. § 1 BremVwZG und dem VwZG)

Die Verfügung bedarf der Schriftform; mit ihr ist die Beamtin oder der Beamte auch auf die Pflicht aus § 29 Abs. 4 BeamtStG hinzuweisen, sich während des Ruhestands zumutbaren und geeigneten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen, es sei denn, dass im Einzelfall, z.B. wegen Art und Schwere der Erkrankung, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht kommt. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

Rechtsmittel: Gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann die Beamtin oder der Beamte Rechtsmittel einlegen (Widerspruch und Klage im Verwaltungsstreitverfahren). Gegen die Feststellung der oder des Dienstvorgesetzten, die als rechtlich unselbständige Verfahrenshandlung anzusehen ist, sind keine Rechtsbehelfe gegeben.

Legt die Beamtin oder der Beamte Rechtsmittel gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ein, werden mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen (§ 41 Abs. 4 BremBG).

7.Beginn des Ruhestandes mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder des Beamten mitgeteilt worden ist (§ 45 Abs. 3 BremBG).



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