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Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 24/2020 - Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge im TV-L ab 1. Januar 2021 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung - Anlage 5: Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) (gültig ab 1. Januar 2021)

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:05.11.2020
Fassung vom:05.11.2020
Gültig ab:05.11.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 24/2020 - Bekanntgabe der Entgelttabellen und Tabellenbeträge im TV-L ab 1. Januar 2021 sowie Hinweise zur Zahlbarmachung - Anlage 5: Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) (gültig ab 1. Januar 2021)

Anlage 5 zum Rundschreiben Nr. 24/2020

Anlage F zum TV-L

Beträge der in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) geregelten Zulagen- gültig ab 1. Januar 2021 -


I.
Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung

1Die Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.

2Sie betragen

Nr. der
  Entgeltgruppenzulage  


Euro/Monat

1

166,23

2

156,79

3

145,42

4

137,18

5

132,98

6

129,68

7

    (unbesetzt)    

8

116,73

9

102,88

10

(unbesetzt)

11

61,39

12

(unbesetzt)

13

(unbesetzt)

14

(unbesetzt)

15

91,45

II.
Funktionszulagen gemäß Teil II Abschnitte 5 und 8 der Entgeltordnung

1Die Funktionszulagen

-
für Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst gemäß Nr. 3 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 des Teils II der Entgeltordnung sowie
-
für Fremdsprachenassistenten (Fremdsprachensekretäre) gemäß Nr. 1 der

Vorbemerkungen zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 3 des Teils II der Entgeltordnung

verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 2Sie betragen

Nr. der
   Funktionszulage   


   Euro/Monat   

1

117,21

2

101,63

3

159,83

4

141,32

5

133,59

6

126,49

III.
Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung

Die Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung betragen


Nr. der
   Vorarbeiterzulage


   Euro/Monat   

1

171,68

2

293,87

IV.
Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst gemäß Teil IV der Entgeltordnung

Die Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst

-
gemäß Nr. 8 oder 11der Vorbemerkungen zu Abschnitt 1 des Teils IV der Entgeltordnung,
-
gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu Abschnitt 1 des Teils IV der Entgeltordnung sowie
-
gemäß Nr. 8 oder 9 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 2 des Teils IV der Entgeltordnung
betragen

Nr. der
     Zulage     


   Euro/Monat   


   Euro/Stunde   

1


1,60

2

550,42


3

510,74


4

473,64


5

439,21


6

407,52


7

378,19


8

125,34


9

78,34




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