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Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einreichung von Unterlagen nach der Bremischen Bauvorlagenverordnung für die Durchführung digitaler bauaufsichtlicher Verfahren

Veröffentlichungsdatum:28.11.2022 Inkrafttreten29.11.2022
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 992
Bezug (Rechtsnorm)BremBauVorlV § 2, BremBauVorlV § 14
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einreichung von Unterlagen nach der Bremischen Bauvorlagenverordnung für die Durchführung digitaler bauaufsichtlicher Verfahren (Brem.ABl. 2022, S. 992)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:28.11.2022
Fassung vom:28.11.2022
Gültig ab:29.11.2022
Gültig bis:31.05.2025
Grund des Außerkrafttretens
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 BremBauVorlV, § 14 BremBauVorlV
Fundstelle:Brem.ABl. 2022, 992
Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Einreichung von Unterlagen nach der Bremischen Bauvorlagenverordnung für die Durchführung digitaler bauaufsichtlicher Verfahren

Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,
Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
zur Einreichung von Unterlagen nach der Bremischen Bauvorlagenverordnung
für die Durchführung digitaler bauaufsichtlicher Verfahren

Aufgrund § 2 Absatz 1 Satz 4 der Bremischen Bauvorlagenverordnung (BremBauVorlV) vom 1. September 2022 (Brem.GBl. S. 753) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau bekannt:

Einreichung von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen

1.
Aufgrund § 2 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 BremBauVorlV sind ab dem 1. Januar 2023 abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 BremBauVorlV die erforderlichen Unterlagen für alle bauaufsichtlichen Verfahren weiterhin in Papierform bei den zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven einzureichen.
2.
Nach vorheriger Abstimmung durch die Bauherrin oder den Bauherren oder die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser mit der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven können
a)
Anzeigen der Genehmigungsfreistellung nach § 62 und
b)
Bauanträge für vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 63
der Bremischen Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 603) ab dem 1. Januar 2023 entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 BremBauVorlV wahlweise auch über das Bremer Serviceportal über
-
-
oder für die Stadtgemeinde Bremen über
https://
www.digitalebaugenehmigung.de/fhb/bremen
-
oder für die Stadtgemeinde Bremerhaven über
https://
www.digitalebaugenehmigung.de/fhb/bremerhaven
eingereicht werden.
3.
Im Rahmen der digitalen Bearbeitung der bauaufsichtlichen Verfahren ist gemäß § 14 Absatz 8 BremBauVorlV die Übermittlung personenbezogener Daten an folgende Stellen außerhalb des Landes Bremen zulässig:
DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH
Lübecker Straße 283
19059 Schwerin

Bremen, den 28. November 2022

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität,
Stadtentwicklung und Wohnungsbau


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