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Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Allgemeiner Teil | |
§ 1 | Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Zweck |
§ 3 | Rechtsgrundlagen |
§ 4 | Rechtsstellung |
Teil 2 Vorschriften für Eigenbetriebe | |
Abschnitt 1 - Organisation | |
§ 5 | Leitung |
§ 6 | Vertretung |
§ 7 | Aufgaben der Betriebsleitung |
§ 8 | Betriebsausschuss |
§ 9 | Erweiterung des Betriebsausschusses |
§ 10 | Innere Ordnung des Betriebsausschusses, Auslagen |
§ 11 | Aufgaben des Betriebsausschusses |
§ 12 | Aufsicht |
Abschnitt 2 - Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling | |
§ 13 | Vermögen des Eigenbetriebs |
§ 14 | Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit |
§ 15 | Kassenwirtschaft, Aufnahme von Krediten |
§ 16 | Wirtschaftsjahr |
§ 17 | Wirtschaftsplan |
§ 18 | Erfolgsplan |
§ 19 | Vermögensplan |
§ 20 | Investitionsplan |
§ 21 | Personalplan |
§ 22 | Finanzplan |
§ 23 | Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung |
§ 24 | Gebühren und Beiträge |
§ 25 | Berichterstattung |
§ 26 | Jahresabschluss |
§ 27 | Bilanz |
§ 28 | Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht |
§ 29 | Anhang, Anlagennachweis |
§ 30 | Lagebericht |
§ 31 | Vorlagefrist |
§ 32 | Prüfung des Jahresabschlusses |
§ 33 | Rechenschaft |
Teil 3 Vorschriften für sonstige Sondervermögen | |
§ 34 | Bewirtschaftung |
§ 35 | Sondervermögensausschuss |
§ 36 | Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling |
§ 37 | Auskunfts- und Unterrichtungspflichten |
Teil 4 Schluss- und Übergangsvorschriften | |
§ 38 | Nähere Bestimmungen im Errichtungsgesetz |
§ 39 | Erlass von Verwaltungsvorschriften |
§ 40 | Stadt Bremerhaven |
§ 41 | Anpassung bestehender Errichtungsgesetze |
§ 42 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
(1) Sondervermögen des Landes werden durch Gesetz, Sondervermögen einer Stadtgemeinde werden durch Ortsgesetz errichtet (Errichtungsgesetze).
(2) Das Errichtungsgesetz regelt den Namen des Sondervermögens, der das Land oder die jeweilige Stadtgemeinde als Rechtsträger und die Rechtsform als Eigenbetrieb oder sonstiges Sondervermögen erkennen lassen muss.
(1) Sondervermögen handeln im Rahmen ihres Aufgabenbereichs mit unmittelbarer Wirkung für und gegen ihren Rechtsträger.
(2) Sondervermögen können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen auftreten, klagen und verklagt werden, wenn dies im Errichtungsgesetz bestimmt ist.
(3) Die bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte stehen im Dienst des Rechtsträgers.
(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Betriebsleitung geleitet. Die Zahl der Mitglieder der Betriebsleitung soll zwei nicht übersteigen. Wird eine Erste Betriebsleiterin oder ein Erster Betriebsleiter eingesetzt, entscheidet sie oder er bei Stimmengleichheit innerhalb der Betriebsleitung. Ein befristeter Einsatz von Betriebsleitungen ist nur aufgrund des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zulässig.
(2) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so ist einem Mitglied die Leitung des Aufgabenbereichs Wirtschaftsführung und Rechnungswesen zu übertragen.
(3) Außertarifliche Anstellungsverträge und vergleichbare Vereinbarungen mit den Mitgliedern der Betriebsleitung bedürfen der Mitzeichnung durch die Senatorin für Finanzen.
(1) Die Betriebsleitung vertritt den Rechtsträger außergerichtlich und, wenn die durch Errichtungsgesetz bestimmt ist, gerichtlich in Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Ist nur eine Person zur Betriebsleitung bestellt, vertritt diese den Rechtsträger alleine; sind mehrere Personen zur Betriebsleitung bestellt, so wird der Rechtsträger durch zwei Mitglieder der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten.
(2) Die Betriebsleitung darf die Vertretungsmacht durch Vollmacht auf Bedienstete übertragen, und zwar in der Weise, dass entweder neben einem Mitglied der Betriebsleitung eine sonstige Bedienstete oder ein sonstiger Bediensteter zeichnen kann oder zwei Bedienstete gemeinsam zeichnen können.
(3) Die Betriebsleitung stellt im Falle des Absatzes 2 mit Zustimmung des Betriebsausschusses eine verbindliche Zeichnungsrichtlinie auf, die im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen ist.
(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und unter eigener Verantwortung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder andere gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie ist insbesondere für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.
(2) Bei Eigenbetrieben des Landes und der Stadtgemeinde Bremen entscheidet die Betriebsleitung über Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Ernennung, Beförderung, Entlassung, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten sowie deren sonstige Personalangelegenheiten im Umfang der vom Senat übertragenen Befugnisse. Bei Eigenbetrieben der Stadt Bremerhaven werden die personellen Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung durch Ortsrecht bestimmt.
(3) Die Betriebsleitung entscheidet über die Eintragung des Eigenbetriebs ins Handelsregister. Sie hat das zuständige Mitglied des Senats und den Betriebsausschuss hierüber zu informieren.
(4) Die Betriebsleitung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand des Eigenbetriebs gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
(5) Die Betriebsleitung hat dem zuständigen Mitglied des Senats in allen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen und auf Anforderung Bericht zu erstatten. In Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung hat sie über das zuständige Mitglied des Senats der Senatorin für Finanzen Auskunft zu erteilen und auf Anforderung Bericht zu erstatten.
(1) Für jeden Eigenbetrieb ist ein Betriebsausschuss zu bilden. Für mehrere Eigenbetriebe desselben Rechtsträgers und mit gleichartiger Aufgabe kann durch die Errichtungsgesetze ein gemeinsamer Betriebsausschuss zugelassen werden.
(2) Die Bürgerschaft (Landtag) oder die Stadtbürgerschaft entscheidet über die Anzahl der von ihr zu entsendenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der einzelnen Betriebsausschüsse.
(3) In der Stadt Bremerhaven wird der Betriebsausschuss durch die Stadtverordnetenversammlung gebildet. Für die Zusammensetzung und Geschäftsführung gelten die Vorschriften der Verfassung sowie der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung für die Stadt Bremerhaven.
(4) Der Betriebsausschuss soll zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. Er kann in begründeten Fällen beschließen, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist.
(5) Vertreterinnen und Vertreter des zuständigen Senatsressorts und der Senatorin für Finanzen sind berechtigt, als Gäste an den Betriebsausschusssitzungen von Eigenbetrieben teilzunehmen, deren Rechtsträger das Land oder die Stadtgemeinde Bremen ist.
(1) Dem Betriebsausschuss gehören zusätzlich zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten als Mitglieder an, wobei eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht Bedienstete oder Bediensteter des Eigenbetriebes sein darf. Bei einem gemeinsamen Betriebsausschuss darf bei einer der beiden Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten nicht Bedienstete oder Bediensteter eines der Eigenbetriebe sein, für die der gemeinsame Betriebsausschuss gebildet worden ist.
(2) Dem Betriebsausschuss der Werkstatt Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, gehört zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten nach § 138 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch als Mitglied an.
(3) Die Wahlberechtigung bestimmt sich in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes und im Falle des Absatzes 2 nach § 138 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Die in den Fällen des Absatzes 1 wahlberechtigten Bediensteten der Eigenbetriebe wählen je gesondert
die Vertreterin oder den Vertreter, die oder der Bedienstete oder Bediensteter des Eigenbetriebs sein muss,
die Vertreterin oder den Vertreter, die oder der nicht Bedienstete oder Bediensteter des Eigenbetriebs sein darf,
für eine Amtszeit, die der Amtszeit des für den Eigenbetrieb gewählten Personalrates entspricht. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
(5) Die im Falle des Absatzes 2 wahlberechtigten arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten wählen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter für eine Amtszeit, die der Amtszeit des Werkstattrates der Werkstatt Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, entspricht. Für die Vertreterin oder den Vertreter wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
(6) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten und der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten werden in geheimer und unmittelbarer Wahl in getrennten Wahlgängen gewählt.
(7) Für die Wählbarkeit und das Vorschlagsrecht findet in den Fällen des Absatzes 1 § 68 Absatz 5 und 7 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Für die Wählbarkeit im Falle des Absatzes 2 gilt § 139 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Für das Vorschlagsrecht gilt im Falle des Absatzes 2 § 19 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung entsprechend.
(8) Machen die Bediensteten oder die arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten von ihrem Recht, in dem Betriebsausschuss vertreten zu sein, keinen oder nicht in vollem Umfang Gebrauch, so verlieren sie insoweit ihren Anspruch auf Vertretung bis zur nächsten Wahl der Mitglieder nach Absatz 4 und 5. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Betriebsausschusses wird hierdurch nicht berührt. Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, so ist eine Nachwahl durchzuführen.
(9) Der Senat wird ermächtigt, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten und der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten im Betriebsausschuss durch Rechtsverordnung zu regeln.
(1) Den Vorsitz im Betriebsausschuss führt das zuständige Senatsmitglied. Im Verhinderungsfall wird es durch seine Vertreterin oder seinen Vertreter im Amt vertreten.
(2) Die Mitglieder der Betriebsleitung nehmen an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Von dieser Regelung kann der Betriebsausschuss im Einzelfall aus wichtigem Grund abweichen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Der Betriebsausschuss kann mit Zustimmung der Senatorin für Finanzen eine pauschale Aufwandsentschädigung pro Sitzung (Sitzungsgeld) festlegen.
(4) Der Senat wird ermächtigt, die Geschäftsordnung der Betriebsausschüsse der Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinde Bremen durch Rechtsverordnung zu regeln.
(1) Der Betriebsausschuss berät und beschließt über
die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Betriebsleitung und stellvertretenden Mitgliedern der Betriebsleitung, die Bestimmung ihres Geschäftsbereichs sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,
die Zustimmung zur Unterschriftenrichtlinie gemäß § 6 Absatz 3,
die Festsetzung des Wirtschaftsplanes gemäß § 17 Absatz 1,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung,
die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 18 Absatz 3,
die Festsetzung von abweichenden Betragsgrenzen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3,
die Aufhebung von Sperrvermerken gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2,
Zustimmung zu Mehrausgaben für Einzelvorhaben gemäß § 20 Absatz 6,
Empfehlungen für durch Gesetz oder Ortsgesetz festzusetzende Gebühren und Beiträge,
die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind,
die Berichte der Betriebsleitung nach § 25,
die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss gemäß § 32 Absatz 1 und
alle weiteren durch dieses Gesetz oder das Errichtungsgesetz zugewiesenen Gegenstände.
Durch die Beratung und Beschlussfassung nach Nummer 1 bleibt die Mitbestimmung des Personalrats nach § 66 Absatz 1 Buchstabe d des Bremischen Personalvertretungsgesetzes unberührt.
(2) In der Stadt Bremerhaven können dem Betriebsausschuss durch Ortsgesetz nach Maßgabe der Verfassung für die Stadt Bremerhaven weitere Aufgaben übertragen werden.
(3) In Fällen, in denen Sachmittel einer juristischen Person öffentlichen Rechts bei deren Erlöschen aufgrund einer gesetzlichen Regelung einem neu errichteten Eigenbetrieb zugeordnet werden, übernimmt das geschäftsführende Organ der juristischen Person öffentlichen Rechts zusätzlich und nebenamtlich die Betriebsleitung mit gesetzlichen Errichtungsdatum des neu errichteten Eigenbetriebes. Für den Fall, dass nach dem gesetzlichen Errichtungsdatum des neu errichteten Eigenbetriebes in der juristischen Person öffentlichen Rechts weitere Mitglieder des geschäftsführenden Organs eingesetzt werden, treten diese weiteren Mitglieder ebenfalls zusätzlich und nebenamtlich in die Betriebsleitung des neu errichteten Eigenbetriebes ein. Der Betriebsausschuss berät und beschließt in seiner ersten Sitzung über die Bestellung oder die Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung, die bis dahin ohne einen Beschluss des Betriebsausschusses auf Grundlage von Absatz 3 Satz 1 den Eigenbetrieb geführt hat, nach Absatz 1 Nummer 1.
(1) Die Aufsicht über den Eigenbetrieb übt das für den Aufgabenbereich des Eigenbetriebs zuständige Mitglied des Senats aus. Das Nähere regelt das Errichtungsgesetz.
(2) Das für den Aufgabenbereich des Eigenbetriebs zuständige Mitglied des Senats kann, unbeschadet des Rechts des Senats, in personellen Angelegenheiten und Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind, Entscheidungen zu treffen, der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Unberührt bleibt das Weisungsrecht des für den Eigenbetrieb zuständigen Mitglieds des Senats in Angelegenheiten, für die es Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung ist.
(3) Werden die Weisungen nicht befolgt, so kann der Senat auf Antrag des zuständigen Mitglieds des Senats einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder alle Befugnisse der Betriebsleitung ausübt; der Betriebsausschuss ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(4) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Aufgabenerfüllung, insbesondere der Personalverwaltung und der Datenverarbeitung, kann der Senat in Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind, unmittelbar für den Eigenbetrieb bindende Regelungen erlassen. Er kann ferner bestimmen, dass aus Gründen einer einheitlichen Personalverwaltung zentral zu bearbeitende Aufgaben, insbesondere die berufliche Ausbildung, die fachübergreifende Fort- und Weiterbildung, die Personalförderung und der Personalausgleich, von Dienststellen des Rechtsträgers wahrgenommen werden.
(5) Der Abschluss von Dienstvereinbarungen bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde.
(1) Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten.
(2) Der Eigenbetrieb hat eine angemessene Verzinsung des Stammkapitals zu erwirtschaften und diese grundsätzlich an den Rechtsträger abzuführen. Die Höhe der Verzinsung wird für das Land oder die Stadtgemeinde Bremen durch den Senat und für die Stadt Bremerhaven durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven bestimmt. Die Abführung der Verzinsung des Stammkapitals ist für den Betrieb Aufwand und in die Entgelt- oder Gebührenkalkulation einzubeziehen.
(3) Insbesondere bei Eigenbetrieben, die ganz oder überwiegend durch Zuführungen aus öffentlichen Haushalten finanziert werden, kann der Senat oder der Magistrat ganz oder teilweise auf die Abführung der Verzinsung verzichten. Gleiches gilt im Rahmen von Konsolidierungsprozessen.
(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kreditgewährungen zwischen dem Eigenbetrieb und dem Land oder den Stadtgemeinden, einem anderen Eigenbetrieb des Landes oder der Stadtgemeinden oder einer Gesellschaft, an der das Land oder eine Stadtgemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. § 61 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Der Senat oder der Magistrat kann in geeigneten Fällen verbindliche Regelungen zur Auslastung der Kapazitäten des Eigenbetriebes treffen.
(3) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresüberschuss Rücklagen gebildet werden.
(4) In begründeten Ausnahmefällen ist eine Kreditfinanzierung von Investitionen neben einer Eigenfinanzierung möglich, sofern
die Maßnahme der Wahrnehmung der dem Eigenbetrieb übertragenen Aufgaben dient,
im Rahmen der Finanzplanung sichergestellt ist, dass die notwendigen Zinsen und Tilgungen aus Mitteln des Eigenbetriebs erbracht werden können und
Eigenkapital und Fremdkapital in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(5) Ein etwaiger Jahresfehlbetrag ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln des Rechtsträgers ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Überschüsse der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Tilgung des Fehlbetrages zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Vortrag von Fehlbeträgen ist durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt. Wenn die Eigenkapitalausstattung dies nicht zulässt, sind die Fehlbeträge durch den Rechtsträger auszugleichen.
(1) Für jeden Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten.
(2) Der Eigenbetrieb ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung seiner vorübergehend nicht benötigten Kassenbestände verantwortlich. Sie sind dem Rechtsträger zur Verfügung zu stellen oder in Abstimmung mit diesem anzulegen.
(3) Die Höhe der Kreditaufnahme des Eigenbetriebes wird im jeweiligen Haushaltsgesetz des Rechtsträgers festgesetzt. Die Aufnahme und Verwaltung der Kredite obliegt der Senatorin für Finanzen.
(4) Der Eigenbetrieb darf vorübergehend Kassenkredite in der von ihm benötigten Höhe im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen aufnehmen. Das Nähere regelt das jeweilige Haushaltsgesetz.
(5) Für Kredite und Kassenkredite, die der Rechtsträger dem Eigenbetrieb oder dieser dem Rechtsträger zur Verfügung stellt, sind die marktüblichen Zinsen zu entrichten.
(1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn einer jeden Haushaltsperiode im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens des Rechtsträgers einen Wirtschaftsplan für ein oder zwei Wirtschaftsjahre aufzustellen, der durch den Betriebsausschuss und als Anlage zum Haushaltsplan von der Bürgerschaft festzusetzen ist. Einzelheiten des Verfahrens regelt die Senatorin für Finanzen durch die Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte.
(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Investitionsplan und dem Personalplan. Der Betriebsausschuss kann zusätzliche Anforderungen an den Inhalt des ihm vorzulegenden Wirtschaftsplans stellen.
(3) Der Wirtschaftsplan kann insbesondere geändert werden, wenn
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder
zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Zuführungen des Rechtsträgers oder höhere Kredite erforderlich werden oder
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
Die Änderung des Wirtschaftsplanes ist durch den Betriebsausschuss und die Bürgerschaft zu beschließen. Die Bürgerschaft kann über Änderungen des Wirtschaftsplans ohne vorherige Beteiligung des Betriebsausschusses entscheiden. Der Betriebsausschuss ist in diesem Fall nachträglich zu unterrichten.
(4) Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht beschlossen, so gelten die Vorschriften des Artikels 132a der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen über die vorläufige Haushaltsführung entsprechend.
(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 28 Absatz 1) zu gliedern.
(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen. Erträge, die aus dem Haushaltsplan des Rechtsträgers stammen, müssen mit den hierfür vorgesehenen Ansätzen im Haushaltsplan des Rechtsträgers übereinstimmen.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, hat die Betriebsleitung den Betriebsausschuss und die Aufsicht unverzüglich zu unterrichten. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses und der Bürgerschaft, wenn sie einen bestimmten Betrag überschreiten, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Der Betrag nach Satz 2 wird mit dem Beschluss über den Wirtschaftsplan festgesetzt. Sind erfolgsgefährdende Mehraufwendungen unabweisbar, so sind der Betriebsausschuss, die Aufsicht und die Bürgerschaft unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses und der Bürgerschaft die des Vorsitzenden Mitglieds des Betriebsausschusses; der Betriebsausschuss und die Bürgerschaft sind unverzüglich zu unterrichten.
(1) Der Vermögensplan enthält eine Übersicht über die Mittelherkunft und die Mittelverwendung des Wirtschaftsjahres.
(2) Auf der Mittelherkunftsseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt des Rechtsträgers stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan des Rechtsträgers übereinstimmen.
(3) Auf der Mittelverwendungsseite ist die Mittelverwendung zu veranschlagen und zu erläutern.
(1) Der Investitionsplan hat die einzelnen Vorhaben maßnahmebezogen zu veranschlagen und zu erläutern. Investitionen mit Anschaffungskosten unter 250 000 Euro dürfen in einer Sammelposition ausgewiesen werden. Der Betriebsausschuss und die Bürgerschaft können abweichende Betragsgrenzen festsetzen.
(2) Der Investitionsplan enthält die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie nicht im Haushalt des Rechtsträgers aufgenommen sind. Für die Inanspruchnahme einer Verpflichtungsermächtigung ist die Einwilligung der Senatorin für Finanzen erforderlich. Das Nähere regelt das jeweilige Haushaltsgesetz.
(3) Maßnahmebezogene Investitionen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne und Kostenberechnungen vorliegen.
(4) Liegt für eine maßnahmebezogene Investition ausnahmsweise keine Kostenberechnung vor, darf mit der Verausgabung der Mittel nicht begonnen werden (Sperrvermerk). Über eine Aufhebung der Sperre entscheidet der Betriebsausschuss, nachdem Kostenberechnungen vorliegen.
(5) Für die Deckungsfähigkeit der einzelnen Investitionsmaßnahmen gilt das jeweilige Haushaltsgesetz entsprechend.
(6) Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben, die einen im Investitionsplan festgesetzten Betrag überschreiten, soweit das Haushaltsgesetz nichts anderes regelt, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses und der Bürgerschaft. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses und der Bürgerschaft die des Vorsitzenden Mitglieds des Betriebsausschusses; der Betriebsausschuss und die Bürgerschaft sind unverzüglich zu unterrichten.
(1) Der Personalplan besteht aus einer Übersicht über das durchschnittliche Beschäftigungsvolumen im Planungszeitraum und einem Stellenplan, der die Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfasst. Die Bewertung der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen erfolgt im Einvernehmen mit der für die Bewertung von Dienstposten und Arbeitsplätzen zuständigen Stelle des Rechtsträgers. Beamtinnen und Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan des Rechtsträgers zu führen und im Stellenplan des Eigenbetriebs nachrichtlich anzugeben. Das Beschäftigungsvolumen ist nach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einerseits und Beamtinnen und Beamten andererseits getrennt auszuweisen.
(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.
(1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:
einer Übersicht über die Entwicklung des Erfolges,
einer Übersicht über die Entwicklung des Vermögens,
einer Übersicht über die Entwicklung des Personals sowie
einer Übersicht über die Entwicklung der Investitionsausgaben,
jeweils nach Jahren gegliedert. Er ist dem Betriebsausschuss und der Bürgerschaft mit dem Wirtschaftsplan zur Kenntnis zu geben.
(2) Im Finanzplan sollen in einer Übersicht die Auswirkungen auf die Entwicklung der Gebühren-, Beitrags- und Entgeltsätze dargestellt werden, die zum Ausgleich des Erfolgsplanes notwendig sind.
(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 26 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung und Inventar finden entsprechend Anwendung.
(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kosten- und Leistungsrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und Kosten- und Leistungsrechnungen zu erstellen.
(1) Es gilt das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz.
(2) Durch das Errichtungsgesetz kann bestimmt werden, dass die den Gebühren- und Beitragsberechnungen zugrunde liegenden Kostenrechnungen unter Beachtung der maßgebenden Rechtsvorschriften vor der Empfehlung nach § 11 Absatz 1 Nummer 9 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen sind.
(1) Die Betriebsleitung hat die Bürgerschaft, das zuständige Mitglied des Senats und den Betriebsausschuss mindestens halbjährlich über den Vollzug des Wirtschaftsplanes schriftlich zu unterrichten.
(2) Die Betriebsleitung hat das zuständige Mitglied des Senats und den Betriebsausschuss über alle wichtigen Vorkommnisse rechtzeitig zu unterrichten. Zudem erstattet die Betriebsleitung über das zuständige Mitglied des Senats der Senatorin für Finanzen unverzüglich Bericht bei erheblichen negativen Planabweichungen und akuten Risiken für die Unternehmensentwicklung.
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Auf den Jahresabschluss sind die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang sowie die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für Kapitalgesellschaften gemäß § 267 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Haushalts- und Finanzausschuss eine Zuordnung der Eigenbetriebe und sonstigen Sondervermögen nach § 267 des Handelsgesetzbuches vorzunehmen.
(1) Die Aufstellung der Bilanz erfolgt nach Formblatt.
(2) Eine weitergehende Gliederung ist zulässig. Wenn der Gegenstand des Betriebes eine andere Gliederung verlangt, muss diese der nach Satz 1 bestimmten Gliederung gleichwertig sein. § 268 Absatz 1 bis 3, §§ 270, 272 sowie 274 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(1) Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt nach Formblatt. Auf die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung findet § 275 des Handelsgesetzbuches keine Anwendung.
(2) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.
(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nummer 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit folgender Maßgabe:
Die Angaben nach Nummer 9 sind über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und für die Mitglieder des Betriebsausschusses zu machen. Für außertariflich vergütete Mitglieder der Betriebsleitung erfolgen die Angaben unter entsprechender Anwendung der Regelung für eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Gleiches gilt für verbeamtete Mitglieder der Betriebsleitung, sofern sie Zusatzleistungen zur gesetzlichen Besoldung erhalten.
Die Angaben nach Nummer 10 sind für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses zu machen. § 285 Nummer 8 und § 286 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhanges ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens, einschließlich der Finanzanlagen, darzustellen.
(1) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. Darin sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Eigenbetriebes so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Eigenbetriebes zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben. Die Mitglieder der Betriebsleitung haben zu versichern, dass nach bestem Wissen und Gewissen im Lagebericht der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Eigenbetriebes so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken in Sinne des Satzes 5 beschrieben sind.
(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:
die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,
bei den Finanzanlagen den Stand am Anfang des Wirtschaftsjahres, die Zugänge, die Abgänge und die Abschreibungen, den Stand am Abschlussstichtag durch Angabe der Nennwerte, Bilanzansätze und, soweit es sich um börsengängige Werte handelt, den Kurswert am Abschlussstichtag,
die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich zum Vorjahr,
den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,
Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für den Umweltschutz,
Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind, sowie
die Risikomanagementziele und -methoden des Eigenbetriebs, einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie
die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen der Betrieb ausgesetzt ist, jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch den Betrieb und sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist.
Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung sind zusammen mit dem Prüfbericht innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres vorzulegen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, haben sämtliche Mitglieder zu unterschreiben.
(1) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen, der im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen durch den Betriebsausschuss bestellt wird.
(2) Der Abschlussprüfer wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Betriebsausschusses beauftragt. Dabei soll sie oder er besondere Prüfungsschwerpunkte festlegen. In der Stadt Bremerhaven wird der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorab durch den Magistrat gewählt.
(3) Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ferner die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die zweckentsprechende Verwendung der öffentlichen Fördermittel. Für die Durchführung der Prüfung können weitere Einzelheiten durch das Errichtungsgesetz festgelegt werden.
(4) Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen nach § 88 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung und des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Bremerhaven nach § 118 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
(1) Das nach dem Errichtungsgesetz zuständige Mitglied des Senats bewirtschaftet das sonstige Sondervermögen anhand strategischer und finanzieller Ziele. Es kann Dritte mit der Geschäftsführung beauftragen.
(2) Im Falle der Beauftragung Dritter vereinbart das zuständige Mitglied des Senats mit dem mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten die strategischen und finanziellen Ziele durch Kontrakte, Leistungsvereinbarungen oder Geschäftsbesorgungsverträge und überwacht deren Umsetzung. Die Geschäftsbesorgungsverträge sind der Senatorin für Finanzen zur Kenntnis zu geben.
(3) Das zuständige Mitglied des Senats hat sich gegenüber einem mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten ein unbeschränktes Weisungsrecht vorzubehalten.
(1) Für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und das Controlling gelten die Regelungen des Teils 2 Abschnitt 2 mit Ausnahme der §§ 13, 14 Absatz 4 und § 21 sinngemäß, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
(2) Die Senatorin für Finanzen kann Ausnahmeregelungen für das Wirtschafts- und Rechnungswesen kameral geführter sonstiger Sondervermögen erteilen.
(3) § 268 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches findet für die Aufstellung der Bilanz der sonstigen Sondervermögen Anwendung.
(4) Kreditaufnahmen zulasten der sonstigen Sondervermögen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Bürgerschaft.
(5) Soweit sich Minderausgaben aus einzelnen Investitionsvorhaben ergeben, die auf Unterschreitung des festgestellten Kostenrahmens zurückzuführen sind, verbleiben sie dem Sondervermögen. Über die Verwendung entscheidet der Sondervermögensausschuss. Bei Verwendungssummen von mehr als 1 Million Euro im Einzelfall entscheidet zusätzlich die Bürgerschaft.
(1) Das für die Bewirtschaftung zuständige Mitglied des Senats erteilt der Senatorin für Finanzen in allen Angelegenheiten Auskunft und erstattet auf Anforderung Bericht. Im Übrigen gelten die Berichterstattungspflichten gemäß § 25 sinngemäß.
(2) Das zuständige Mitglied des Senats hat einen mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten so zu verpflichten, dass die Erfüllung der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Absatz 1 sichergestellt ist.
(1) Durch das Errichtungsgesetz können insbesondere nähere Bestimmungen getroffen werden:
zu § 5 Absatz 1 und 2 hinsichtlich einer anderen als der hierin enthaltenen Bezeichnung der Betriebsleitung sowie die Zahl der Mitglieder und der Dauer ihrer Bestellung,
zu § 7 Absatz 1 zum Aufgabenumfang der Betriebsleitung,
zu § 8 und § 35 in Verbindung mit § 7 hinsichtlich einer anderen als der hierin enthaltenen Bezeichnung des Betriebs- oder Sondervermögensausschusses sowie zur Zahl der zu wählenden Mitglieder,
zu § 8 Absatz 4 und § 35 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 hinsichtlich der Zahl der abzuhaltenden Sitzungen,
zu § 11 und § 35 in Verbindung mit § 11 zur näheren Festlegung des Aufgabenumfangs,
zu § 11 Absatz 1 Nummer 10 und § 35 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 10 hinsichtlich einer abweichenden Zuständigkeitsregelung,
zu § 36 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 4 dahingehend, dass anstelle des zuständigen Betriebsausschusses die zuständige Deputation über eine Aufhebung des Sperrvermerks entscheidet,
zu § 34 zum näheren Aufgabenumfang der Bewirtschaftung.
(2) Durch das Errichtungsgesetz können Ausnahmen von den nach Maßgabe des § 113 der Landeshaushaltsordnung geltenden Rechtsvorschriften durch das zuständige Mitglied des Senats im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zugelassen werden, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Rechtsträgers besteht.
(1) In der Stadt Bremerhaven tritt an die Stelle des zuständigen Mitglieds des Senats sowie der Senatorin für Finanzen der Magistrat der Stadt Bremerhaven und an die Stelle der Bürgerschaft die Stadtverordnetenversammlung, es sei denn, durch Ortsgesetz erfolgt eine andere Bestimmung der Zuständigkeiten.
(2) Durch das Errichtungsgesetz können für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen der Stadt Bremerhaven von § 6 Absatz 2 und 3 abweichende Regelungen getroffen werden.
Errichtungsgesetze für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden, sind bis zum 31. Dezember 2010 an die Regelungen dieses Gesetzes anzupassen. Vorschriften in den Errichtungsgesetzen, die die Festsetzung des Wirtschaftsplans betreffen, finden nach dem 1. Dezember 2009 keine Anwendung mehr. Diesem Gesetz entgegenstehende Vorschriften der Errichtungsgesetze finden nach dem 31. Dezember 2010 keine Anwendung mehr.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2001 (Brem.GBl. S. 287 - 63-d-1) mit Ausnahme des § 6 Absatz 2 Satz 1 außer Kraft.
(3) § 6 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2001 (Brem.GBl. S. 287 - 63-d-1) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Bremen, den 24. November 2009
Der Senat