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Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafsachen für Kinder, die Verdächtigte oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1)

Veröffentlichungsdatum:15.02.2024 Inkrafttreten16.02.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 110
Bezug (Rechtsnorm)BremUVollzG, 32016L0800
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafsachen für Kinder, die Verdächtigte oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1) (Brem.ABl. 2024, S. 110)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Justiz und Verfassung
Erlassdatum:14.02.2024
Fassung vom:14.02.2024
Gültig ab:16.02.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen: BremUVollzG, 32016L0800
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 110
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafsachen für Kinder, die Verdächtigte oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1)

Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016
über Verfahrensgarantien in Strafsachen für Kinder,
die Verdächtigte oder beschuldigte Personen
in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1)

Die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtigte oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1), wird umgesetzt durch die §§ 6, 7, 11, 20, 21,22, 23, 29, 30, 31, 56, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 73, 80, 82 Bremisches Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft vom 2. März 2010 (Brem.GBl. S. 191), zuletzt neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 403, 404), durch die Nummern 2.1.3, 2.2.1, 2.2.2 des Erlasses über den Polizeigewahrsam vom 25. Juli 2019 (04/19) sowie durch die Ziffern 2.2, 3.1, 4.4.1 des Erlasses über die Durchführung der Abschiebungshaft in Gewahrsamseinrichtungen des Polizeivollzugsdienstes (Gewahrsamsordnung) vom 6. Juni 2002 (02/003).

Bremen, den 14. Februar 2024

Die Senatorin für Justiz und Verfassung


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