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Muster: Merkblatt zur privaten Unfallversicherung von Pflegeeltern in der Vollzeit- und Übergangspflegepflege
1Der Gesetzgeber hat im SGB VIII für Pflegepersonen der Vollzeitpflege den Anspruch auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen festgeschrieben. 2Wochen- und Übergangspflegestellen sind in Bremen den Vollzeitpflegestellen gleichgestellt. 3Im Gegensatz zur Tagespflege unterliegen diese Pflegestellen in der Regel nicht der gesetzlichen Unfallversicherung. 4Dadurch sind die Beiträge je nach Versicherungsleistung, die mit einem privaten Versicherer frei vereinbart werden kann, nach oben offen. 5Eine Übernahme im Rahmen der Jugendhilfe kann jedoch nur in angemessenem Umfang erfolgen. 6Maßstab ist hier der Beitrag für die gesetzliche Unfallversicherung für Tagespflegepersonen. 7Dieser beträgt ca. 80 € jährlich – unabhängig von der Anzahl der aufgenommenen Kinder. 8Für die Übernahme von Beiträgen der privaten Unfallversicherung wird weiter berücksichtigt, dass diese umfassenden Versicherungsschutz in allen Lebensbereichen – sowohl privat als auch beruflich – bietet.
1Die Kosten für eine Unfallversicherung werden bei Paaren, die die Pflege gemeinsam ausüben, für beide Pflegeeltern übernommen. 2Als angemessen werden folgende Beträge anerkannt:
•bis zu 80 € jährlich, wenn die versicherte Pflegeperson nicht mehr als 20 Wochenstunden berufstätig ist,
•bis zu 50 € jährlich, wenn die versicherte Pflegeperson mehr als 20 Wochenstunden berufstätig ist,
•maximal 130 € jährlich, wenn beide Pflegepersonen versichert sind. Prämienanteile für andere mitversicherte Personen werden nicht übernommen.