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Anhang zu § 21 Absatz 3 der Satzung der
Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen
Vom 20. Dezember 2010
– Mehrleistungsbestimmungen gemäß § 94 SGB VII –
Die Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen erbringt aufgrund des § 94 SGB VII in Verbindung mit § 21 Absatz 3 der Satzung vom 20. Dezember 2010 Mehrleistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Mehrleistungen erhalten die nachstehend aufgeführten Versicherten:
(1) Anspruch auf Mehrleistungen besteht, solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls
Für Beginn und Ende der Mehrleistungen gilt § 46 Absatz 1 und 3 bzw. § 50 SGB VII entsprechend.
(2) Als Mehrleistungen werden gezahlt
(3) Das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ist bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes (§ 85 Absatz 2 SGB VII i. V. m. § 21 der Satzung) zu berücksichtigen. Das kalendertägliche Nettoarbeitseinkommen beträgt mindestens den 480. Teil der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 SGB IV).
(4) Mehrleistungen werden für Kalendertage gezahlt. Sind sie für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.
(5) Ansprüche der Versicherten zum Ausgleich des entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts aus anderen gesetzlichen oder tariflichen Regelungen gehen dem Anspruch auf Mehrleistungen vor.
§ 3
Mehrleistungen zur Versichertenrente
(1) Als Mehrleistungen werden gezahlt
(2) Die Versichertenrente ohne Schwerverletztenzulage (§ 57 SGB VII) und die Mehrleistungen dürfen zusammen 85 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.
(3) Treffen Ansprüche auf Mehrleistungen nach § 2 Absatz 1 und nach § 3 Absatz 1 zusammen, ist nur der höhere Betrag zu zahlen.
(4) Bei Versicherten mit einer MdE bis 40% erfolgt ein Abschlag von
§ 4
Mehrleistungen zur Hinterbliebenenrente
(1) Die Mehrleistungen zu einer Hinterbliebenenrente betragen
des Mindestbetrages für das Pflegegeld nach § 44 Absatz 2 Satz 1 SGB VII.
(2) In den Fällen des § 68 Absatz 3 SGB VII sind die Mehrleistungen auch dann zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für eine Person eines der in § 1 dieser Bestimmungen genannten Versicherten entstanden sind, die Waisenrente aber nicht gezahlt wird.
(3) Die Hinterbliebenenrenten und die Mehrleistungen dürfen zusammen 80 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.
(4) In den Fällen des § 80 Absatz 1 SGB VII fällt die Mehrleistung weg; eine Abfindung wird nicht gewährt.
§ 5
Einmalige Leistungen für Schwerverletzte und im
Todesfall
(1) Versicherte nach § 1 dieser Bestimmungen mit Anspruch auf eine Versichertenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. oder mehr erhalten neben den Mehrleistungen nach den §§ 2 und 3 eine einmalige Entschädigung in Höhe von 30 000 Euro, wenn sie infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können (§ 57 SGB VII).
(2) Bei Tod infolge des Versicherungsfalls erhalten die Hinterbliebenen der Versicherten nach § 1 dieser Bestimmungen neben den Mehrleistungen nach § 4 dieser Bestimmungen eine einmalige Entschädigung in Höhe von 15 000 Euro. Anspruchsberechtigt sind nacheinander Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Kinder oder Eltern, wenn sie mit den Versicherten zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihnen wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu (§ 56 SGB I).
(3) Ein Anspruch auf einmalige Entschädigung nach Absatz 1 schließt Leistungen nach Absatz 2 bei späterem Tod wegen der Folgen des Versicherungsfalls aus.
(1) Die für die Regelleistungen maßgebenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches gelten für die Mehrleistungen entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Mehrleistungen sind besonders festzustellen.
(3) Auf die Mehrleistungen werden die Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen, die auf Kosten der Mitglieder der Unfallkasse abgeschlossen worden sind, angerechnet.
§ 7
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Vom gleichen Zeitpunkt ab treten die von der Vertreterversammlung am 22. November 2007 beschlossenen Bestimmungen über Mehrleistungen außer Kraft.
(3) Soweit und solange eine Mehrleistung, die aufgrund der bisherigen Bestimmungen festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher ist, ist die höhere Leistung zu erbringen.
Beschlossen von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen am 20. Dezember 2010.
Bremen, den 20. Dezember 2010
Der Vorsitzende
Vertreterversammlung
gez. Krebs
Vorstehender Satzung wird gemäß § 114 Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch die Genehmigung erteilt.
Bremen, den 10. März 2011
Die Senatorin für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales