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Aufgrund des § 118 Abs. 5 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO) vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1983 (Brem.GBl. S. 15), bestimmt der Senat:
Die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die nicht Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sind, unter ihrem Wert ist - unbeschadet des Genehmigungsvorbehalts des § 118 Abs. 4 Nr. 7 LHO für Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben - genehmigungsfrei, wenn der Unterschied zwischen dem vollen Wert im Sinne von § 63 Abs. 3 LHO und dem Veräußerungserlös 50 000 EURO nicht übersteigt.
(1) Rechtsgeschäfte, die den Verkauf oder Tausch von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten zum Gegenstand haben oder diesen wirtschaftlich gleichkommen, sind ohne Rcksicht auf die Höhe des vollen Wertes im Sinne von § 63 Abs. 3 LHO von der Genehmigungspflicht durch den Senat freigestellt, wenn diese Rechtsgeschäfte vorgenommen werden
für die Errichtung oder die Erweiterung von Einrichtungen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen,
zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen im Vollzug des Bundesbaugesetzes und des Städtebauförderungsgesetzes,
zur Vermeidung von Verfahren nach dem IV. oder V. Teil des Bundesbaugesetzes oder von Verfahren nach dem Bremischen Enteignungsgesetz,
zur Durchführung von baulichen Maßnahmen an Gewässern und öffentlichen Straßen sowie Herstellung oder Erweiterung von Einrichtungen der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasser- und Abfallbeseitigung, die dem öffentlichen Gebrauch dienen,
zur Förderung des sozialen oder des steuerbegünstigten Wohnungsbaues oder zur Übertragung in das Treuhandvermögen eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers,
zur Wiederveräußerung solcher Grundstücke, die von der Stadtgemeinde erworben worden sind, um ein ihr zustehendes Grundpfandrecht zu erhalten.
(2) Ohne Rücksicht auf den Zweck sind ferner Rechtsgeschäfte, die den Verkauf oder Tausch von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten zum Gegenstand haben oder diesen wirtschaftlich gleichkommen, genehmigungsfrei, wenn der volle Wert des Grundstücks im Sinne von § 63 Abs. 3 LHO 1,3 Millionen EURO nicht übersteigt. Werden mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die in einem räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, innerhalb eines Haushaltsjahres verkauft oder getauscht, so ist deren Wert zusammenzurechnen. Bei der Bestellung von Erbbaurechten ist der volle Wert des Grundstücks maßgebend.