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Satzung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen - Anlage: Anhang zu § 21 Absatz 3 der Satzung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen

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Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Erlassdatum:20.12.2010
Fassung vom:20.12.2010
Gültig ab:01.01.2011
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 56 SGB 1, § 18 SGB 4, § 2 SGB 7, § 44 SGB 7, § 45 SGB 7, § 46 SGB 7, § 47 SGB 7, § 49 SGB 7, § 50 SGB 7, § 57 SGB 7, § 68 SGB 7, § 80 SGB 7, § 85 SGB 7, § 94 SGB 7, § 114 SGB 7
Satzung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen - Anlage: Anhang zu § 21 Absatz 3 der Satzung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen

Anhang zu § 21 Absatz 3 der Satzung der
Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen

Vom 20. Dezember 2010

Mehrleistungsbestimmungen gemäß § 94 SGB VII

Die Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen erbringt aufgrund des § 94 SGB VII in Verbindung mit § 21 Absatz 3 der Satzung vom 20. Dezember 2010 Mehrleistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

§ 1
Personenkreis

Mehrleistungen erhalten die nachstehend aufgeführten Versicherten:

1.
Personen, die unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind (§ 2 Absatz 1 Nummer 9 SGB VII),
2.
Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§ 2 Absatz 1 Nummer 10a SGB VII – ausgenommen sind aber Personen, die für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind) und Personen, die für die § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 8 SGB VII genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
3.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (§ 2 Absatz 1 Nummer 11a SGB VII),
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden (§ 2 Absatz 1 Nummer 11b SGB VII),
4.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (§ 2 Absatz 1 Nummer 12 SGB VII),
5.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten (§ 2 Absatz 1 Nummer 13a SGB VII),
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden (§ 2 Absatz 1 Nummer 13b SGB VII),
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen (§ 2 Absatz 1 Nummer 13c SGB VII), sowie deren Hinterbliebene.

§ 2
Mehrleistungen bei Arbeitsunfähigkeit,
Maßnahmen der Heilbehandlung und Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben

(1) Anspruch auf Mehrleistungen besteht, solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls

a)
arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
b)
Verletztengeld nach § 45 Absatz 2 oder 3 SGB VII oder Übergangsgeld nach § 49 SGB VII erhalten.

Für Beginn und Ende der Mehrleistungen gilt § 46 Absatz 1 und 3 bzw. § 50 SGB VII entsprechend.

(2) Als Mehrleistungen werden gezahlt

a)
ein Fünfzehntel des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Absatz 2 Satz 1 SGB VII für längstens 3 Monate ab Beginn der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Schüler und Studenten erhalten diese Leistung, sofern sie unfallbedingt am Schulunterricht bzw. am Studium nicht teilnehmen können, und zusätzlich
b)
ein etwaiger Unterschiedsbetrag zwischen dem Verletztengeld oder Übergangsgeld und dem wegen der Arbeitsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldbezuges entgangenen regelmäßigen Nettoarbeitsentgelt oder Nettoarbeitseinkommen. Als Nettoarbeitseinkommen gilt der 450. Teil des nach § 47 Absatz 1 Satz 2 SGB VII zu berücksichtigenden Betrages.

(3) Das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ist bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 85 Absatz 2 SGB VII i. V. m. § 21 der Satzung) zu berücksichtigen. Das kalendertägliche Nettoarbeitseinkommen beträgt mindestens den 480. Teil der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).

(4) Mehrleistungen werden für Kalendertage gezahlt. Sind sie für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.

(5) Ansprüche der Versicherten zum Ausgleich des entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts aus anderen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen gehen dem Anspruch auf Mehrleistungen vor.

§ 3
Mehrleistungen zur Versichertenrente

(1) Als Mehrleistungen werden gezahlt

a)
zur Vollrente monatlich das 1,5fache des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Absatz 2 Satz 1 SGB VII,
b)
zu einer Teilrente der Teil dieses Betrages, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, für den die Rente gezahlt wird.

(2) Die Versichertenrente ohne Schwerverletztenzulage (§ 57 SGB VII) und die Mehrleistungen dürfen zusammen 85 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.

(3) Treffen Ansprüche auf Mehrleistungen nach § 2 Absatz 1 und nach § 3 Absatz 1 zusammen, ist nur der höhere Betrag zu zahlen.

(4) Bei Versicherten mit einer MdE bis 40% erfolgt ein Abschlag von

30% ab Vollendung des 65. Lebensjahres
50% ab Vollendung des 75. Lebensjahres.

§ 4
Mehrleistungen zur Hinterbliebenenrente

(1) Die Mehrleistungen zu einer Hinterbliebenenrente betragen

a)
bei einer Hinterbliebenenrente von 20 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes monatlich drei Zehntel,
b)
bei einer Hinterbliebenenrente von 30 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes monatlich fünf Zehntel,
c)
bei einer Hinterbliebenenrente von 40 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes monatlich sechs Zehntel

des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Absatz 2 Satz 1 SGB VII.

(2) In den Fällen des § 68 Absatz 3 SGB VII sind die Mehrleistungen auch dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für eine Person eines der in § 1 dieser Bestimmungen genannten Versicherten entstanden sind, die Waisenrente aber nicht gezahlt wird.

(3) Die Hinterbliebenenrenten und die Mehrleistungen dürfen zusammen 80 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.

(4) In den Fällen des § 80 Absatz 1 SGB VII fällt die Mehrleistung weg; eine Abfindung wird nicht gewährt.

§ 5
Einmalige Leistungen für Schwerverletzte und im
Todesfall

(1) Versicherte nach § 1 dieser Bestimmungen mit Anspruch auf eine Versichertenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. oder mehr erhalten neben den Mehrleistungen nach den §§ 2 und 3 eine einmalige Entschädigung in Höhe von 30 000 Euro, wenn sie infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können (§ 57 SGB VII).

(2) Bei Tod infolge des Versicherungsfalls erhalten die Hinterbliebenen der Versicherten nach § 1 dieser Bestimmungen neben den Mehrleistungen nach § 4 dieser Bestimmungen eine einmalige Entschädigung in Höhe von 15 000 Euro. Anspruchsberechtigt sind nacheinander Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder oder Eltern, wenn sie mit den Versicherten zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihnen wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu (§ 56 SGB I).

(3) Ein Anspruch auf einmalige Entschädigung nach Absatz 1 schließt Leistungen nach Absatz 2 bei späterem Tod wegen der Folgen des Versicherungsfalls aus.

§ 6
Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die für die Regelleistungen maßgebenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches gelten für die Mehrleistungen entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

(2) Die Mehrleistungen sind besonders festzustellen.

(3) Auf die Mehrleistungen werden die Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen, die auf Kosten der Mitglieder der Unfallkasse abgeschlossen worden sind, angerechnet.

§ 7
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Vom gleichen Zeitpunkt ab treten die von der Vertreterversammlung am 22. November 2007 beschlossenen Bestimmungen über Mehrleistungen außer Kraft.

(3) Soweit und solange eine Mehrleistung, die aufgrund der bisherigen Bestimmungen festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher ist, ist die höhere Leistung zu erbringen.

Beschlossen von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen am 20. Dezember 2010.

Bremen, den 20. Dezember 2010

Der Vorsitzende
Vertreterversammlung

gez. Krebs

Vorstehender Satzung wird gemäß § 114 Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die Genehmigung erteilt.

Bremen, den 10. März 2011

Die Senatorin für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales



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