Veranlassung durch die Dienstbehörde
1.Anordnung der ärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstunfähigkeit (§ 29 Abs. 5 BeamtStG i.V.m. 44 BremBG). Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte, die oder der trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG nicht nachkommt, kann so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.
2.Feststellung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten aufgrund des ärztlichen Gutachtens nach § 44 BremBG durch die zuständige Behörde (i.d.R. die oder der letzte Dienstvorgesetzte). Diese Feststellung ist kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt. 3.Ermessensentscheidung der Behörde, ob sie die Ruhestandbeamtin oder den Ruhestandsbeamten erneut in das Beamtenverhältnis berufen will. Abwägung des Interesses des Dienstherrn an der Wiederverwendung der Beamtin oder des Beamten mit dem Interesse der Beamtin oder des Beamten, im Ruhestand zu verbleiben, wobei dem Interesse des Dienstherrn der Vorrang zukommt. Entsprechende notwendige Abwicklungszeiten sind zu berücksichtigen. (Vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum BBG (alt), § 45, Rn. 7).
4.Anhörung der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nach § 28 BremVwVfG vor der abschließenden Entscheidung. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte ist auf die disziplinarischen und versorgungsrechtlichen Folgen einer Weigerung, der Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, hinzuweisen. 5.Aufforderung der nach § 9 Abs. 1 und 2 BremBG für die Ernennung zuständigen Behörde an die Beamtin/den Beamten, sich erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu lassen und die Ernennungsurkunde entgegenzunehmen. Die Aufforderung muss die Art des Beamtenverhältnisses, das übertragene Amt und den Ort der Ernennung bezeichnen. Die Aufforderung stellt nach dem Beschluss des BVerwG vom 19. 06. 2000, BVerwGE 111, 246 keinen Verwaltungsakt dar. Damit kann die Beamtin oder der Beamte nur im Wege der Feststellungsklage die Feststellung begehren, dass sie oder er nicht verpflichtet sei, der Aufforderung Folge zu leisten. Kommt die Beamtin oder der Beamte schuldhaft der Aufforderung zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nach, so gilt dies nach § 50 Nr. 2 BremBG als Dienstvergehen und führt nach § 1 Abs. 2 BremBeamtVG i.V.m. § 60 BeamtVG zum Verlust der Versorgungsbezüge. 6.Berufung in das Beamtenverhältnis durch Annahme der Ernennungsurkunde; bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt (§ 29 Abs. 6 BeamtStG).