I. Auf seinen Antrag vom 08.07.2019 hin wird dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer 87 des Landgerichts Bremen vom 25.03.2019 – Az. 87 BRs 189/12, 261/12 und 41/17 – gewährt.
II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 03.04.2019 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer 87 des Landgerichts Bremen vom 25.03.2019 – Az. 87 BRs 189/12, 261/12 und 41/17 – wird als unbegründet zurückgewiesen.