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Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen
Vom 16. Mai 2023
Aufgrund der §§ 22 Absatz 1 Nummer 1, 29 und 30 des Gesetzes über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG) in der Fassung vom 15. April 2005 (Brem.GBI. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 166 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Nummer 1 der Satzung der Psychotherapeutenkammer Bremen vom 12. Dezember 2000 (Brem.ABI. S. 271), zuletzt geändert am 12. Oktober 2021 (Brem.ABI. S. 278) hat die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Bremen am 16. Mai 2023 folgende Neufassung der Berufsordnung beschlossen:
Präambel
Grundsätze
§ 1 | Berufsaufgaben |
§ 2 | Berufsbezeichnungen |
§ 3 | Allgemeine Berufspflichten |
Regeln der Berufsausübung
§ 4 | Allgemeine Obliegenheiten |
§ 5 | Sorgfaltspflichten |
§ 6 | Abstinenz |
§ 7 | Aufklärungspflicht |
§ 8 | Schweigepflicht |
§ 9 | Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht |
§ 10 | Datensicherheit |
§ 11 | Einsicht in Behandlungsdokumentationen |
§ 12 | Umgang mit minderjährigen Patienten |
§ 13 | Umgang mit eingeschränkt einwilligungsfähigen Patienten |
§ 14 | Honorierung und Abrechnung |
§ 15 | Fortbildungspflicht |
§ 16 | Qualitätssicherung |
§ 17 | Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern und Dritten |
§ 18 | Delegation |
§ 19 | Psychotherapeuten als Arbeitgeber oder Vorgesetzte |
Formen der Berufsausübung
§ 20 | Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit in einer Niederlassung |
§ 21 | Zusammenschlüsse zu Berufsausübungsgemeinschaften, zu Kooperationsgemeinschaften und sonstigen Organisationen |
§ 22 | Anforderungen an die Praxen |
§ 23 | Informationen über Praxen und werbende Darstellung |
§ 24 | Vorsorgemaßnahmen bei Aufgabe der Praxis |
§ 25 | Ausübung des Berufs in einem Beschäftigungsverhältnis |
§ 26 | Psychotherapeuten als Lehrende, Aus- und Weiterbildende, Lehrtherapeuten sowie als Supervisoren |
§ 27 | Psychotherapeuten als Gutachter und sachverständige Zeugen |
§ 28 | Psychotherapeuten in der Forschung |
Schlussbestimmungen
§ 29 | Pflichten gegenüber der Landespsychotherapeutenkammer |
§ 30 | Ahnden von Verstößen |
§ 31 | Inkrafttreten |
Diese Berufsordnung gilt für alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten1 im Lande Bremen. Sie gibt diesen Vorgaben für ein berufsrechtlich und berufsethisch regelgerechtes Verhalten. Zugleich vermittelt sie den Nutzerinnen und Nutzern der Dienstleistungen, die von Angehörigen dieser genannten Berufe angeboten werden, Informationen über eine angemessene Berufsausübung.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erbringen Dienstleistungen im Einklang mit den berufsethischen Traditionen akademischer Heilberufe auf der Grundlage ihrer fachlichen Qualifikation in persönlicher und eigenverantwortlicher Weise. Der Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten ist seiner Natur nach ein freier Beruf und kein Gewerbe.
Ein wesentliches Element psychotherapeutischer Tätigkeit ist die verantwortliche Gestaltung der beruflichen Beziehung zwischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Patientinnen oder Patienten2 durch die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten. Die in der vorliegenden Berufsordnung enthaltenen Regelungen verfolgen das Ziel, die kritische Auseinandersetzung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit der eigenen ethischen Haltung zu fördern.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind sich ihrer vielfältigen Einflussmöglichkeiten bewusst und achten die Würde und Integrität des Menschen. Sie handeln auf der Grundlage der ethischen Grundsätze, wie sie sich aus den allgemeinen Menschenrechten gemäß der Charta der Vereinten Nationen ergeben. Ihr Verhalten soll darauf abzielen, Schaden von den Menschen, die sich ihnen anvertrauen, deren Angehörigen, dem eigenen Berufsstand und der Gesellschaft abzuwenden.
Die Berufsordnung dient dem Ziel
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten üben die Heilkunde unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Standards aus mit dem Ziel, Krankheiten vorzubeugen und zu heilen, Gesundheit zu fördern und zu erhalten sowie Leiden zu lindern.
(2) Sie betätigen sich insbesondere in der kurativen und palliativen Versorgung, in der Prävention und Rehabilitation, in der Aus-, Fort- und Weiterbildung, in Forschung und Lehre, im öffentlichen Gesundheitsdienst, in der Kinder- und Jugendhilfe und in anderen Feldern des Sozialwesens, in der Beratung, in der Leitung und im Management von Gesundheits- und Versorgungseinrichtungen sowie deren wissenschaftlicher Evaluation, in der wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Konzepte, Verfahren und Methoden der Psychotherapie.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beteiligen sich an der Erhaltung und Förderung der ökologischen und soziokulturellen Lebensgrundlagen im Hinblick auf die psychische Gesundheit der Menschen.
(1) Zulässige Berufsbezeichnungen sind nach § 1 Absatz 1 i. V. m. § 26 des Gesetzes über die Berufe der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (PsychThG)
Die genannten Berufsbezeichnungen sind gesetzlich geschützt.
(2) Als zusätzliche Bezeichnung kann der Berufsbezeichnung das Psychotherapieverfahren beigefügt werden, das Gegenstand der vertieften Ausbildung und der Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten war oder gemäß § 12 PsychThG zur Approbation führte. Mit der Anerkennung einer Gebietsbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Land Bremen erfolgt auch die Berechtigung, die Verfahren als Zusatzbezeichnung zu führen, die maßgebliche Grundlage der Gebietsweiterbildung waren.
(3) Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen angegeben werden, sofern dies in angemessener Form erfolgt und nicht irreführend ist. Die Voraussetzungen für derartige Angaben sind gegenüber der Psychotherapeutenkammer auf Verlangen nachzuweisen. Die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunkts setzt eine nachhaltige Tätigkeit in diesem Bereich voraus und muss mit dem Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt“ erfolgen.
(4) Sonstige Regelungen zur Führung von Zusatzbezeichnungen bleiben einer gesonderten satzungsrechtlichen Regelung der Psychotherapeutenkammer Bremen vorbehalten.
(5) Neben den berufsbezogenen akademischen Graden und Titeln dürfen auch nicht berufsbezogene geführt werden, dabei soll die Fachrichtung erkennbar sein.
§ 3
Allgemeine Berufspflichten
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Bei der Berufsausübung sind die international anerkannten ethischen Prinzipien zu beachten, insbesondere
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die Würde ihrer Patientinnen und Patienten zu achten, unabhängig insbesondere von Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, sozialer Stellung, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion oder politischer Überzeugung.
(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen keine Grundsätze und keine Vorschriften oder Anweisungen befolgen, die mit ihrer Aufgabe unvereinbar sind und deren Befolgung einen Verstoß gegen diese Berufsordnung beinhalten würde.
(5) Fachliche Weisungen dürfen sie nur von Personen entgegennehmen, die über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen.
(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, die professionelle Qualität ihres Handelns unter Einbeziehung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu sichern und weiterzuentwickeln.
(7) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben bei ihrem öffentlichen Auftreten alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schadet. Fachliche Äußerungen müssen sachlich informierend und wissenschaftlich fundiert sein. Insbesondere sind irreführende Heilungsversprechen und unlautere Vergleiche untersagt.
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten, diese zu beachten und darauf gegründete Anordnungen und Richtlinien zu befolgen.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit abzusichern und dies gegenüber der Psychotherapeutenkammer Bremen nachzuweisen.
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen weder das Vertrauen, die Unwissenheit, die Leichtgläubigkeit, die Hilflosigkeit oder eine wirtschaftliche Notlage der Patientinnen und Patienten ausnutzen, noch unangemessene Versprechungen oder Entmutigungen in Bezug auf den Heilungserfolg machen.
(2) Vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung hat in der Regel eine diagnostische Abklärung unter Einbeziehung anamnestischer Erhebungen zu erfolgen. Dabei sind erforderlichenfalls Befundberichte Dritter zu berücksichtigen. Indikationsstellung und Erstellung eines Gesamtbehandlungsplans haben unter Berücksichtigung der mit den Patientinnen und Patienten erarbeiteten Behandlungsziele zu erfolgen.
(3) Bei der Abfassung psychotherapeutischer Berichte, Bescheinigungen und Stellungnahmen haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit der gebotenen sachlichen und wissenschaftlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu verfahren.
(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen keine Behandlung durchführen und sind verpflichtet, eine begonnene Behandlung zu beenden, wenn sie feststellen, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Patientin oder Patient und Behandlerin oder Behandler nicht herstellbar ist, sie für die konkrete Aufgabe nicht befähigt oder hierfür nicht ausgebildet sind. Eine kontraindizierte Behandlung ist selbst bei ausdrücklichem Wunsch einer Patientin oder eines Patienten abzulehnen. Wird eine Behandlung bei fortbestehender Indikation beendet, ist die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut verpflichtet, der Patientin oder dem Patienten ein Angebot zu machen, sie oder ihn bei der Suche nach Behandlungsalternativen zu unterstützen.
(5) Erkennen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, dass ihre Behandlung keinen Nutzen mehr erwarten lässt, so sind sie gehalten, sie zu beenden. Sie haben dies der Patientin oder dem Patienten zu erläutern und das weitere Vorgehen mit ihr oder ihm zu erörtern.
(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erbringen psychotherapeutische Behandlungen im persönlichen Kontakt. Behandlungen über Kommunikationsmedien sind unter besonderer Beachtung der Vorschriften der Berufsordnung, insbesondere der Sorgfaltspflichten, zulässig. Dazu gehört, dass Diagnostik, Indiktation und Aufklärung die Anwesenheit der Patientin oder des Patienten erfordert. Die Mitwirkung an Forschungsprojekten, in denen psychotherapeutische Behandlungen ausschließlich über Kommunikationsnetze durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung durch die Psychotherapeutenkammer Bremen.
(7) Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten haben Kolleginnen und Kollegen, Ärztinnen und Ärzte oder Angehörige anderer Heil- und Gesundheitsberufe in Absprache mit der Patientin oder des Patienten hinzuzuziehen, wenn weitere Informationen oder Fähigkeiten erforderlich sind.
(8) Die Überweisung bzw. Zuweisung von Patientinnen und Patienten muss sich an den fachlichen Notwendigkeiten orientieren. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich für die Zuweisung bzw. Überweisung von Patientinnen und Patienten weder Entgelt noch sonstige Vorteile versprechen lassen noch selbst versprechen, annehmen oder leisten.
(9) Die Übernahme einer zeitlich parallelen oder nachfolgenden Behandlung von Ehegatten, Partnerinnen oder Partnern, Familienmitgliedern oder von in engen privaten und beruflichen Beziehungen zu einer Patientin oder einem Patient stehenden Personen ist mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die Pflicht, ihre Beziehungen zu Patientinnen oder Patienten und deren Bezugspersonen professionell zu gestalten und dabei jederzeit die besondere Verantwortung gegenüber ihren Patientinnen oder Patienten zu berücksichtigen. Sie dürfen die Beziehungen zu ihren Patientinnen oder Patienten nur unter dem Aspekt der psychotherapeutischen Erfordernisse gestalten.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen die Vertrauensbeziehung von Patientinnen und Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen.
(3) Die Tätigkeit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wird ausschließlich durch das vereinbarte Honorar abgegolten. Die Annahme von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen im Sinne einer Vorteilnahme ist unzulässig. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen nicht direkt oder indirekt Nutznießer von Geschenken, Zuwendungen, Erbschaften oder Vermächtnissen werden, es sei denn, deren Wert ist geringfügig.
(4) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollen außertherapeutische Kontakte meiden, welche die therapeutische Beziehung stören oder ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen können. Unvermeidbare Kontakte sollten so gering wie möglich gehalten werden.
(5) Jeglicher sexuelle Kontakt zwischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und ihren Patientinnen oder Patienten ist unzulässig.
(6) Die abstinente Haltung erstreckt sich auch auf die Personen, die einer Patientin oder eines Patienten nahe stehen, bei Kindern und Jugendlichen insbesondere auf deren Eltern und Sorgeberechtigte.
(7) Das Abstinenzgebot gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung der Patientin oder des Patienten zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten anzunehmen ist. Die Verantwortung für ein berufsethisch einwandfreies Vorgehen trägt allein die behandelnde Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut. Bevor private Kontakte aufgenommen werden, ist mindestens ein zeitlicher Abstand von einem Jahr einzuhalten.
(1) Jede psychotherapeutische Behandlung bedarf der Einwilligung und setzt eine mündliche Aufklärung durch die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten oder durch eine andere Person voraus, die über die zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. Anderslautende gesetzliche Bestimmungen bleiben davon unberührt.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen einer Aufklärungspflicht gegenüber Patientinnen und Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände, insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Die Aufklärungspflicht umfasst weiterhin die Klärung der Rahmenbedingungen der Behandlung, z. B. Honorarregelungen, Sitzungsdauer und Sitzungsfrequenz und die voraussichtliche Gesamtdauer der Behandlung.
(3) Die Aufklärung hat vor Beginn einer Behandlung in einer auf die Befindlichkeit und Aufnahmefähigkeit der Patientinnen und Patienten abgestimmten Form und so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Patientinnen und Patienten ihre Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen können. Treten Änderungen im Behandlungsverlauf auf oder sind erhebliche Änderungen des Vorgehens erforderlich, sind die Patientinnen und Patienten auch während der Behandlung darüber aufzuklären.
(4) Den Patientinnen und Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die sie im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet haben, auszuhändigen.
(5) In Institutionen, in Berufsausübungsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und sonstigen Organisationen arbeitende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben darüber hinaus ihre Patientinnen und Patienten in angemessener Form über Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, über den Ablauf der Behandlung, über besondere Rahmenbedingungen sowie über die Zuständigkeitsbereiche weiterer, an der Behandlung beteiligter Personen zu informieren.
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse verpflichtet und über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit durch und über Patientinnen oder Patienten und Dritte anvertraut und bekannt geworden ist. Dies gilt – unter Berücksichtigung von § 11 Absatz 3 – auch über den Tod der betreffenden Personen hinaus.
(2) Soweit Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur Offenbarung nicht gesetzlich verpflichtet sind, sind sie dazu nur befugt, wenn eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt oder die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Dabei haben sie über die Weitergabe von Informationen unter Berücksichtigung der Folgen für die Patientinnen oder Patienten und deren Therapie zu entscheiden.
(3) Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten.
(4) Gefährdet eine Patientin oder ein Patient sich selbst oder andere oder werden sie gefährdet, so haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zwischen Schweigepflicht, Schutz der Patientinnen und Patienten, Schutz von Dritten und dem Allgemeinwohl abzuwägen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der Patientinnen und Patienten oder Dritter zu ergreifen.
(5) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an einer psychotherapeutischen Tätigkeit teilnehmen, sind über die gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu belehren. Dies ist schriftlich festzuhalten.
(6) Im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen Informationen über Patientinnen und Patienten oder über Dritte nur in anonymisierter Form im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verwendet werden. Die Anonymisierung muss sicherstellen, dass keinerlei Rückschlüsse auf die Person der Patientin und des Patienten oder auf die Person Dritter erfolgen können. Kann diese Anonymisierung nicht gewährleistet werden, ist die Weitergabe von Informationen nur mit vorausgegangener ausdrücklicher Entbindung von der Schweigepflicht zulässig.
(7) Ton- und Bildaufnahmen psychotherapeutischer Tätigkeit bedürfen der vorherigen Einwilligung der Patientinnen und Patienten. Ihre Verwendung unterliegt der Schweigepflicht. Die Patientinnen und Patienten sind über das Recht zu informieren, eine Löschung zu verlangen.
(8) In allen Fällen der Unterrichtung Dritter nach den Absätzen 2 bis 7 hat sich die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut auf das im Einzelfall erforderliche Maß an Informationen zu beschränken.
§ 9
Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung oder Beratung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.
(3) Die Dokumentationen nach Absatz 1 sind zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsdauer ergibt.
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben in ihrem Verantwortungsbereich sicherzustellen, dass erhobene Daten und persönliche Aufzeichnungen sicher verwahrt werden und gegenüber Zugriffen unbefugter Dritter umfassend geschützt sind. Damit sollen die unrechtmäßige Verwendung, Veränderung oder Vernichtung der Daten verhindert und die Einhaltung der Schweigepflicht und der Datenschutz gewährleistet werden.
(2) Dies gilt auch für elektronisch gespeicherte Daten und Aufzeichnungen. Die jeweils aktuellen Sicherheitsstandards sind einzuhalten und die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen sind zu beachten.
§ 11
Einsicht in Behandlungsdokumentationen
(1) Patientinnen und Patienten sind auch nach Abschluss der Behandlung auf ihr Verlangen hin unverzüglich Einsicht in die sie betreffende Patientenakte zu gewähren, die nach § 9 Absatz 1 zu erstellen ist. Auch persönliche Eindrücke und subjektive Wahrnehmungen der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten, die gemäß § 9 in der Patientenakte dokumentiert worden sind, unterliegen grundsätzlich dem Einsichtsrecht der Patientinnen und der Patienten. Auf Verlangen der Patientinnen und Patienten haben Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten ihnen diese Kopien und elektronische Abschriften aus der Dokumentation zu überlassen. Die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Erstattung entstandener Kosten fordern.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Einsicht ganz oder teilweise nur verweigern, wenn der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Nehmen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ausnahmsweise einzelne Aufzeichnungen von der Einsichtnahme aus, weil diese Einblick in ihre oder seine Persönlichkeit geben und deren Offenlegung ihr oder sein Persönlichkeitsrecht berührt, stellt dies keinen Verstoß gegen diese Berufsordnung dar, wenn und soweit in diesem Fall das Interesse der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten am Schutz ihres oder seines Persönlichkeitsrechts in der Abwägung das Interesse der Patientin oder des Patienten an der Einsichtnahme überwiegt. Eine Einsichtsverweigerung gemäß Satz 1 oder Satz 2 ist gegenüber der Patientin oder des Patienten zu begründen. Die Psychotherapeutenkammer Bremen kann zur Überprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 die Offenlegung der Aufzeichnungen ihr gegenüber verlangen. Die Regelung des § 12 Absatz 6 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Im Fall des Todes der Patientin oder des Patienten stehen die Rechte aus Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen der Patientin oder des Patienten, soweit diese immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der Patientin oder des Patienten entgegensteht.
§ 12
Umgang mit minderjährigen Patienten
(1) Bei minderjährigen Patientinnen und Patienten haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihre Entscheidung, eine psychotherapeutische Behandlung anzubieten, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Einstellungen aller Beteiligten zu treffen. Sie haben allen Beteiligten gegenüber eine professionelle Haltung zu wahren.
(2) Einwilligungsfähig in eine psychotherapeutische Behandlung sind Minderjährige nur dann, wenn sie über die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügen. Verfügt die Patientin oder der Patient nicht über diese Einsichtsfähigkeit, sind die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtet, sich der Einwilligung der Sorgeberechtigten zu der Behandlung zu vergewissern.
(3) Können sich die Sorgeberechtigten nicht einigen, ist die Durchführung einer Behandlung noch nicht einsichtsfähiger Patientinnen und Patienten von einer gerichtlichen Entscheidung abhängig.
(4) Die Einwilligung der Sorgeberechtigten setzt deren umfassende Aufklärung entsprechend § 7 voraus.
(5) Einsichtsfähige minderjährige Patientinnen und Patienten sind umfassend gemäß § 7 aufzuklären. Ihre Einwilligung in die Behandlung ist einzuholen.
(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind schweigepflichtig sowohl gegenüber der einsichtsfähigen Patientin oder dem Patienten als auch gegebenenfalls gegenüber den am therapeutischen Prozess teilnehmenden Bezugspersonen hinsichtlich der von den jeweiligen Personen dem Psychotherapeuten anvertrauten Mitteilungen. Soweit Minderjährige über die Einsichtsfähigkeit nach Absatz 1 verfügen, bedarf eine Einsichtnahme durch Sorgeberechtigte in die sie betreffende Patientenakte ihrer Einwilligung. Es gelten die Ausnahmen entsprechend den Regelungen nach § 8.
§ 13
Umgang mit eingeschränkt einwilligungsfähigen Patienten
(1) Einwilligungsfähig in eine psychotherapeutische Behandlung sind Patientinnen und Patienten, für die rechtliche Vertreterinnen oder Vertreter eingesetzt sind, nur dann, wenn sie über die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügen.
(2) Verfügen Patientinnen und Patienten nicht über diese Einsichtsfähigkeit, hat die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut nach entsprechender Aufklärung die Einwilligung der rechtlichen Vertreterinnen oder Vertreter einzuholen. Bei Konflikten zwischen gesetzlich eingesetzten Vertreterinnen oder Vertretern und Patientinnen oder Patienten ist die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut verpflichtet, insbesondere auf das Wohl der Patientinnen und Patienten zu achten.
(3) Der gesetzlichen Betreuungssituation und den sich daraus ergebenden besonderen Anforderungen an die Indikationsstellung und Durchführung der Behandlung ist Rechnung zu tragen.
§ 14
Honorierung und Abrechnung
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben auf eine angemessene Honorierung ihrer Leistungen zu achten. Das Honorar ist nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) zu bemessen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen die Sätze nach der GOP nicht in unlauterer Weise unterschreiten oder sittenwidrig überhöhte Honorarvereinbarungen treffen. In begründeten Ausnahmefällen können sie Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.
(3) Honorarfragen sind zu Beginn der Leistungserbringung zu klären. Abweichungen von den gesetzlichen Gebühren (Honorarvereinbarungen) sind schriftlich zu vereinbaren.
(4) Weiß die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch Dritte, insbesondere durch die gesetzliche Krankenversicherung, Fürsorgeeinrichtungen nach dem Beihilferecht und durch private Krankenversicherungen, nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er die Patientinnen und Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formerfordernisse aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Die Angemessenheit der Honorarforderung hat die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeuten auf Anfrage gegenüber der Psychotherapeutenkammer Bremen zu begründen.
(6) Abrechnungen haben der Klarheit und Wahrheit zu entsprechen und den zeitlichen Ablauf der erbrachten Leistungen korrekt wiederzugeben.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, entsprechend der Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen ihre beruflichen Fähigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Sie müssen ihre Fortbildungsmaßnahmen auf Verlangen der Kammer nachweisen.
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind dafür verantwortlich, dass ihre Berufsausübung aktuellen Qualitätsanforderungen entspricht. Hierzu haben sie angemessene qualitätssichernde Maßnahmen zu ergreifen. Dies schließt gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen diese Maßnahmen gegenüber der Psychotherapeutenkammer Bremen nachweisen können.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sorgen dafür, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit erhalten, sich körperlich und psychisch nicht überfordern.
§ 17
Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern und Dritten
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, ihren Berufskolleginnen oder Berufskollegen und Angehörigen anderer Heilberufe mit Respekt zu begegnen und Rücksicht auf deren berechtigte Interessen zu nehmen. Unsachliche Kritik an der Vorgehensweise oder dem beruflichen Wissen sowie herabsetzende Äußerungen über deren Person sind zu unterlassen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, in einem Gutachten oder in anderen fachlichen Stellungnahmen nach bestem Wissen ihre fachliche Überzeugung auszusprechen, auch soweit es die Vorgehensweise von Kolleginnen und Kollegen betrifft.
(2) Anfragen von Kolleginnen oder Kollegen und Angehörigen anderer Heilberufe sind zeitnah unter Beachtung von § 8 zu beantworten.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können sich in kollegialer Weise auf Vorschriften der Berufsordnung aufmerksam machen. Sie verletzen ihre Pflicht zur Kollegialität auch dann nicht, wenn sie bei Vorliegen eines begründeten Verdachts die Psychotherapeutenkammer Bremen auf einen möglichen Verstoß einer Kollegin oder eines Kollegen gegen die Berufsordnung hinweisen.
(4) Konflikte zwischen Kammermitgliedern untereinander, zwischen Kammermitgliedern und Angehörigen anderer Berufe oder zwischen Kammermitgliedern und Patientinnen oder Patienten können im gegenseitigen Einvernehmen außergerichtlich durch die Psychotherapeutenkammer Bremen geschlichtet werden.
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können diagnostische Teilaufgaben sowie behandlungsergänzende Maßnahmen an Dritte delegieren, sofern diese über eine dafür geeignete Qualifikation verfügen und die Patientinnen oder Patienten wirksam eingewilligt haben.
(2) Die Gesamtverantwortung für die delegierten Maßnahmen verbleibt bei der delegierenden Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten.
(3) Im Falle der Delegation von Maßnahmen sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zur regelmäßigen Kontrolle der delegierten Leistungserbringung verpflichtet.
(1) Beschäftigen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten in ihrer Praxis, in Ambulanzen, in Aus- und Weiterbildungsstätten oder in anderen Institutionen des Gesundheitswesens und der Forschung sowie anderen Einrichtungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, so haben sie auf angemessene Arbeits- und Vergütungsbedingungen hinzuwirken und Verträge abzuschließen, die der jeweiligen Tätigkeit entsprechen.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder Vorgesetzte dürfen keine Weisungen erteilen, die mit dieser Berufsordnung nicht vereinbar sind.
(3) Zeugnisse über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden.
§ 20
Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit in einer Niederlassung
(1) Die selbstständige Ausübung psychotherapeutischer Behandlungstätigkeit ist grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen. Die Durchführung einzelner therapeutischer Schritte kann auch außerhalb der Praxisräumlichkeiten stattfinden, soweit dies für die Behandlung notwendig ist und berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(2) Es ist zulässig, über den Praxissitz hinaus an bis zu zwei weiteren Orten psychotherapeutisch tätig zu sein. Dabei haben die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung an jedem Ort ihrer Tätigkeit zu treffen.
(3) Orte und Zeitpunkte der Aufnahme psychotherapeutischer Tätigkeiten und jede Veränderung sind der Psychotherapeutenkammer Bremen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Bei längeren Abwesenheiten von der Praxis sind Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber verpflichtet, für eine geeignete Vertretung Sorge zu tragen.
(5) Die Beschäftigung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Ärztinnen und Ärzten oder Zahnärztinnen und Zahnärzte durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten setzt die Leitung der Praxis durch die niedergelassene Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten voraus. Die Beschäftigung ist der Psychotherapeutenkammer Bremen anzuzeigen.
(6) Die Beschäftigung von Fachkräften, die die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber in seiner oder ihrer psychotherapeutischen Behandlungstätigkeit unterstützen, bzw. von Vertreterinnen und Vertretern, wenn die Vertretung insgesamt länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten andauert, ist der Psychotherapeutenkammer Bremen anzuzeigen.
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich im Rahmen der Vorgaben des Bremischen Heilberufsgesetzes zur Ausübung einer Berufsausübungsgemeinschaft mit Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie mit Berufsangehörigen anderer verkammerter Berufe zusammenschließen.
(2) Bei Berufsausübungsgemeinschaften sind die Namen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Angehörigen der anderen Berufsgruppen, die zugehörigen Berufsbezeichnungen, die Rechtsform und jeder Ort der Berufsausübung öffentlich anzukündigen.
(3) Darüber hinaus dürfen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sich an Kooperationen beteiligen, deren Ziel ein bestimmter Versorgungsauftrag oder eine andere Form der Zusammenarbeit zur Patientinnen- und Patientenversorgung ist.
(4) Bei allen Formen von Zusammenschlüssen muss die freie Wahl der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durch die Patientinnen und Patienten gewährleistet und die eigenverantwortliche und selbständige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewahrt bleiben.
(5) Bei allen Formen von Zusammenschlüssen ist die Verarbeitung der Daten der Patientinnen und Patienten so zu organisieren, dass bei Beginn, Durchführung und Auflösung des Zusammenschlusses eine Verwaltung der Datenbestände unter Wahrung der Erfordernisse aus Datenschutzbestimmungen, der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten, der Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, der schutzwürdigen Belange der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der schutzwürdigen Belange der betroffenen Patientinnen und Patienten erfolgt.
(6) Eine Beteiligung von Kammermitgliedern an privatrechtlichen Organisationen, die missbräuchlich die eigenverantwortliche Berufsausübung einschränken, Überweisungen an Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer außerhalb der Organisation ausschließen oder in anderer Weise die Beachtung der Berufspflichten der Kammermitglieder beschränken, ist unzulässig.
(7) Alle Zusammenschlüsse nach den Absätzen 1 bis 3 sowie deren Änderungen sind der Psychotherapeutenkammer Bremen anzuzeigen. Kooperationsverträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind auf Verlangen der Psychotherapeutenkammer vorzulegen.
§ 22
Anforderungen an die Praxen
(1) Praxen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen den besonderen Anforderungen der psychotherapeutischen Behandlung genügen. Präsenz und Erreichbarkeit sind zu gewährleisten.
(2) Während der Praxiszeiten müssen Anfragen von Patientinnen und Patienten, die sich in laufender Behandlung befinden, zeitnah, in Notfällen unverzüglich beantwortet werden, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Bei Verhinderung der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten sind den Patientinnen und Patienten alternative Kontaktmöglichkeiten mitzuteilen.
(3) Räumlichkeiten, in denen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihren Beruf ausüben, müssen von ihrem privaten Lebensbereich getrennt sein.
§ 23
Informationen über Praxen und werbende Darstellung
(1) Die Ausübung von Psychotherapie in einer Niederlassung muss durch ein Schild angezeigt werden, das die für eine Inanspruchnahme durch Patientinnen und Patienten notwendigen Informationen enthält. Aus wichtigem Grund kann die Kammer auf Antrag befristete Ausnahmen zulassen.
(2) Die Verwendung anderer Bezeichnungen als „Praxis“ bedarf der Genehmigung durch die Psychotherapeutenkammer Bremen.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen auf ihre berufliche Tätigkeit werbend hinweisen. Die Werbung muss sich in Form und Inhalt auf die sachliche Vermittlung des beruflichen Angebots beschränken. Insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung ist unzulässig. Dies gilt auch für die Darstellung auf Praxisschildern. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Eine Internetpräsenz muss den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) entsprechen.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich in Verzeichnisse eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden:
§ 24
Vorsorgemaßnahmen bei Aufgabe der Praxis
(1) Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber haben rechtzeitig dafür zu sorgen, dass bei Aufgabe der Praxis, Übergabe der Praxis an eine Praxisnachfolgerin oder einen Praxisnachfolger sowie im Falle eigenen Unvermögens (z. B. Krankheit oder Tod) die Patientinnen und Patienten, die sich in laufender Behandlung befinden, zeitnah und fachkundig hierüber informiert werden.
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen, haben die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber auch dafür zu sorgen, dass die Patientenakten sicher verwahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungszeit (§ 9 Absatz 3) unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen vernichtet sowie die Regeln der Datensicherheit (§ 10) eingehalten werden. Einsichtsrechte der Patientinnen und Patienten sind zu gewährleisten.
(3) Praxisinhaberin und Praxisinhaber können mit schriftlicher Einwilligungserklärung der betroffenen Patientinnen und Patienten die Verpflichtungen aus Absatz 2 auf Praxisnachfolgerinnen und Praxisnachfolger übertragen. Liegt eine Einwilligung von Patientinnen und Patienten nicht vor, kann eine Übertragung der Verpflichtungen aus Absatz 2 nur dann erfolgen, wenn die Praxisnachfolgerin oder der Praxisnachfolger sich verpflichtet, die Patientenakten getrennt von eigenen Unterlagen unter Verschluss zu halten und nur mit Einwilligung der betroffenen Patientinnen und Patienten hierauf Zugriff zu nehmen.
(4) Die Beendigung der Praxistätigkeit sowie Name und Anschrift einer Praxisnachfolgerin oder eines Praxisnachfolgers oder einer Rechtsnachfolgerin oder eines Rechtsnachfolgers sind der Psychotherapeutenkammer Bremen mitzuteilen.
(5) Der sachliche und ideelle Verkaufswert einer Praxis darf nicht sittenwidrig überhöht festgelegt werden.
§ 25
Ausübung des Berufs in einem Beschäftigungsverhältnis
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in einem privaten oder öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis dürfen nur Weisungen befolgen, die mit dieser Berufsordnung vereinbar sind und deren Befolgung sie selbst verantworten können.
(2) Sie dürfen in Bezug auf fachliche Angelegenheiten ihrer Berufsausübung Weisungen von Vorgesetzten nur dann befolgen, wenn diese über entsprechende psychotherapeutische Qualifikationen verfügen.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Dienstvorgesetzte dürfen keine Weisungen erteilen, die mit der Berufsordnung unvereinbar sind. Sie haben bei der Gestaltung beruflicher Rahmenbedingungen darauf hinzuwirken, dass diese der weisungsgebundenen Berufskollegin oder des Berufskollegen in die Einhaltung ihrer oder seiner Berufspflichten ermöglichen.
(4) Üben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihren Beruf in einem Beschäftigungsverhältnis und zugleich selbstständig in einer Praxis aus, haben sie Interessenkonflikte, die sich hierbei ergeben könnten, unter vorrangiger Berücksichtigung des Wohls der Patientinnen und Patienten zu lösen.
§ 26
In Aus- und Weiterbildung tätige Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten
(1) In der Aus- und Weiterbildung tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen Abhängigkeiten nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse und Interessen ausnutzen oder Vorteile daraus ziehen. Die Regelungen zur Abstinenz (§ 6) gelten entsprechend.
(2) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen keine Prüfungen bei Aus- und Weiterbildungsteilnehmern abnehmen, die bei ihnen in Selbsterfahrung oder Lehrtherapie sind oder waren. Zwischen einer Leiterin oder eines Leiters und einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers einer Selbsterfahrung darf kein dienstliches, privates, die Aus- oder Weiterbildung betreffendes oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehen.
(3) Die Aus- und Weiterbildungsbedingungen müssen für alle Betroffenen transparent und durch schriftlichen Vertrag festgelegt sein.
(4) Aus- und Weiterzubildende sind auf ihre spätere Berufstätigkeit hin angemessen auszubilden.
(5) Zeugnisse und Bescheinigungen über die Ausbildung oder die Weiterbildung sollen unverzüglich ausgestellt werden.
§ 27
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Gutachter
und sachverständige Zeugen
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen sich als Gutachterinnen und Gutachter betätigen, soweit ihre Fachkenntnisse und ihre beruflichen Erfahrungen ausreichen, um die zu untersuchende Fragestellung nach bestem Wissen und Gewissen beantworten zu können.
(2) Gutachten sind den fachlichen Standards entsprechend innerhalb angemessener Frist zu erstellen und dürfen keine Gefälligkeitsaussagen enthalten.
(3) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben vor Übernahme eines Gutachtenauftrags ihre gutachterliche Rolle zu verdeutlichen und von einer psychotherapeutischen Behandlungstätigkeit klar abzugrenzen.
(4) Ein Auftrag zur Begutachtung eigener Patientinnen und Patienten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ist in der Regel abzulehnen. Eine Stellungnahme ist dann möglich, wenn die Patientinnen und Patienten auf die Risiken einer möglichen Aussage der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in geeigneter Weise hingewiesen wurden und wenn sie die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten diesbezüglich von der Schweigepflicht entbunden haben. Im Falle einer Entbindung von der Schweigepflicht sind die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtet, als Zeuginnen oder Zeugen vor Gericht auszusagen.
§ 28
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Forschung
(1) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben bei der Planung und Durchführung von Studien und Forschungsobjekten die in der Deklaration von Helsinki in der jeweils aktuellen Fassung niedergelegten ethischen Grundsätze zu beachten.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind vor Beginn von Psychotherapiestudien sorgfältig über deren Inhalte, Rahmenbedingungen und mögliche Belastungen sowie Risiken aufzuklären. Diese Information und die Zustimmung zur Teilnahme an der Studie müssen vor Beginn der Durchführung schriftlich niedergelegt sein.
(3) Sofern Behandlungen im Rahmen eines Forschungsvorhabens nicht abgeschlossen werden können, ist dafür Sorge zu tragen, dass Weiterbehandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen oder vermittelt werden können.
(4) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen haben Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und Geldgeberinnen und Geldgeber der Forschung zu nennen.
§ 29
Pflichten gegenüber der Psychotherapeutenkammer Bremen
Die Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Bremen sind dieser gegenüber zur Erfüllung aller Aufgaben verpflichtet, die sich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen, Verträgen, Richtlinien und Satzungsnormen ergeben. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, der Psychotherapeutenkammer unverzüglich nach Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, welche diese zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigt.
(1) Schuldhafte, das heißt vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Berufsordnung, können berufsrechtliche Verfahren nach dem Heilberufsgesetz des Landes Bremen nach sich ziehen.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten kann dann eine berufsrechtlich zu ahndende Pflichtverletzung sein, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung oder das Ansehen dieses Berufes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Die Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
Bremen, den 23. Juni 2023
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG).
Soweit in dieser Berufsordnung die Wörter Patientinnen oder Patient benutzt werden, gelten sie auch für andere Nutzerinnen und Nutzer der Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne von § 1 Absatz 2.