Anlage 3 zur Satzung der KZV Bremen
REISE- UND SITZUNGSKOSTENORDNUNG
für die Mitglieder der Organe der KZV Bremen
Präambel:
Gemäß Beschluss der VV der KZV vom 5. November 1991 gilt für die KZV Bremen grundsätzlich die Reise- und Sitzungskostenordnung der KZBV, Gruppe 3, in der jeweils gültigen Fassung, sie findet Anwendung bei Reisen zu Tagungen/Sitzungen etc. außerhalb des Landes Bremen.
Die Mitglieder des hauptamtlichen Vorstandes haben keinen Anspruch auf Sitzungsgeld für Sitzungen innerhalb und außerhalb des Landes Bremen.
A. Entschädigungen für Sitzungen außerhalb des Landes Bremen
- 1.
Die Fahrtkosten der Bahn einschließlich etwaiger Zuschläge werden in der nachgewiesenen Höhe erstattet. Bei Benutzung des Schlafwagens werden die hierfür entstehenden Kosten vergütet. Bei notwendigen Flugreisen wird der Flugpreis erstattet.
Bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens wird ein Kilometergeld in Höhe von 0,65 € pro Kilometer erstattet, wenn die durch objektive Gründe erforderliche Zeiteinteilung des Reisenden die Benutzung des Kraftwagens notwendig gemacht hat; mit dem Kilometergeld ist eine entsprechende Kasko-Versicherung abgegolten. Erfolgt die Benutzung eines eigenen Kraftwagens auf Wunsch des Reisenden, dann erfolgt eine Analog-Abrechnung der Kosten, die für die entsprechende Bahnfahrt (1. Klasse) entstanden wären. Für die Reisedauer (siehe A.2. und A.7.) wird ebenfalls analog die Dauer der Bahnreise zugrunde gelegt.
Für Fahrten zwischen Bremen und Bremerhaven wird für Hin- und Rückfahrt eine Pauschale von 78,– € zugrunde gelegt.
- 2.
Die Mehraufwendungen für Verpflegung werden durch folgende Pauschbeträge abgegolten, soweit die Reise- und Sitzungskostenordnung der KZBV, Gruppe 3, für diese Stundenunterteilung keine höheren Beträge vorsieht:
bei ununterbrochener Abwesenheit
unter 3 Stunden | 0,00 € |
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3 bis 6 Stunden | 28,00 € |
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über 6 Stunden | 56,00 € |
- 3.
Die Abrechnung der Übernachtungskosten erfolgt nach Belegvorlage.
- 4.
Nebenkosten für Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, Telefon, Telegramme, Parkplatzgebühren, Garage, Taxi u.ä. werden in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe ersetzt.
- 5.
Soweit durch den Erhalt von Beträgen nach den Sätzen der Reisekostenordnung Steuerpflicht entsteht, obliegt die Abführung der Steuern dem Empfänger selbst.
- 6.
Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn er nicht binnen eines halben Jahres nach Beendigung der Dienstreise geltend gemacht wird.
- 7.
Das Sitzungsgeld beträgt bei einer Dauer der Sitzungen
ab 1. Januar 2007
0 – 3 Stunden | 140,00 € |
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über 3 Stunden | 340,00 € |
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über 6 Stunden | 540,00 € |
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über 9 Stunden | 660,00 € |
soweit die Reise- und Sitzungskostenordnung der KZBV, Gruppe 3, für diese Stundenunterteilung keine höheren Beträge vorsieht.
Zeiten der An- und Rückreise und notwendige Wartezeiten von und zu Sitzungen, Tagungen, Besprechungen und Veranstaltungen außerhalb des Dienstortes werden wie Sitzungszeiten gewertet.
Das Sitzungsgeld wird auch neben einer Aufwandsentschädigung für den gleichen Tätigkeitsbereich gezahlt.
B. Entschädigungen für Sitzungen innerhalb des Landes Bremen
- 1.
Nur für notwendige Fahrten zwischen Bremen und Bremerhaven entweder Bahn 1. Klasse oder km-Geld in der jeweiligen Höhe gemäß Teil A.
- 2.
Das Sitzungsgeld beträgt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 für Sitzungen mit einer Dauer von
bis zu 6 Stunden 170,00 € / über 6 Stunden 340,00 €.
Das Sitzungsgeld wird auch neben einer Aufwandsentschädigung für den gleichen Tätigkeitsbereich gezahlt. Für Sitzungen, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehen, wird nur einmal Sitzungsgeld gezahlt.
C. Inkrafttreten
Diese Reisekostenordnung gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 unbefristet bis zu einer geänderten Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung der KZV im Lande Bremen.
Beschlossen auf der Vertretersammlung am 1. November 2023.
Dr. Uwe Matzen
Vorsitzender der Vertreterversammlung
Die am 1. November 2023 von der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen beschlossene vorstehende Reise- und Sitzungskostenordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen wird gemäß § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Anlage 3 zur Satzung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen vom 1. November 2023 genehmigt.
Bremen, den 7. Dezember 2023
500-006-105 – 368/2017 – 1 – 14
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz