Das Bremer Schulgesetz 2009 benennt in Paragraph 70a den Fortbestand des Wahlangebotes für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf Hören, Sehen und körperlich-motorische Entwicklung. Eine Zugangsberechtigung für diese Schulen können Schülerinnen und Schüler erwerben, wenn der entsprechende sonderpädagogische Förderbedarf durch ein Feststellungsverfahren ermittelt wurde. Die Anträge zur Eröffnung dieses Verfahrens können die Eltern oder die Schulärzte in allen Bremer Schulen (auch direkt in den drei Förderzentren) stellen.