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Bremerhavener Hafenordnung - HafOBrhv -

Veröffentlichungsdatum:16.05.2000 Inkrafttreten01.04.2006 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 9. März 2006 (Brem.GBl. S. 133)
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 139
Zitiervorschlag: "Bremerhavener Hafenordnung - HafOBrhv - vom 27. März 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 139), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 9. März 2006 (Brem.GBl. S. 133)"

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juris-Abkürzung: HafOBrhv
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:HafOBrhv
Ausfertigungsdatum:27.03.2000
Gültig ab:17.05.2000
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2000, 139
Gliederungs-Nr:-
Bremerhavener Hafenordnung - HafOBrhv -
Vom 27. März 2000
Zum 20.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 9. März 2006 (Brem.GBl. S. 133)

Der Magistrat verkündet die nachstehend von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Benutzungsordnung:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Der Alte Hafen und der Neue Hafen (mit Ausnahme der Wasserflächen der Marina) sowie der Neue Vorhafen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Bremerhaven, vornehmlich zum Zwecke der touristisch-maritimen Nutzung.

(2) Diese Benutzungsordnung gilt für das Gebiet des Alten Hafens, des Neuen Hafens (mit Ausnahme der Wasserflächen der Marina) sowie des Neuen Vorhafens. Die wasser- und landseitige Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Ortsgesetzes ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

§ 2
Anwendbare Vorschriften

Zur Regelung des Schiffsverkehrs im Gebiet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Vorschriften des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437) und der Bremischen Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß angewendet.

§ 3
Zuständige Behörde

Soweit im Bremischen Hafenbetriebsgesetz oder in der Bremischen Hafenordnung die Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes - Hafenkapitän - als Hafenbehörde gegeben ist, wird diese Zuständigkeit in dem Gebiet nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vom Magistrat der Stadt Bremerhaven ausgeübt, der sich zur Aufgabenwahrnehmung Dritter bedienen kann.

§ 4

Zur touristischen Nutzung und Bewirtschaftung kann der Magistrat sich geeigneter Personen oder Gesellschaften bedienen.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen ein mit Geldbuße bewehrtes Ge- oder Verbot der in § 2 genannten Vorschriften verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 250,00 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung und Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist der Magistrat.

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 27. März 2000

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

gez. Schulz
Oberbürgermeister

Anlage

(zu § 1 Abs. 2)


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