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Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 12/2014 - Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern; hier: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2013 - C-514/12 - - Anlage 01: Geltendmachung einer höheren Stufenzuordnung; hier: Urteil des EuGH vom 5. 12. 2013 (Rs. C-514/12) zur Anerkennung von Dienstzeiten

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:03.11.2014
Fassung vom:03.11.2014
Gültig ab:03.11.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 12/2014 - Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern; hier: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2013 - C-514/12 - - Anlage 01: Geltendmachung einer höheren Stufenzuordnung; hier: Urteil des EuGH vom 5. 12. 2013 (Rs. C-514/12) zur Anerkennung von Dienstzeiten

Anlage 1

zum Rundschreiben Nr. 12/2014

Geltendmachung einer höheren Stufenzuordnung; hier:
Urteil des EuGH vom 5. 12. 2013 (Rs. C-514/12) zur Anerkennung
von Dienstzeiten

Sehr geehrte{r} {Anrede}

mit Schreiben vom {Antragsdatum} beantragen Sie unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5. Dezember 2013 – Rs. C-514/12 – die bei {anderer Arbeitgeber} zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 {TV-L oder TVöD} zu berücksichtigen. Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden, weil das oben genannte Urteil auf den {TV-L oder TVöD} nicht übertragbar ist.

Der EuGH hat in dem entschiedenen Fall einen Verstoß gegen EU-Recht darin gesehen, dass ein österreichischer öffentlicher Arbeitgeber „Dienstzeiten“ bei einer Reihe von zum öffentlichen Dienst gehörenden Arbeitgebern in seinem räumlichen Wirkungskreis vollständig und Zeiten bei anderen Arbeitgebern (u.a. auch Zeiten bei Arbeitgebern aus anderen EU-Mitgliedstaaten) nur anteilig als Beschäftigungszeit anerkannt hatte.

Die Regelung in § 16 Abs. 2 {TV-L oder TVöD} unterscheidet sich hiervon grundlegend: Zum einen verlangt die Vorschrift „einschlägige Berufserfahrung“ und lässt nicht – wie die Vorschrift in dem vom EuGH entschiedenen Fall – das Zurücklegen von „Dienstzeit“ genügen, die mit der nunmehrigen Tätigkeit gegebenenfalls in gar keinem fachlichen Zusammenhang steht. Zum anderen wird die einschlägige Berufserfahrung, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurde, einheitlich behandelt, indem sie höchstens eine Einstufung in Stufe 3 ermöglicht. Eine vom EuGH als unzulässig angesehene unterschiedliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern liegt somit nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen



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