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Anlage zum Rundschreiben Nr. 08/2024
Auszug aus den Durchführungshinweisen
zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag (§§ 1 bis 3 VLT-StV)
Der Staatsvertrag findet auf alle Dienstherren im Bundesgebiet Anwendung, also für den Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und sonstige, unter der Aufsicht des Bundes und der Länder stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit.
Nicht erfasst werden Wechsel aus und in den Dienst der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände (vgl. § 135 Beamtenrechtsrahmengesetz). Insoweit sind und bleiben vertragliche Vereinbarungen zulässig.
2.1. Persönlicher Anwendungsbereich
Satz 1 benennt allgemein den Dienstherrenwechsel von Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen bzw. in ein solches treten, und bezieht somit über den bisherigen Anwendungsbereich des § 107b Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) hinaus auch Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Probe, Richterinnen und Richtern auf Probe sowie Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten auf Zeit wie z. B. kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte mit ein. Ferner werden in Satz 1 Dienstherrenwechsel von Personen, die in einem Soldatenverhältnis stehen bzw. in ein solches treten, aufgeführt. Dadurch wird zum einen der Personenkreis der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten abweichend von der bisherigen Rechtslage, die einen Verweis des § 92b Soldatenversorgungsgesetz (SVG) auf § 107b BeamtVG vorsah, nunmehr unmittelbar erfasst. Zum anderen werden Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in die Regelung zur Versorgungslastenteilung einbezogen, soweit der Wechsel nach dem 31. Dezember 2010 erfolgt. Der Personenkreis der Grundwehrdienst- und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistenden wird von den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages nicht erfasst.
Ausgenommen sind nach Satz 2 ferner Dienstherrenwechsel von Beamtinnen und Beamten, die beim abgebenden Dienstherrn in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf stehen.
2.2. Sachlicher Anwendungsbereich
In sachlicher Hinsicht setzt ein Dienstherrenwechsel nach Satz 1 das Ausscheiden bei einem Dienstherrn und den Eintritt bei einem anderen Dienstherrn voraus. Ob dies in Form der Versetzung, Ernennung oder auf sonstige Weise erfolgt, ist unerheblich. Nicht erfasst werden Dienstherrenwechsel kraft Gesetzes z.B. aufgrund von Körperschaftumbildungen gemäß §§ 16 ff. Beamtenstatusgesetz. In diesen Fällen kann eine Versorgungslastenteilung (z.B. durch Verweis auf eine entsprechende Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages) im Rahmen des jeweiligen Errichtungs- oder Umwandlungsgesetzes oder bei bund- oder länderübergreifenden Körperschaftsumbildungen im Rahmen eines gesonderten Staatsvertrages geregelt werden.
Der Staatsvertrag erfasst unmittelbar nur bund- und länderübergreifende Dienstherrenwechsel. Die Regelung der Versorgungslastenteilung bei rein bundes- bzw. landesinternen Dienstherrenwechseln (zum Beispiel zwischen zwei Gemeinden eines Landes) bleibt dem jeweiligen Bundes- bzw. Landesrecht vorbehalten.
Nach der Legaldefinition des Dienstherrenwechsels in Satz 1 ist ein zeitliches Zusammentreffen des Ausscheidens bei dem abgebenden und der Eintritt bei dem aufnehmenden Dienstherrn nicht zwingend. Nach § 3 ist eine zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt mit Ausnahme des in Abs. 4 genannten Falls für eine Versorgungslastenteilung schädlich. Überschneiden sich die Beamtenverhältnisse beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn, liegt in dem Überscheidungszeitraum ein Doppeldienstverhältnis vor. Der Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels ist in diesem Fall der Zeitpunkt, in dem die Beamtin oder der Beamte beim abgebenden Dienstherrn ausscheidet.
3.1. Zu Absatz 1 (Allgemeines)
Für eine Versorgungslastenteilung müssen kumulativ folgende drei Voraussetzungen vorliegen:
Eine zeitliche Unterbrechung liegt auch dann vor, wenn zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt ein anderes als in § 2 Satz 1 genanntes Rechtsverhältnis zu einem der beiden Dienstherren begründet wird. Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, wenn eine Übernahme auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, siehe Absatz 4. Eine Unterbrechung durch allgemeine arbeitsfreie Tage lässt die erforderliche Unmittelbarkeit ebenfalls nicht entfallen. Allgemeine arbeitsfreie Tage in diesem Sinne sind Samstage, Sonntage, der 24. und 31. Dezember sowie die gesetzlichen Feiertage nach dem Recht des aufnehmenden Dienstherrn.
Hingegen ist das bislang in § 107b Absatz 1 BeamtVG normierte Erfordernis einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren (bzw. von drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten gemäß § 92b Nr. 2 SVG) nicht mehr Voraussetzung für eine Versorgungslastenteilung.
Eine Versorgungslastenteilung findet auch dann statt, wenn die wechselnde Person zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bereits beim abgebenden Dienstherrn einen Versorgungsanspruch erworben hat und ggf. Versorgungsbezüge erhält (beispielsweise kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte), da dieser Versorgungsanspruch regelmäßig durch die vom aufnehmenden Dienstherrn bezahlten Aktivbezüge und den späteren Versorgungsanspruch gegenüber diesem Dienstherrn (ganz oder teilweise) gekürzt wird (zu den Folgen eines Ausscheidens beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsanspruch siehe Ziffer 7.2). Nicht erfasst werden andere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die nach einem Ausscheiden bei einem anderen Dienstherrn erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden, sowie Beamtinnen und Beamte im einstweiligen Ruhestand.
Beispiel:
Ein kommunaler Wahlbeamter auf Zeit bei Dienstherr A, der gegenüber A bereits einen Versorgungsanspruch erworben hat, wechselt in ein Beamtenverhältnis bei Dienstherr B. Aufgrund der Regelungen zum Zusammentreffen von Versorgungs- mit Aktivbezügen gelangt der Versorgungsanspruch in der Regel nicht zur Auszahlung. Tritt der Beamte später bei Dienstherr B in den Ruhestand, ruht in der Regel auch der Versorgungsanspruch gegenüber Dienstherr A aufgrund der Regelungen zum Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge. Eine Versorgungslastenteilung findet daher statt; Dienstherr A hat eine Abfindung nach den allgemeinen Regeln zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsanspruch gegenüber dem abgebenden Dienstherrn nicht im vollen Umfang ruhen sollte.
Eine Versorgungslastenteilung findet nicht statt, wenn aufgrund eines Wechsels in ein Soldatenverhältnis auf Zeit eine Nachversicherung durchzuführen ist. Soldatinnen und Soldaten auf Zeit erhalten keine Versorgung; ihre Alterssicherung erfolgt durch eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der früher gezahlten Dienstbezüge. Bei einem Wechsel in ein Soldatenverhältnis auf Zeit ist der abgebende Dienstherr daher verpflichtet, die Nachversicherung durchzuführen.
3.2. Zu Absatz 2 (Anforderungen an die Zustimmung)
Der abgebende Dienstherr muss die Zustimmung vor der Wirksamkeit des Dienstherrenwechsels und somit vor dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklären.
Die Erklärung wird sich bei Beamtinnen und Beamten in der Regel konkludent aus der dienstrechtlichen Maßnahme ergeben, so z.B. aus der Versetzungsverfügung, mit der der Dienstherrenwechsel vollzogen wird.
Eine Verweigerung der Zustimmung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Als dienstliche Gründe kommen beispielsweise in Betracht:
Fiskalische Erwägungen dürfen nicht herangezogen werden.
3.3. Zu Absatz 3 (Sonderregelung zum Zustimmungserfordernis)
Hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses gibt es drei Sonderregelungen:
3.4. Zu Absatz 4 (Sonderregelung zur zeitlichen Unterbrechung)
Nach Absatz 4 ist eine zeitliche Unterbrechung zwischen Ausscheiden und Eintritt abweichend von Absatz 1 ausnahmsweise unschädlich, wenn die wechselnde Person aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung vom aufnehmenden Dienstherrn übernommen wird. Erfasst sind hiervon beispielsweise Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit, die aufgrund eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 SVG in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen werden oder kommunale Wahlbeamtinnen und –beamte, die aufgrund eines gesetzlichen Rückkehrrechts nach Ablauf der Amtszeit auf Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis übernommen werden (z. B. Art 25 des bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG)).
Hat der abgebende Dienstherr aufgrund der zeitlichen Unterbrechung jedoch bereits die Nachversicherung durchgeführt, findet keine Versorgungslastenteilung statt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Rückabwicklung der Nachversicherung durchgeführt wurde (vgl. § 185 Absatz 2 a SGB VI).