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Anlage 1 zur Satzung der KZV Bremen
Regelung des Fortbildungsnachweises
gemäß § 95d Abs. 6 SGB V
Die KZBV hat gemäß § 95d Absatz 6 Satz 1 SGB V im Einvernehmen mit der BZÄK den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum gemäß § 95d SGB V notwendigen Fortbildung zu regeln. Dies ist durch Beschluss des Vorstandes der KZBV vom 13. Februar 2004 geschehen, wonach der Vertragszahnarzt innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes 125 Fortbildungspunkte für die Pflicht zur fachlichen Fortbildung nachweisen muss.
Darauf aufbauend hat die KZBV gemäß § 95d Absatz 6 Satz 2 SGB V das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung gemäß § 95d Absatz 3 SGB V zu regeln. Dabei ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragszahnärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraumes Anspruch auf eine schriftliche Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben.
Die Vertreterversammlung der KZV Bremen hat beschlossen, die Regelungen der KZBV nachfolgend inhaltlich zu übernehmen.
Der Vertragszahnarzt hat einen schriftlichen Nachweis der von ihm innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes erreichten Fortbildungspunkte gegenüber der KZV Bremen zu führen, deren Mitglied er zum Zeitpunkt der Erbringung des Fortbildungsnachweises ist.
Vorgaben der Bundeszahnärztekammer und der Zahnärztekammern
In den Fortbildungsnachweis können nur solche Fortbildungsmaßnahmen aufgenommen werden, die gemäß dem Konzept der Bundeszahnärztekammer zum freiwilligen Nachweis von Fortbildungen anerkannt und dementsprechend von den Zahnärztekammern zertifiziert sind.
Die KZV Bremen übernimmt keine Gewähr dafür, dass die für die Fortbildung erteilten Punkte den Vorgaben der Bundeszahnärztekammer entsprechen.
Der Fortbildungsnachweis kann gegenüber der KZV Bremen erst dann geführt werden, wenn der Vertragszahnarzt innerhalb des Fünfjahreszeitraumes mindestens 125 Punkte für die Pflicht zur fachlichen Fortbildung nachweisen kann.
Der Nachweis kann durch Vorlage eines Fortbildungszertifikates einer Landeszahnärztekammer, dessen Gültigkeit sich auf den jeweiligen Fünfjahreszeitraum bezieht, ersetzt werden.
Der Fortbildungsnachweis ist in Form eines Eigenbelegs des Vertragszahnarztes zu führen, in dem die im Fünfjahreszeitraum erbrachten Fortbildungsmaßnahmen und die diesbezüglichen Punktbewertungen im Einzelnen aufzulisten sind.
Dabei genügen grundsätzlich stichwortartige Bezeichnungen der jeweiligen Fortbildungsmaßnahmen.
Die KZV Bremen wird gesetzmäßig stichprobenartige Überprüfungen der Inhalte der ihnen vorgelegten Fortbildungsnachweise ihrer Mitglieder vornehmen.
Für diesen Zweck ist der Vertragszahnarzt verpflichtet, ihm von den Veranstaltern von Fortbildungsmaßnahmen erteilte Belege bzw. Bescheinigungen entsprechend der Vorgaben der KZV Bremen einschließlich der Punktbewertungen aufzulisten und zusammen mit den Belegen und Bescheinigungen vorzulegen.
Die Belege bzw. Bescheinigungen sind nach Abschluss des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes noch mindestens ein Jahr nach Mitteilung an die KZV Bremen aufzubewahren.
II. Honorarkürzungen gemäß § 95d Abs. 3 SGB V durch die KZV Bremen
Für das Verfahren der Kürzungen der Vergütungen im Rahmen des vertragszahnärztlichen Versorgung für den Fall, dass ein Vertragszahnarzt seiner Verpflichtung zum Nachweis der fachlichen Fortbildung innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes nicht nachkommt, gilt grundsätzlich § 95d Absatz 3 SGB V.
Personenbezogene Honorarkürzung
Die Honorarkürzungen beziehen sich nur auf Vergütungen für zahnärztliche Leistungen, die über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechnet bzw. von diesen verteilt werden.
Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung ist eine persönliche Verpflichtung des einzelnen Vertragszahnarztes. Daher beziehen sich Honorarkürzungen nur auf das Honorar desjenigen Vertragszahnarztes, der seiner Fortbildungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
Dies gilt gemäß § 95d Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 SGB V entsprechend für ermächtigte Zahnärzte bzw. angestellte Zahnärzte eines medizinischen Versorgungszentrums oder eines Vertragszahnarztes.
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), angestellter Zahnarzt, medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Soweit bei einer BAG lediglich ein an dieser beteiligter Vertragszahnarzt seinen Fortbildungsnachweis nicht rechtzeitig führen kann, ist grundsätzlich das Gesamthonorar der BAG durch die Anzahl der an ihr beteiligten Vertragszahnärzte zu teilen und der rechnerische Anteil des Vertragszahnarztes, der den Fortbildungsnachweis nicht erbracht hat, entsprechend zu kürzen.
Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Fortbildungsnachweis für einen angestellten Zahnarzt eines Vertragszahnarztes oder eines MVZ nicht erbracht werden kann.
Der Vertragszahnarzt bzw. das MVZ ist von der KZV Bremen mindestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes zur Abgabe des erforderlichen Fortbildungsnachweises aufzufordern, wobei auf die ansonsten vorzunehmenden Honorarkürzungen gemäß § 95d Absatz 3 SGB V hinzuweisen ist.
Das Nähere zum Verfahren der Honorarkürzungen wird durch Beschluss des Vorstandes der KZV Bremen geregelt.
Ein Antrag auf Entziehung der Zulassung ist von der KZV Bremen gemäß § 95d Absatz 3 Satz 6 SGB V dann zu stellen, wenn nach deren Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen der §§ 95 Absatz 6 SGB V; 27 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (ZV-Z) gegeben sind.
Beschlossen auf der Vertretersammlung am 18. Mai 2022.
Andreas Bösch
Vorsitzender der Vertreterversammlung
Die am 18. Mai 2022 von der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen beschlossene vorstehende „Regelung des Fortbildungsnachweises gemäß § 95 d Absatz 6 SGB V“ wird gemäß § 81 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 81 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Anlage 1 zur Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen vom 18. Mai 2022 genehmigt.
Bremen, den 24. Juni 2022
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz