Wahlvorschläge können von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen enthalten:
- a)
den Namen der Partei oder Wählervereinigung sowie, sofern verwendet, deren Kurzbezeichnung,
- b)
die Bezeichnung des Beiratsbereichs, für den er aufgestellt wurde,
- c)
die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge, mit dem Familiennamen, einem bis zwei Vornamen, einem Beruf bzw. Stand (ggf. ergänzt um die Angabe einer Parlamentsangehörigkeit), dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung).
Die Wahlvorschläge müssen von drei Mitgliedern des satzungsgemäß für das Gebiet der Stadt Bremen zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein solcher Vorstand, so treten an dessen Stelle die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände im Gebiet der Stadt Bremen. Dabei genügen die Unterschriften des einreichenden Vorstandes, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge eine von mindestens drei Mitgliedern, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnete Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber haben abweichend davon den Wahlvorschlag selbst persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Statt einer Kurzbezeichnung wird ein Kennwort angegeben.
Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die im Deutschen Bundestag oder in der Bremischen Bürgerschaft oder in Beiräten seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 6. Februar 2023, bis 18.00 Uhr (Eingang), dem Landeswahlleiter (Dienststelle: Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bremen) ihre Beteiligung an der Wahl form- und fristgerecht schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei, Wählervereinigung oder Einzelbewerberin bzw. Einzelbewerber festgestellt hat.
Hat eine Partei oder Wählervereinigung ihre Beteiligung zur Wahl der Bürgerschaft form- und fristgerecht angezeigt, bedarf es keiner gesonderten Anzeige zur Wahl der Beiräte.
In dieser Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen und, sofern sie eine solche verwendet, unter welcher Kurzbezeichnung sich die Partei oder Wählervereinigung an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des für das Gebiet der Stadt Bremen satzungsmäßig zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Der Anzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung, das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes beizufügen; es sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt sein. Der Anzeige einer Wählervereinigung sind der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen bestellten Vorstandes und eine schriftliche Satzung beizufügen. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber haben Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) und, sofern sie ein solches verwenden, das Kennwort, unter dem sie sich an der Wahl beteiligen wollen, anzugeben und die Anzeige persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
Wahlvorschläge solcher Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber müssen außerdem von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten des Beiratsbereiches, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist auf amtlichen Formblättern bei Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der Gemeindebehörde nachzuweisen.
Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden von der Leiterin des Wahlbereichs Bremen auf Anforderung unter Angabe des Beiratsbereichs und des Namens der Partei oder Wählervereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch dieser, und nach schriftlicher Bestätigung der Aufstellung des Wahlvorschlages nach den Anforderungen des § 48 i. V. m. § 19 Bremisches Wahlgesetz, bei Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern unter Angabe des Beiratsbereichs, des Familiennamens, der bis zu zwei Vornamen und sofern ein Kennwort verwendet wird auch dieses, kostenfrei ausgegeben.