Änderungstarifvertrag Nr. 3
zum Tarifvertrag
über die Eingruppierung und die Entgeltordnung
für die Lehrkräfte der Länder
(TV EntgO-L)
vom 2. März 2019
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
Gleichlautende Änderungstarifverträge Nr. 3 für
- a)
dbb
- b)
ver.di und GEW
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderung des TV EntgO-L zum 1. Januar 2019
Der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 17. Februar 2017, wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 5 wird in § 14 Absatz 2 die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
- 2.
In § 7 werden in der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L im Satz 1 vierter Anstrich nach der Zahl „13“ die Wörter „und - Lehrkräfte nach Abschnitt 6 von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13“ gestrichen.
- 3.
In § 9 wird § 12 Absatz 5 TVÜ-Länder wie folgt geändert:
- a)
In Satz 3 wird die Angabe „Entgeltgruppen 9 bis 15“ durch die Angabe „Entgeltgruppen 9a bis 15“ ersetzt.
- b)
Satz 4 wird gestrichen.
- c)
Die Protokollerklärung zu § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4 wird gestrichen.
- 4.
In § 12 Absatz 2 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „,frühestens jedoch zum 31. Dezember 2018“ gestrichen.
- 5.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Es entspricht
der Besoldungsgruppe | die Entgeltgruppe |
A 9 | 9a**) |
A 10 | 9b**) |
A 11 | 10**) |
A 12, 12a | 11**) |
A 13 | 13 |
A 14 | 14 |
A 15 | 15. |
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1“ |
- bb)
Die Protokollerklärung Nr. 5 wird gestrichen.
- b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Ziffer 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „, 12 und 13“ durch die Angabe „ und 12“ ersetzt.
- bb)
In Ziffer 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „, 12 und 13“ durch die Angabe „ und 12“ ersetzt.
- cc)
In Ziffer 3 wird im Klammerzusatz die Angabe „, 12 und 13“ durch die Angabe „ und 12“ ersetzt.
- dd)
Ziffer 4 wird wie folgt geändert:
- aaa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Es entspricht
der Besoldungsgruppe | die Entgeltgruppe |
A 12, 12a | 9b |
A 13 | 10.“ |
- bbb)
Im Klammerzusatz wird die Angabe „, 12 und 13“ durch die Angabe „ und 12“ ersetzt.
- ee)
Die Protokollerklärung Nr. 13 wird gestrichen.
- c)
In Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 wird Ziffer 1 Satz 3 wie folgt gefasst:
„3Es entspricht
der Besoldungsgruppe | die Entgeltgruppe |
A 10 | 9b**) |
A 11 | 10**). |
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1“ |
- d)
In Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 wird Ziffer 2 Satz 3 wie folgt gefasst:
„3Es entspricht
der Besoldungsgruppe | die Entgeltgruppe |
A 10 | 9a**) |
A 11 | 9b**). |
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1“ |
- e)
In Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 wird Ziffer 3 Satz 2 wie folgt gefasst:
„2Es entspricht
der Besoldungsgruppe | die Entgeltgruppe |
A 10 | 8**) |
A 11 | 9a**). |
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1“ |
- f)
In Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 wird Ziffer 1 Satz 3 wie folgt gefasst:
„3Es entspricht
der Besoldungsgruppe | die Entgeltgruppe |
A 9 | 9a**) |
A 10 | 9b**) |
A 11 | 10**). |
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1“ |
- g)
In Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 wird Ziffer 2 Satz 3 wie folgt gefasst:
„3Es entspricht
der Besoldungsgruppe | die Entgeltgruppe |
A 9 | 8**) |
A 10 | 9a**) |
A 11 | 9b**). |
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1“ |
- h)
In Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 wird Ziffer 3 Satz 2 wie folgt gefasst:
„2Es entspricht
der Besoldungsgruppe | die Entgeltgruppe |
A 9 | 7**) |
A 10 | 8**) |
A 11 | 9a**). |
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1“ |
- i)
In Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„3Es entspricht
der Besoldungsgruppe | die Entgeltgruppe |
A 9 | 8**) |
A 10 | 9a**). |
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1“ |
- j)
Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:
- aaa)
In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.
- bbb)
Die Fallgruppe 4 wird gestrichen.
- ccc)
Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 3 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.
- ddd)
Die bisherigen Fallgruppen 5, 6 und 7 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1, 2 und 3 der Entgeltgruppe 9a.
- eee)
In den Fallgruppen 1 und 2 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der Klammerzusatz gestrichen.
- fff)
In der Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe 9a wird der erste Klammerzusatz gestrichen.
- bb)
Die Protokollerklärung Nr. 4 wird gestrichen.
- k)
Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
Die Vorbemerkung Nr. 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 6“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2“ ersetzt.
- bbb)
In Buchstabe b wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.
- bb)
Die Vorbemerkung Nr. 2 wird gestrichen und Vorbemerkung Nr. 1 wird einzige Vorbemerkung.
- cc)
Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:
- aaa)
In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.
- bbb)
Die bisherige Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe in der Entgeltgruppe 9b.
- ccc)
Nach der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9b wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.
- ddd)
Die bisherige Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.
- eee)
In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der erste Klammerzusatz gestrichen.
- l)
In Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 wird in der Überschrift der Entgeltgruppe 9 die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.
- m)
In Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 wird die Entgeltgruppe 9 wie folgt geändert:
- aaa)
In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.
- bbb)
Nach der Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe 9b wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.
- ccc)
Die bisherigen Fallgruppen 4, 5 und 6 der Entgeltgruppe 9 werden die Fallgruppen 1, 2 und 3 der Entgeltgruppe 9a.
- ddd)
In der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe 9a wird der Klammerzusatz gestrichen.
- eee)
In den Fallgruppen 2 und 3 der Entgeltgruppe 9a wird jeweils der erste Klammerzusatz gestrichen.
- n)
Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
Die Entgeltgruppe 9 wird wie folgt geändert:
- aaa)
In der Überschrift wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.
- bbb)
Nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 wird die Überschrift „Entgeltgruppe 9a“ eingefügt.
- ccc)
Die bisherige Fallgruppe 3 der Entgeltgruppe 9 wird die einzige Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a.
- ddd)
In der einzigen Fallgruppe der Entgeltgruppe 9a wird der erste Klammerzusatz gestrichen.
- bb)
Die Protokollerklärung Nr. 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
In Buchstabe b wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.
- bbb)
In Buchstabe c wird die Angabe „Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 2 und 3“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 und Entgeltgruppe 9a“ ersetzt.
- o)
In Abschnitt 5 Ziffer 2 Absatz 2 Buchstabe b wird die Angabe „Entgeltgruppe 9“ durch die Angabe „Entgeltgruppe 9b“ ersetzt.
- p)
Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Regelungen für bestimmte Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR, die im Arbeitsverhältnis zum Freistaat Sachsen stehen
Entgeltgruppe 10
Lehrer
mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule bzw. als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen (bis ca. 1965) jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und für ein Wahlfach (Klassen 1 bis 4), soweit keine mindestens sechsjährige Lehrtätigkeit und Bewährung seit 1. August 1991 vorliegt.
(Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1)
(Hierzu Protokollerklärung)
Protokollerklärung:
Hierunter fallen auch Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Ergänzungsausbildung (Lehrbefähigung) in den Fächern Deutsch, Mathematik und in einem Wahlfach für die Klassen 1 bis 4.“
- q)
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 2 wird nach dem Wort „beträgt“ die Wörter „ab dem 1. Januar 2019“ eingefügt sowie die Angabe „30 Euro“ durch die Angabe „105 Euro“ ersetzt.
- bb)
Satz 3 wird gestrichen.
- r)
Anhang 2 erhält folgende Fassung:
„- gestrichen -“
§ 2
Änderung des TV EntgO-L zum 1. August 2019
Der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015, zuletzt geändert durch § 1 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert:
In Abschnitt 2 der Anlage wird die Protokollerklärung Nr. 12 wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nr. 2 Lehrerbildungsgesetz in der bis zum 19. Februar 2014 geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nr. 1 Lehrkräftebildungsgesetz vom 7. Februar 2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2018,“ ersetzt.
- b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Außerkrafttreten der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Laufbahnfachrichtung Bildung vom 18. Dezember 2012“ durch die Angabe „31. Juli 2019“ ersetzt.
- c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) 1Ab dem 1. August 2019 sind Lehrkräfte im Sinne von Absatz 2 für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. 2Ergibt sich aufgrund der Anwendung der Ziffern 2, 3 oder 4 eine höhere Entgeltgruppe, sind die Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L ergibt; für den Antrag gilt § 29a Absatz 7 TVÜ-Länder in der Fassung von § 11 TV EntgO-L entsprechend. 3Satz 2 gilt für Lehrkräfte im Sinne von § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder in der Fassung von § 11 TV EntgO-L entsprechend.“
- d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
Der bisherige einzige Satz wird Satz 1 und es werden die Wörter „der Staatlichen Europa-Schule und an der Nelson-Mandela-Schule“ durch die Wörter „einer Staatlichen Europa-Schule oder einer Staatlichen Internationalen Schule“ ersetzt.
- bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:
„2Ab dem 1. August 2019 sind Lehrkräfte der Wangari-Maathai-Schule im Sinne von Absatz 2 für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. 3Ergibt sich aufgrund der Anwendung der Ziffern 2 oder 3 eine höhere Entgeltgruppe, sind diese Lehrkräfte auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L in der Fassung des § 3 TV EntgO-L ergibt; für den Antrag gilt § 29a Absatz 7 TVÜ-Länder in der Fassung von § 11 TV EntgO-L entsprechend. 4Satz 3 gilt für Lehrkräfte im Sinne von § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder in der Fassung von § 11 TV EntgO-L entsprechend.“
§ 3
Änderung des TV EntgO-L zum 1. Januar 2020
Der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015, zuletzt geändert durch § 2 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert:
- 1.
Abschnitt 2 der Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
In der Protokollerklärung Nr. 4 werden die Wörter „Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist“ durch die Wörter „staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde“ ersetzt.
- b)
Absatz 1 der Protokollerklärung Nr. 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Masterprüfung“ die Wörter „oder mit einer Magisterprüfung“ eingefügt.
- bb)
In Satz 2 werden die Wörter „oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät“ gestrichen und nach dem Wort „Masterprüfung“ werden die Wörter „oder einer Magisterprüfung“ eingefügt.
- c)
In der Protokollerklärung Nr. 10 werden die Wörter „Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist“ durch die Wörter „staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde“ ersetzt.
- 2.
Abschnitt 3 der Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
In Unterabschnitt 1 werden in der Protokollerklärung Nr. 3 die Wörter „Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist“ durch die Wörter „staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde“ ersetzt.
- b)
Unterabschnitt 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
Absatz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Masterprüfung“ die Wörter „oder mit einer Magisterprüfung“ eingefügt.
- bbb)
In Satz 2 werden die Wörter „oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät“ gestrichen und nach dem Wort „Masterprüfung“ werden die Wörter „oder einer Magisterprüfung“ eingefügt.
- bb)
In der Protokollerklärung Nr. 5 werden die Wörter „Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist“ durch die Wörter „staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde“ ersetzt.
- 3.
Abschnitt 4 der Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Absatz 1 der Protokollerklärung Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Masterprüfung“ die Wörter „oder mit einer Magisterprüfung“ eingefügt.
- bbb)
In Satz 2 werden die Wörter „oder die Akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät“ gestrichen und nach dem Wort „Masterprüfung“ werden die Wörter „oder einer Magisterprüfung“ eingefügt.
- bb)
In der Protokollerklärung Nr. 5 Satz 1 werden die Wörter „Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist“ durch die Wörter „staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde“ ersetzt.
- b)
In Unterabschnitt 3 werden in der Protokollerklärung Nr. 3 Absatz 4 die Wörter „Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist“ durch die Wörter „staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde“ ersetzt.
§ 4
Übergangsregelung
Rückgruppierungen als Folge der Streichung des Anhangs 2 der Anlage (§ 1 Nr. 5 Buchstabe r) sind ausgeschlossen.
§ 5
Inkrafttreten
- 1.
Dieser Tarifvertrag tritt vorbehaltlich der Nrn. 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
- 2.
§ 2 tritt am 1. August 2019 in Kraft.
- 3.
§ 3 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzende des Vorstandes