Nach § 16 Abs. 3 BremWoBeG soll der verantwortliche Leistungsanbieter einer unterstützende Wohnform die teilweise oder gesamte Einstellung der Leistungserbringung der Heimaufsichtsbehörde anzeigen. Bei Betriebsaufgaben aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist die ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse von besonderer Bedeutung. Die Anzeige erfordert daher Auskunft über den eingestellten Betrieb, Angaben über die geplante ordnungsmäßige Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern und die Darstellung der geplanten Folgeunterkunft der Bewohnerinnen und Bewohner.