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Anlage
zum Rundschreiben Nr. 11/2014
Hinweise für die private Nutzung von sozialen Netzwerken durch Beschäftigte der bremischen Verwaltung
Die private Nutzung und der Einsatz von sozialen Netzwerken nehmen immer mehr zu. Privat getätigte Äußerungen in Bezug auf die Arbeit können auch Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis haben. Die folgenden Hinweise dienen dazu, eventuell bestehende Unsicherheiten im Umgang mit sozialen Netzwerken zu beseitigen. Außerdem soll für Auswirkungen und die Reichweite von Äußerungen und Kommunikation in sozialen Netzwerken sensibilisiert werden.
Grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berechtigt, soziale Netzwerke im Rahmen der Meinungsfreiheit zu nutzen. Bestimmte Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gelten aber auch, wenn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in sozialen Netzwerken kommunizieren. Insbesondere besteht die Verpflichtung, über die bei der Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten die Verschwiegenheit zu wahren (§ 3 TV-L bzw. TVöD) Bei einem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ist zu berücksichtigen, dass die ursprünglich eingestellte Informationen einen viel weiteren Kreis an Lesern erreichen und möglicherweise nie wieder aus dem Netz gelöscht werden kann. Auskünfte an die Presse sind generell einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Die gesamte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit obliegt ausschließlich den hierfür zuständigen Pressestellen. Dies gilt auch für entsprechende Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken.
Beleidigungen und sonstige ehrverletzende Äußerungen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Dasselbe gilt für Schmähkritik gegen den Arbeitgeber. Beschäftigte haben zwar ein Recht auf freie Meinungsäußerung, die persönliche Ehre anderer Menschen darf aber nicht verletzt, eine Störung des Arbeitsablaufs oder des Betriebsfriedens dürfen nicht verursacht werden. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kreis der Menschen, die die Äußerungen wahrnehmen, weitaus größer sein kann als bei einer mündlichen Äußerung und dass die Äußerungen möglicherweise noch Jahre später im Netz verfügbar sind.
Der private Charakter von Äußerungen in sozialen Netzwerken muss immer klar erkennbar sein. Sofern bei einer privaten Äußerung der Hinweis auf die Tätigkeit bei einer bestimmten Dienststelle beabsichtigt ist, sind gegebenenfalls die dazu bestehenden internen Regelungen der Dienststelle beachten. Wird bei der privaten Äußerung in irgendeiner Form ein inhaltlicher Bezug zu der Beschäftigungsdienststelle hergestellt, wird im Zweifel zur Klarstellung die Verwendung eines Hinweises, wie etwa des folgenden empfohlen: „Die in diesem Beitrag wiedergegebenen Ansichten sind ausschließlich meine persönliche Meinung und repräsentieren nicht den Standpunkt oder die Bewertungen der Freien Hansestadt Bremen.“