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Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -)

Feuerwehrlaufbahnverordnung

Veröffentlichungsdatum:02.10.2013 Inkrafttreten23.08.2024 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, § 10 neu gefasst, § 14 neu eingefügt, § 14 (alt) wird zu § 15 (neu) und neu gefasst, § 15 (alt) wird zu § 16 (neu) und § 16 (alt) wird aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.08.2024 (Brem.GBl. S. 653)
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 515
Gliederungsnummer:2040-d-2
Zitiervorschlag: "Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr (Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -) vom 17. September 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 515), zuletzt mehrfach geändert, § 10 neu gefasst, § 14 neu eingefügt, § 14 (alt) wird zu § 15 (neu) und neu gefasst, § 15 (alt) wird zu § 16 (neu) und § 16 (alt) wird aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2024 (Brem.GBl. S. 653)"

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juris-Abkürzung: FwLV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-d-2
Amtliche Abkürzung:FwLV
Ausfertigungsdatum:17.09.2013
Gültig ab:01.11.2013
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2013, 515
Gliederungs-Nr:2040-d-2
Bremische Verordnung über die Laufbahn der Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr
(Feuerwehrlaufbahnverordnung - FwLV -)
Vom 17. September 2013
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, § 10 neu gefasst, § 14 neu eingefügt, § 14 (alt) wird zu § 15 (neu) und neu gefasst, § 15 (alt) wird zu § 16 (neu) und § 16 (alt) wird aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.08.2024 (Brem.GBl. S. 653)

Aufgrund des § 25 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Laufbahn, Ämter
Abschnitt 2 Laufbahnabschnitt I - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt -
§ 3Einstellungsvoraussetzungen
§ 4Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung
§ 5Probezeit
Abschnitt 3 Laufbahnabschnitt II - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegssamt -
§ 6Einstellungsvoraussetzungen
§ 7Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung
§ 8Probezeit
§ 9Regelaufstieg
§ 10Gestufter Aufstieg
Abschnitt 4 Laufbahnabschnitt III - Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt -
§ 11Einstellungsvoraussetzungen
§ 12Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung
§ 13Sonstiger Zugang zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt
§ 14Fachkarriere
Abschnitt 5 Übergangsvorschriften
§ 15Übergangsbestimmung
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 16Ausführungsbestimmung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Die Feuerwehrlaufbahnverordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

§ 2
Laufbahn, Ämter

(1) Die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr umfassen die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt.

(2) Zu den einzelnen Laufbahnen gehören folgende Ämter:

1.

Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt:

Brandmeisterin oder Brandmeister,

Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister,

Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister,

2.

Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt:

Brandinspektorin oder Brandinspektor,

Oberbrandinspektorin oder Oberbrandinspektor,

Brandamtfrau oder Brandamtmann,

Brandamtsrätin oder Brandamtsrat,

Brandoberamtsrätin oder Brandoberamtsrat und

3.

Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt:

Brandrätin oder Brandrat,

Oberbrandrätin oder Oberbrandrat,

Branddirektorin oder Branddirektor,

Leitende Branddirektorin oder Leitender Branddirektor.

(3) Die Einstiegsämter für den feuerwehrtechnischen Dienst sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

1.

in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt,

Besoldungsgruppe A 7,

2.

in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,

Besoldungsgruppe A 10 und

3.

in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,

Besoldungsgruppe A 13.


Abschnitt 2
Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt

§ 3
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer

1.

mindestens die einfache Berufsbildungsreife und

eine abgeschlossene Ausbildung, die für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr förderlich ist, nachweist,

2.

nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr, einschließlich des Tragens von Atemschutzgeräten G 26, Gruppe III, tauglich ist und

3.

nach Feststellung der fachlichen Eignung und körperlichen Belastbarkeit nach einheitlichen Kriterien, die den besonderen Anforderungen des Berufsbildes der Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten entsprechen, für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr geeignet ist.

In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven auch eingestellt werden, wer eine andere abgeschlossene Ausbildung, als die nach Nummer 1, nachweist.

(2) Um die fachliche und körperliche Eignung festzustellen, hat die Bewerberin oder der Bewerber vor der Einstellung an einem Auswahlverfahren teilzunehmen.

§ 4
Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung

(1) Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandmeisteranwärterin oder Brandmeisteranwärter eingestellt.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert achtzehn Monate und schließt mit der Laufbahnprüfung I ab.

(3) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die bereits über die Qualifikation Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter oder eine höherwertige medizinische Ausbildung verfügen, wird im Rahmen des Vorbereitungsdienstes auf den erneuten Nachweis dieser Qualifikation verzichtet.

§ 5
Probezeit

(1) Nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und des Bestehens der Laufbahnprüfung kann die Beamtin oder der Beamte unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister ernannt werden.

(2) Als Probezeit im Sinne des § 10 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 19 des Bremischen Beamtengesetzes gilt die Zeit von der Ernennung zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten auf Probe bis zur Ableistung einer Dienstzeit von drei Jahren. Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Entscheidung trifft die oder der Dienstvorgesetzte.

(3) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr förderlichen Beruf können bis zu einer Reduzierung der Probezeit auf ein Jahr angerechnet werden.

Abschnitt 3
Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt

§ 6
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer

1.

über für die Laufbahn geeignete fachliche Kenntnisse aus einem mit einem Bachelorgrad oder gleichwertigem Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudium verfügt,

2.

nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr, einschließlich des Tragens von Atemschutzgeräten G 26, Gruppe III, tauglich ist und

3.

nach Feststellung der fachlichen Eignung und körperlichen Belastbarkeit nach einheitlichen Kriterien, die den besonderen Anforderungen des Berufsbildes der Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten entsprechen, für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr geeignet ist.

(2) Um die fachliche und körperliche Eignung festzustellen, hat die Bewerberin oder der Bewerber vor der Einstellung an einem Auswahlverfahren teilzunehmen.

§ 7
Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung

(1) Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Oberbrandinspektoranwärterin oder Oberbrandinspektoranwärter eingestellt.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und schließt mit der Laufbahnprüfung II ab.

§ 8
Probezeit

(1) Nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und des Bestehens der Laufbahnprüfung kann die Beamtin oder der Beamte unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe zur Oberbrandinspektorin oder zum Oberbrandinspektor ernannt werden.

(2) Als Probezeit im Sinne des § 10 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 19 des Bremischen Beamtengesetzes gilt die Zeit von der Ernennung zur Beamtin auf Probe oder zum Beamten auf Probe bis zur Ableistung einer Dienstzeit von drei Jahren. Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Entscheidung trifft die oder der Dienstvorgesetzte.

(3) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr förderlichen Beruf können bis zu einer Reduzierung der Probezeit auf ein Jahr angerechnet werden.

§ 9
Regelaufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 können zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr zugelassen werden, wenn

1.

sie nach Ablauf der Probezeit mindestens eine Dienstzeit von drei Jahren absolviert haben und

2.

nach ihren Fähigkeiten und Leistungen für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 geeignet erscheinen.

Für Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt mindestens mit der Note „gut“ bestanden haben, ist abweichend von Satz 1 Nummer 1 nur eine Dienstzeit von zwei Jahren nach Ablauf der Probezeit erforderlich.

(2) Voraussetzung für die Zulassung ist die Feststellung der Eignung in einem Zulassungsverfahren.

(3) Die zugelassene Beamtin oder der zugelassene Beamte wird in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Der Vorbereitungsdienst nach § 7 Absatz 2 verkürzt sich auf 12 Monate und schließt mit der Laufbahnprüfung II ab.

(4) Die Beamtinnen und Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2 in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beim Regelaufstieg brauchen die Ämter der Laufbahngruppe 1 sowie das Amt der Brandinspektorin oder des Brandinspektors nicht zuvor durchlaufen zu werden.

§ 10
Gestufter Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 können eine Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 in einem zweistufigen Verfahren erwerben, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen, in dem der Erwerb der Laufbahnbefähigung eine auf Ämter bis zur Besoldungsgruppe A11 beschränkten Laufbahnbefähigung vorangeht. Der Erwerb der Laufbahnbefähigung wird in diesen Fällen in den Erwerb der Aufstiegsprüfung und der Laufbahnprüfung II unterteilt. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten nehmen im ersten Teil des gestuften Aufstiegs an einem Aufstiegslehrgang nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Beamtinnen und Beamten der Fachrichtung Feuerwehr teil.

(2) Der erste Teil des Aufstiegslehrgangs umfasst 24 Monate und schließt mit der Aufstiegsprüfung ab.

(3) Den Beamtinnen und Beamten, die die Aufstiegsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben, erwerben eine auf Ämter bis zur Besoldungsgruppe A11 beschränkte Laufbahnbefähigung. Ihnen darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 übertragen werden.

(4) Der zweite Teil des gestuften Aufstiegs kann sich unmittelbar an den ersten Teil anschließen. Er kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Beamtinnen und Beamten müssen sich für den Erwerb der Laufbahnprüfung II für einen Regelaufstieg nach § 9 bewerben. Der Vorbereitungsdienst verkürzt sich in diesem Fall auf 12 Monate. In dieser Zeit sind die Prüfungen zur Zugführerin oder zum Zugführer und zur Verbandsführerin oder zum Verbandsführer erfolgreich abzulegen. Die Beamtinnen und Beamten verbleiben in dieser Zeit in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich nach Erwerb dieser Befähigung in einer Erprobungszeit nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bremischen Beamtengesetzes bewährt haben. Soweit Beamtinnen und Beamte die Laufbahnprüfung II endgültig nicht bestehen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung

Abschnitt 4
Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt

§ 11
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt kann eingestellt werden, wer

1.

über für die Laufbahn geeignete fachliche Kenntnisse aus einem mit einem Mastergrad oder gleichwertigem Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudium verfügt,

2.

nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr, einschließlich des Tragens von Atemschutzgeräten G 26, Gruppe III, tauglich ist und

3.

nach Feststellung der fachlichen Eignung und körperlichen Belastbarkeit nach einheitlichen Kriterien, die den besonderen Anforderungen des Berufsbildes der Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten entsprechen, für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr geeignet ist.

(2) Um die fachliche und körperliche Eignung festzustellen, hat die Bewerberin oder der Bewerber vor der Einstellung an einem Auswahlverfahren teilzunehmen.

§ 12
Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung

(1) Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandreferendarin oder Brandreferendar eingestellt.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate. Die Ausbildung und Prüfung richten sich nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 vom 4. Juni 2021 (GV. NRW S. 729) in der jeweils geltenden Fassung. Ausbildung und Prüfung enden mit der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.

(3) Nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes und des Bestehens der Laufbahnprüfung kann die Bewerberin oder der Bewerber unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Brandrätin oder eines Beamten auf Probe zum Brandrat ernannt werden.

§ 13
Sonstiger Zugang zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt können zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt zugelassen werden, wenn

1.

sie nach Ablauf der Probezeit mindestens eine Dienstzeit von zwei Jahren in einem Amt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr absolviert haben oder gemäß § 9 oder § 10 Absatz 4 in die Laufbahngruppe 2 aufgestiegen sind und mindestens eine Dienstzeit von vier Jahren in einem Amt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr nachweisen können und

2.

nach ihren Fähigkeiten und Leistungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 geeignet erscheinen.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 12 Monate. Die Ausbildung und Prüfung richten sich nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 vom 4. Juni 2021 (GV. NRW S. 729) in der jeweils geltenden Fassung. Der Vorbereitungsdienst endet mit der Prüfung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.

(3) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt bis zur Verleihung eines Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt in der bisherigen Rechtsstellung. Bei einer Beförderung in dieses Amt brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn nicht mehr durchlaufen zu werden.

§ 14
Fachkarriere

Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann eine Beamtin oder einen Beamten der Fachrichtung Feuerwehr der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegamt auch ohne Erfüllen der Voraussetzungen nach § 11 für den Zugang zu einem Amt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes zulassen, wenn

1.

ihr oder ihm bereits Aufgaben eines bewerteten Amtes der Besoldungsgruppe A 14 übertragen wurden und sie oder er sich darauf bewährt hat,

2.

sie oder er sich während einer mindestens dreijährigen Wahrnehmung von Aufgaben in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 überdurchschnittlich bewährt hat und

3.

sie oder er die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Fortbildungsveranstaltungen erfolgreich absolviert hat.


Abschnitt 5
Übergangsvorschriften

§ 15
Übergangsbestimmungen

(1) Für die Beamtinnen und Beamten, die den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr vor dem 23. August 2024 begonnen haben, finden die Vorschriften des § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. Abweichend von Satz 1 findet für die Beamtinnen und Beamten der Feuerwehr Bremen, die den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr am 1. April 2023 begonnen haben, nur die Regelung des § 5 Absatz 1 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. Für die Beamtinnen und Beamten, die den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr vor dem 23. August 2024 begonnen haben, findet § 8 Absatz 1 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung. Für die Beamtinnen und Beamten, die den Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr vor dem 23. August 2024 begonnen haben, findet § 12 Absatz 3 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten, die den Regelaufstieg vor dem 23. August 2024 begonnen haben, findet § 9 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung.

(3) Für die Beamtinnen und Beamten, die den Praxisaufstieg vor dem 23. August 2024 begonnen haben, findet § 10 in der bis zum 22. August 2024 geltenden Fassung weiter Anwendung.

(4) Im Übrigen sind auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreise die Vorschriften dieser Verordnung in der Fassung vom 23. August 2024 anzuwenden.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 16
Ausführungsbestimmung

Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven zur Ausführung dieser Verordnung Verwaltungsvorschriften erlassen.


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