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Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen (KZV Bremen) Körperschaft des öffentlichen Rechts - Anlage 2: Entschädigungsordnung für die Mitglieder der Organe der KZV Bremen

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:01.11.2023
Fassung vom:01.11.2023
Gültig ab:22.12.2023
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 81 SGB 5, § 81a SGB 5, § 106 SGB 5
Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen (KZV Bremen) Körperschaft des öffentlichen Rechts - Anlage 2: Entschädigungsordnung für die Mitglieder der Organe der KZV Bremen

Anlage 2 zur Satzung der KZV Bremen

ENTSCHÄDIGUNGSORDNUNG
für die Mitglieder der Organe der KZV Bremen

I. Vorstand

Die Mitglieder des hauptamtlichen Vorstandes der KZV Bremen erhalten keine Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten in Organen, Ausschüssen oder weiteren Gremien der KZV Bremen.

II. Entschädigungen

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung erhält eine Aufwandsentschädigung von 12 550 € (gerundet auf volle 10 €) pro Jahr bzw. 3 138 € pro Quartal.

Übernehmen Mitglieder der Vertreterversammlung weitere Aufgaben in Ehrenämtern, Ausschüssen oder Gremien der KZV Bremen, gelten folgende Entschädigungsbeträge:

Haushalts- und Finanzausschuss

Vorsitzender

2.850 €

713 €

Notfalldienstausschuss

Vorsitzender

1.310 €

328 €

Fachbeirat gemäß § 106 SGB V

3 Mitglieder
(Σ gesamt)

12.320 €

3.080 €

Prothetik-Einigungsausschuss (PEA)

Vorsitzender

7.190 €

1.798 €

PEA-Widerspruchsstelle

Vorsitzender

2.400 €

600 €

Widerspruchsstelle für rechnerische
Prüfanträge KFO

Vorsitzender

530 €

133 €

Zulassungsausschuss Bremen

Vorsitzender

660 €

165 €

Zulassungsausschuss Brhv.

Vorsitzender

350 €

88 €

Registerführer


350 €

88 €

Bezirksstelle Bremerhaven

Leiter

12.550 €

3.138 €

Sachaufwand (pauschal)

1.370 €

343 €

KFO-Referent des Vorstandes


12.550 €

3.138 €

MKG-Referent des Vorstandes


2.170 €

543 €

Beauftragter nach § 81a SGB V


390 €

98 €

Wechselt der Vorsitz im Laufe eines Quartals, so tritt die Anspruchsberechtigung des neuen Vorsitzenden mit Beginn des Folgequartals in Kraft.

III. Auszahlung

Die Überweisung von Aufwandsentschädigungen erfolgt quartalsweise zu Beginn des zweiten Quartalsmonats auf ein durch den Empfänger zu benennendes Konto.

Die Auszahlung erfolgt per Dauerauftrag.

IV. Inkrafttreten

Diese Aufwandsentschädigungsordnung gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 unbefristet bis zu einer geänderten Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung der KZV im Lande Bremen.

Beschlossen auf der Vertreterversammlung der KZV Bremen
am 1. November 2023

Dr. Uwe Matzen
Vorsitzender der Vertreterversammlung

Die am 1. November 2023 von der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen beschlossene vorstehende Entschädigungsordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen wird gemäß § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Anlage 2 zur Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen vom 1. November 2023 genehmigt.

Bremen, den 7. Dezember 2023
500-006-105 – 368/2017 – 2 – 11

Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz



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