Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen (Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz - BremSAEG) vom 24. November 2020

Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen (Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz - BremSAEG)

Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:08.12.2020 Inkrafttreten19.04.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 312)
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1584
Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen (Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz - BremSAEG) vom 24. November 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 1584), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 312)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BremSAEG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremSAEG
Ausfertigungsdatum:24.11.2020
Gültig ab:01.01.2021
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2020, 1584
Gliederungs-Nr:-
Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen
(Bremisches Schiffsabfall-Entsorgungsgesetz - BremSAEG)
Vom 24. November 2020
Zum 20.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 312)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Ziel

Die nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2019/883/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. EU Nr. L 151 S. 116). Sie sollen dazu beitragen, das Einbringen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See, insbesondere das illegale Einbringen durch Schiffe zu verringern, indem die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verbessert werden und damit der Meeresumweltschutz verstärkt wird. Weitergehende Verpflichtungen für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die sich aus Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz ergeben, bleiben unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind:

1.

Schiffe: seegehende Wasserfahrzeuge jeder Art, auch Fischereifahrzeuge, Sportboote, Tragflügelboote, Luftkissenfahrzeuge, Taucherfahrzeuge und schwimmende Geräte, soweit sie im Verkehr über See eingesetzt werden;

2.

MARPOL 73/78: das internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzung durch Schiffe, mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll von 1978 (BGBl. 1982 Teil II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung;

3.

Schiffsabfälle: alle Abfälle einschließlich Ladungsrückständen, die während des Schiffbetriebs oder beim Laden oder Entladen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL 73/78 fallen, sowie passiv gefischte Abfälle: Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich der Betreiber des Schiffes oder seine Besatzung entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

4.

gefährliche Schiffsabfälle: Schiffsabfälle, die in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung als gefährlich bezeichnet sind;

5.

Ladungsrückstände: die Reste von Ladungen, die nach dem Laden oder Entladen an Deck, in Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich des nach einer Reinigung angefallenen Waschwassers, jedoch ohne die nach dem Fegen verbleibenden Ladungsstäube in Laderäumen, an Deck oder auf den Außenflächen des Schiffes;

6.

passiv gefischte Abfälle: Abfälle, die beim Fischfang in Netzen gesammelt werden;

7.

Hafenauffangeinrichtung: jede feste, schwimmende oder mobile Vorrichtung, die die Dienstleistung der Entsorgung von Schiffsabfällen erbringen kann;

8.

Fischereifahrzeug: Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird;

9.

Sportboot: ein Schiff jeder Art mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 Metern, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt wird;

10.

Sportboothafen: ein Hafen oder Teil eines Hafens, welcher ausschließlich von Sportbooten angelaufen wird;

11.

Hafen: ein geographisches Gebiet, das vornehmlich dazu dient, Schiffe aufzunehmen und dementsprechend angelegt und ausgestattet wurde;

12.

ausreichende Lagerkapazität: ein Volumen, das ausreicht, um alle Abfälle, einschließlich der voraussichtlich während der Fahrt bis zum Anlaufen des nächsten Hafens anfallenden Abfälle in Übereinstimmung mit dem Müllbehandlungsplan des Schiffes zu lagern;

13.

regelmäßiges Anlaufen eines Hafens: wiederholte Fahrten desselben Schiffs nach einem gleichbleibenden Muster zwischen bestimmten Häfen oder eine Abfolge von Fahrten von und zu demselben Hafen ohne Zwischenstopps;

14.

häufiges Anlaufen eines Hafens: das Anlaufen eines bestimmten Hafens durch ein Schiff, mindestens einmal alle zwei Wochen über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten;

15.

Fährschiffsverkehr: regelmäßige und häufige Fahrten eines Schiffes zwischen zwei Häfen, hauptsächlich zur Beförderung von Personen, gegebenenfalls einschließlich der von diesen Personen verwendeten Fahrzeuge, auf Grundlage eines öffentlich bekannt gemachten Fahrplans;

16.

ständiger Liegeplatz: der Liegeplatz in einem deutschen Hafen, der einem Schiff dauerhaft zugewiesen ist, das zu Versorgungszecken zwischen Off-shore-Anlagen oder zwischen verschiedenen deutschen Häfen eingesetzt ist und zu dem es zwischen diesen Einsätzen regelmäßig zurückkehrt;

17.

Hafenbetreiber: die öffentliche oder private Stelle, die die Aufgabe hat oder dazu ermächtigt ist, die Hafeninfrastrukturen auf lokaler Ebene - gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten - zu verwalten und zu betreiben, und die eine oder mehrere der folgenden Aufgaben im betreffenden Hafen hat: die Koordinierung und Verwaltung des Hafenverkehrs sowie die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen;

18.

SafeSeaNet: das von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelte System zur Gewährleistung der Durchführung der Rechtsvorschriften der Union;

19.

Zentrales Meldeportal des Bundes: das von der zuständigen Behörde zur Entgegennahme und Weiterleitung von elektronisch abgegebenen Meldungen in der Seeschifffahrt eingerichtete System.

20.

Müll: Abfälle, die der MARPOL Anlage V unterliegen.

21.

Müllbehandlungsplan: das nach den Regeln der MARPOL Anlage V erforderliche Dokument, in dem dargestellt wird, wie mit Müll an Bord des Schiffes umgegangen wird.


§ 3
Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle Schiffe, die einen Hafen im Land Bremen anlaufen, ausgenommen:

1.

Schiffe, die ausschließlich für Hafendienste wie Lotsenversetzen, Schleppen, Festmachen, Ladungsumschlag, Betankung und Abfallentsorgung eingesetzt werden,

2.

Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und andere Schiffe, die im Eigentum eines hoheitlichen Trägers stehen oder von ihm betrieben werden, soweit sie nicht für gewerbliche Zwecke eingesetzt sind.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die einen Hafen im Land Bremen oder eine Umschlagsanlage oder eine Hafenauffangeinrichtung in einem solchen Hafen betreiben.

(3) Für die Entsorgung von Abfällen von Schiffen, die nach Absatz 1 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweiligen Fassung. Diesen Schiffen ist freigestellt, die Hafenauffangeinrichtungen auf eigene Kosten zu benutzen.

§ 4
Hafenauffangeinrichtungen

(1) Die Hafenbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass den in die Häfen einlaufenden Schiffen ausreichende Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände zur Verfügung gestellt werden.

(2) Hafenauffangeinrichtungen sind als ausreichend anzusehen, wenn sie geeignet sind, Art und Menge von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen der den jeweiligen Hafen üblicherweise anlaufenden Schiffe aufzunehmen, ohne die Schiffe unangemessen aufzuhalten.

§ 5
Abfallbewirtschaftungspläne

(1) Die Hafenbetreiber sind verpflichtet, Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und den Hafenbenutzern und Betreibern der Umschlaganlagen in geeigneter Art und Weise bekannt zu machen. Form und Inhalt der Abfallbewirtschaftungspläne richten sich nach Anlage 1.

(2) Jeder Hafenbetreiber erstellt eine Zusammenfassung des Abfallbewirtschaftungsplans und übermittelt diese an das SafeSeaNet. Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben:

1.

Auflistung der Hafenauffanganlagen für die verschiedenen Arten von Schiffsabfällen,

2.

Kontaktdaten dieser Anlagen,

3.

Kurzbeschreibung der Verfahren für die Übergabe beziehungsweise Übernahme der Schiffsabfälle,

4.

Kurzbeschreibung des Kostendeckungssystems.

(3) Unterhält ein Hafenbetreiber mehrere Häfen oder wird in mehreren Häfen die Entsorgung gleichartig durchgeführt, kann ein gemeinsamer Abfallbewirtschaftungsplan für diese Häfen aufgestellt werden. Dabei ist der Bedarf an Hafenauffangeinrichtungen und deren Verfügbarkeit für jeden Hafen einzeln anzugeben.

(4) Die zuständige Behörde bewertet und genehmigt den Abfallbewirtschaftungsplan, überwacht dessen Durchführung und sorgt dafür, dass dieser zumindest alle fünf Jahre und nach bedeutenden Änderungen des Hafenbetriebs erneut genehmigt wird.

(5) Sportboothäfen sind von den Absätzen 1 bis 4 ausgenommen, sofern ihre Hafenauffangeinrichtungen in das von der jeweiligen Kommune verwaltete Abfallbewirtschaftungssystem integriert sind und die Hafennutzer über das Verfahren der Abfallentsorgung informiert werden. Wird diese Ausnahme angewendet, meldet der jeweilige Hafenbetreiber den Namen und die geographischen Koordinaten des Hafens an das SafeSeaNet.

§ 6
Meldung

(1) Der Schiffsführer oder der Betreiber eines Schiffs nach § 2 Nummer 1, das einen Anlauf eines Hafens im Land Bremen beabsichtigt, hat mindestens 24 Stunden vor Ankunft, oder bei einer Reisezeit von weniger als 24 Stunden bei Verlassen des letzten Hafens, über den in Absatz 2 aufgeführten Meldeweg folgende Meldung abzugeben oder durch den örtlichen Beauftragten abgeben zu lassen:

1.

die Anlaufreferenznummer, die bei der Hauptanmeldung des Schiffes gemäß Bremischer Hafenordnung vergeben wird,

2.

die Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung,

3.

den letzten Hafen, in dem Schiffsabfälle entladen wurden,

4.

das Datum der letzten Entsorgung,

5.

den nächsten Hafen, in dem Abfälle entladen werden sollen,

6.

die Art und Menge der zu entladenden und an Bord verbleibenden Schiffsabfälle,

7.

für jede Abfallart gesondert gemäß Anlage 2:

a)

Menge des zu entladenden Abfalls,

b)

maximale Lagerkapazität,

c)

Menge des an Bord verbleibenden Abfalls,

d)

Hafen, in dem der verbleibende Abfall entsorgt wird,

e)

geschätzte Menge der Abfälle, die bis zur Ankunft im nächsten Anlaufhafen anfällt.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführte Meldung ist durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul des Zentralen Meldeportals des Bundes einzugeben. Die jeweils gültigen Kontaktdaten des Zentralen Meldeportals und der Eingangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben.

(3) Für die Abgabe der in Absatz 1 aufgeführten Meldung ist die Registrierung des jeweils Meldenden beim zentralen Meldeportal oder bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich.

(4) Ausgenommen von der Meldepflicht in Absatz 1 sind Fischereifahrzeuge, Traditionsschiffe und Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 Metern.

§ 7
Entladung von Abfällen

(1) Der Betreiber einer Umschlagsanlage ist verpflichtet, alle Ladungsrückstände zu übernehmen, die bei der Restentleerung eines Ladetanks nach Betätigung des Restlenzsystems oder bei der Restentladung eines Laderaums nach dessen Ausfegen angefallen sind. Ebenso zu übernehmen sind alle Ladungsreste, die an Deck des Schiffes nach Beendigung des Umschlags zusammengefegt worden sind.

(2) Sofern in einer Anlage des MARPOL 73/78 ein Auswaschen des Ladetanks oder Laderaums gefordert wird, bevor das Schiff den Hafen verlässt, hat der Betreiber der Umschlagsanlage das angefallene Waschwasser zu übernehmen.

(3) Schiffsabfälle, mit Ausnahme der im Waschwasser enthaltenen Ladungsreste, die außerhalb der im Müllbehandlungsplan des Schiffes ausgewiesenen Lagerräumen aufbewahrt werden oder für die keine ausreichende Lagerkapazität vorhanden ist, sind vor dem Auslaufen des Schiffes in eine Hafenauffangeinrichtung zu entladen. Der Schiffsführer hat die erforderliche Entladung in der Abfallmeldung nach § 6 Absatz 1 anzuzeigen. Die zuständige Behörde ordnet die Abgabe der Abfälle an, wenn der Schiffsführer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt oder wenn im nächsten Anlaufhaufen keine geeigneten Auffangeinrichtungen zur Verfügung stehen oder der nächste Anlaufhafen nicht bekannt ist.

(3a) Die Entladung der Schiffsabfälle erfolgt zu einer einvernehmlich vereinbarten Zeit im Rahmen der ortsüblichen Regelarbeitszeit, sofern die Liegezeit des Schiffes dieses zulässt. Die Schiffsführung hat die Schiffsabfälle zur Entladung bereitzustellen und den Schiffsbetrieb so zu gestalten, dass die Entladung unverzüglich durchgeführt werden kann. Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung hat die Entladung der Schiffsabfälle so durchzuführen, dass das Schiff nicht unangemessen aufgehalten wird.

(4) Der örtliche Vertreter des Schiffsbetreibers hat die Entladung von Schiffsabfällen, deren Entsorgung der Schiffsführer angemeldet oder die zuständige Behörde angeordnet hat, dadurch zu unterstützen, dass eine notwendige Beauftragung einer Hafenauffangeinrichtung rechtzeitig erfolgt, um eine unnötige Verzögerung zu vermeiden.

(5) Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung bescheinigt die Art und Menge der übernommenen Abfälle in der Bescheinigung nach Anlage 3 (Abfallabgabebescheinigung) und übermittelt diese Bescheinigung dem Schiffsführer und der zuständigen Behörde. Die Abfallabgabebescheinigung ist zwei Jahre an Bord aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Absatz 5 ausgenommenen Sportboothäfen.

(6) Die zuständige Behörde übermittelt dem Zentralen Meldeportal des Bundes die Daten der Abfallabgabebescheinigung zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet.

§ 8
Kostendeckungssysteme

(1) Im Bereich der öffentlichen Hafenwasserflächen wird von allen Schiffen eine Abfallentsorgungsgebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Art, Größe und Fahrtgebiet des Schiffes und wird in der Bremischen Hafengebührenordnung festgesetzt. Die Gebühr ist so festzusetzen, dass daraus die indirekten Verwaltungskosten und ein Anteil von mindestens 30 Prozent der direkten Betriebskosten gedeckt werden, mit der Maßgabe, dass bei der Entsorgung nicht-gefährlicher Abfälle der MARPOL 73/78 Anlage V alle indirekten und direkten Kosten aus der Gebühr zu finanzieren sind. Die direkten und indirekten Kostenarten sind in Anlage 4 aufgeführt.

(2) Aus der Entsorgungsgebühr werden folgende Leistungen finanziert:

1.

Erstattung der Entsorgungskosten für Abfälle der MARPOL 73/78 Anlage I, bis zu einer durch Rechtsverordnung festgesetzten Höhe;

2.

Kosten für die Entsorgung aller Abfälle der MARPOL 73/78 Anlage V, die keine Ladungsreste sind, wobei gefährliche Abfälle nur bis zu einer durch Rechtsverordnung festzulegenden Menge individuell kostenlos entsorgt werden;

3.

Kosten für die Entsorgung passiv gefischter Abfälle.

(3) Um zu vermeiden, dass die Kosten für die Sammlung und Behandlung passiv gefischter Abfälle ausschließlich von den Hafennutzern getragen werden, kann die Stadtgemeinde dem Hafenbetreiber die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle erstatten.

(4) Die Abfallentsorgungsgebühr nach Absatz 1 wird auf Antrag des Schiffsbetreibers reduziert, wenn das jeweilige Schiff einen Liegeplatz im Bereich der öffentlichen Hafenwasserflächen häufig und regelmäßig anläuft und nachgewiesen wird, dass alle Abfälle nach MARPOL 73/78 Anlage I aufgrund eines Entsorgungsvertrages mit einer Hafenauffangeinrichtung in einem Hafen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entsorgt werden. Der Ermäßigungsbetrag wird in der Hafengebührenordnung aufgeführt. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen trifft die zuständige Behörde.

(5) Die Abfallentsorgungsgebühr wird auf Antrag des Schiffsbetreibers auch dann reduziert, wenn gemäß Feststellung durch die zuständige Behörde die von der Europäischen Kommission bekanntgemachten Kriterien für nachhaltige und umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung erfüllt sind. Die Höhe dieses Umweltrabatts wird durch die Hafengebührenordnung bestimmt.

(6) Die Kosten für die Entsorgung der über die Freimengen hinausgehenden gefährlichen Abfälle der MARPOL 73/78 Anlage V sowie die Entsorgungskosten für Abfälle der Anlagen IV und VI werden dem Gebührenschuldner des jeweiligen Schiffes direkt in Rechnung gestellt.

(7) Der Betreiber eines nichtöffentlichen Hafenteils oder eines Sportboothafens hat dafür zu sorgen, dass alle Schiffsabfälle, die der MARPOL 73/78 Anlage V unterliegen und die der Schiffsführer entsorgen will oder aufgrund einer behördlichen Anordnung entsorgen muss, angenommen werden. Die für die Entsorgung nichtgefährlicher Abfälle der MARPOL 73/78 Anlage V anfallenden Kosten sind durch eine von allen Schiffen zu zahlende Hafenbenutzungsgebühr aufzubringen. Die Kosten für die Entsorgung gefährlicher Abfälle der MARPOL 73/78 Anlage V sowie von Abfällen der anderen MARPOL 73/78 Anlagen dürfen dem jeweiligen Schiff individuell in Rechnung gestellt werden.

§ 9
Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann ein Schiff von der Meldeverpflichtung nach § 6 und der Zahlung der Entsorgungsgebühr nach § 8 befreien, wenn das Schiff in einer Fährverbindung eingesetzt oder dem Schiff in einem deutschen Hafen ein fester Liegeplatz zugewiesen ist, vorausgesetzt, die Entsorgung aller Schiffsabfälle ist sichergestellt.

(2) Die Entsorgung ist sichergestellt, wenn alle Schiffsabfälle in einem Hafen der Fährverbindung oder am ständigen Liegeplatz des Schiffes entsorgt werden und die Entsorgung durch Vorlage der Entsorgungsverträge nachgewiesen wird.

(3) Wird die Ausnahme gewährt, erstellt die zuständige Behörde des Hafens, in dem die Abfälle gemäß den Entsorgungsverträgen abgegeben werden, ein Ausnahmezeugnis nach dem Muster in Anlage 5 und übermittelt:

1.

Kopien des Zeugnisses an die zuständigen Behörden weiterer Häfen, die von dem Schiff angelaufen werden;

2.

die Daten des Ausnahmezeugnisses dem zentralen Meldeportal des Bundes zum Zweck der Weitergabe an das SafeSeaNet.

(4) § 7 mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 findet auf diese Schiffe keine Anwendung.

§ 10
Durchführung und Überwachung der Entsorgung

(1) Die Schiffsführer und die Betreiber der Umschlagsanlagen haben zu ermöglichen, dass die Bediensteten der zuständigen Behörden und die Beschäftigten der beauftragten Hafenauffangeinrichtungen die Umschlagsanlagen und die Schiffe jederzeit betreten können.

(2) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor der Schiffsführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Entladung von Ladungsresten nach § 7 Absätze 1 und 2 oder seinen Verpflichtungen nach § 7 Absatz 3 nachgekommen ist.

(3) Der Schiffsführer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher zu gewähren und er muss es der zuständigen Behörde ermöglichen, die tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen festzustellen, damit der Vergleich mit den Angaben in der Meldung nach § 6 Absatz 1 erfolgen kann.

(4) In den nach § 5 Absatz 5 ausgenommenen Sportboothäfen ist die zuständige Behörde berechtigt zu prüfen, ob ausreichende Vorrichtungen zur Abgabe von Schiffsabfällen bereitstehen und ob die Hafennutzer über das Verfahren zur Nutzung dieser Vorrichtungen informiert sind.

§ 11
Zuständigkeiten

(1) Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Folgende Aufgaben werden dem Hansestadt Bremischen Hafenamt (Hafenkapitän) übertragen:

1.

die Anordnung, Abfälle abzugeben, nach § 7 Absatz 3,

2.

die Entscheidung über Erfüllen der Kriterien zur Rabattgewährung nach § 8 Absätze 4 und 5,

3.

die Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 1,

4.

die Übermittlung von Daten nach § 7 Absatz 6 und § 9 Absatz 3,

5.

die Durchführung der Überwachung nach § 10 Absätze 1 bis 3.

(2) Zuständige Behörde nach § 5 Absatz 4 ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

(3) Zuständig nach § 10 Absatz 3 ist auch die Polizei Bremen.

(4) Zuständige Behörde für die Überprüfungen in Sportboothäfen nach § 10 Absatz 4 ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.

(5) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 ist der Hafenkapitän.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

als Betreiber eines Sportboothafens eine Meldung nach § 5 Absatz 5 nicht abgibt oder die Meldung abgibt, obwohl die Voraussetzungen nicht erfüllt sind,

2.

als Schiffsführer entgegen § 6 Absatz 1 eine Meldung nicht, unvollständig oder nicht richtig abgibt,

3.

als Betreiber einer Umschlagsanlage entgegen § 7 Absätze 1 und 2 Ladungsrückstände nicht annimmt,

4.

als Schiffsführer entgegen § 7 Absatz 3 Abfälle, deren Menge die im Müllbehandlungsplan des Schiffes aufgeführte Lagerkapazität überschreitet, nicht zur Entsorgung anmeldet,

5.

als örtlicher Vertreter des Schiffsführers entgegen § 7 Absatz 4 eine erforderliche Entsorgung nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt,

6.

als Betreiber einer Hafenauffangeinrichtung entgegen § 7 Absatz 5 eine Abfallabgabebescheinigung nicht übergibt,

7.

als Schiffsführer oder Betreiber einer Umschlagsanlage entgegen § 10 Absatz 1 das Betreten des Schiffes oder der Umschlagsanlage durch die Beschäftigten des Entsorgungsunternehmens oder die Bediensteten der zuständigen Behörde nicht zulässt,

8.

als Schiffsführer entgegen § 10 Absatz 3 der zuständigen Behörde den Einblick in die Schiffspapiere und Schiffstagebücher nicht gewährt oder die Feststellung der tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen behindert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 13
Ermächtigungen

Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht, ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen ermächtigt, sie zu erlassen.

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten das Bremische Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565; 2003, S. 365 - 9511-a-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 11. April 2017 (Brem.GBl. S. 165) geändert worden ist, sowie die Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82 - 9511-a-6), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. November 2016 (Brem.GBl. S. 821) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 24. November 2020

Der Senat

Anlagen

Anlage 1

Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne

Anlage 2

Anmeldeformular für die Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen

Anlage 3

Muster für die Abfallabgabebescheinigung

Anlage 4

Kosten- und Nettoeinkommensarten im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Verwaltung von Hafenauffangeinrichtungen

Anlage 5

Muster für das Ausnahmezeugnis gemäß § 9

Anlage 1

(zu § 5)

Anforderungen an Abfallbewirtschaftungspläne für Häfen

In den Abfallbewirtschaftungsplänen sind alle Arten von Abfällen von Schiffen, die den betreffenden Hafen normalerweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen.

Die Abfallbewirtschaftungspläne müssen Folgendes enthalten:

-

eine Bewertung der Notwendigkeit einer Hafenauffangeinrichtung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schiffe, die den betreffenden Hafen üblicherweise anlaufen;

-

eine Beschreibung der Art und Kapazität der Hafenauffangeinrichtung;

-

eine Beschreibung der Verfahren für das Auffangen und Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen;

-

eine Beschreibung des Kostendeckungssystems;

-

eine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung;

-

eine Beschreibung des Verfahrens für laufende Konsultationen der Hafenbenutzer, der mit der Abfallbehandlung beauftragten Unternehmen, der Hafenbetreiber und anderer Beteiligter;

-

eine Übersicht über die Art und Menge der aufgefangenen und in Hafenauffangeinrichtungen behandelten Abfälle von Schiffen.

Ferner können die Pläne Folgendes umfassen:

-

eine Zusammenfassung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und der Verfahren und Formalitäten für die Entladung der Abfälle in Hafenauffangeinrichtungen;

-

eine Angabe der Kontaktstelle im Hafen;

-

eine Beschreibung der im Hafen vorhandenen Ausrüstungen und Verfahren für die Vorbehandlung spezifizierter Abfallströme;

-

eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der tatsächlichen Nutzung der Hafenauffangeinrichtung;

-

eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der von Schiffen entladenen Mengen an Abfällen;

-

eine Beschreibung der Verfahren für die Behandlung der verschiedenen Schiffsabfälle.

Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung sollten in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen schrittweisen Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates1 in Einklang, so wird von dieser Übereinstimmung ausgegangen.

Fußnoten

1

Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1).

Anlage 2

(zu § 6)

Anmeldeformular für die Entladung von Abfällen in Hafenauffangeinrichtungen

Link auf Abbildung

3.

Art und Menge der Abfälle und Lagerkapazität

Art

Zu
entladender
Abfall (m3)

Maximale Lagerkapazität
(m3)

Menge des an Bord verbleibenden Abfalls
(m3)

Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird

Geschätzte Abfallmenge, die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfällt (m3)

Anlage I MARPOL 73/78 - Öl

Ölhaltiges Bilgenwasser

 

 

 

 

 

Ölhaltige Rückstände (Schlamm)

 

 

 

 

 

Ölhaltiges Tankwaschwasser

 

 

 

 

 

Schmutziges Ballastwasser

 

 

 

 

 

Ablagerungen und Schlämme aus der Tankreinigung

 

 

 

 

 

Sonstiges (bitte angeben)

 

 

 

 

 

Anlage II MARPOL 73/78 - schädliche flüssige Stoffe (NLS)2

Stoff der Gruppe X

 

 

 

 

 

Stoff der Gruppe Y

 

 

 

 

 

Stoff der Gruppe Z

 

 

 

 

 

OS - Sonstige Stoffe

 

 

 

 

 

Anlage IV MARPOL 73/78 - Schiffsabwasser

 

 

 

 

 

 

Anlage V MARPOL 73/78 - Schiffsmüll

A.

Kunststoff

 

 

 

 

 

B.

Lebensmittelabfälle

 

 

 

 

 

C.

Haushaltsabfälle (z.B. Papier, Glas, Metall)

 

 

 

 

 

D.

Speiseöl

 

 

 

 

 

E.

Asche aus Verbrennungsanlagen

 

 

 

 

 

F.

Betriebsabfälle (z.B. Filter- und Aufsaugmaterial)

 

 

 

 

 

G.

Tierkörper

 

 

 

 

 

H.

Fischfanggeräte

 

 

 

 

 

I.

Elektro- und Elektronik-Altgeräte

 

 

 

 

 

J.

Ladungsrückstände3 nicht schädlich für die Meeresumwelt - (nicht-HME)

 

 

 

 

 

K.

Ladungsrückstände4 - HME schädlich für die Meeresumwelt

 

 

 

 

 

Anlage VI MARPOL 73/78 - Luftverunreinigung durch Schiffe

Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen und Ausrüstungsgegenstände, die solche Stoffe enthalten5

 

 

 

 

 

Rückstände aus Abgasreinigungssystemen

 

 

 

 

 

Andere Abfälle, die nicht unter MARPOL 73/78 fallen

Passiv gefischte Abfälle

 

 

 

 

 

Anmerkungen:

1.

Diese Angaben werden für die Zwecke der Hafenstaatkontrolle und andere Überprüfungen verwendet.

2.

Dieses Formular ist auszufüllen, es sei denn, dem Schiff wird gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/883 in Verbindung mit § 9 BremSAEG eine Ausnahme gewährt.


Fußnoten

2

Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für den betreffenden schädlichen flüssigen Stoff.

3

Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das feste Massengut.

4

Schätzwerte sind zulässig. Angabe der offiziellen Versandbezeichnung für das feste Massengut.

5

Emissionen im Zuge der normalen Instandhaltungsarbeiten an Bord.

Anlage 3

(zu § 7)

Abfallabgabebescheinigung

Link auf Abbildung

Link auf Abbildung

Link auf Abbildung

Anlage 4

(zu § 8)

Kosten- und Nettoeinkommensarten im Zusammenhang mit dem Betrieb und
der Verwaltung von Hafenauffangeinrichtungen

Direkte Kosten

Indirekte Kosten

Nettoeinnahmen

Direkte Betriebskosten, die sich aus der tatsächlichen Entladung der Abfälle von Schiffen ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte.

Indirekte Verwaltungskosten, die sich aus der Verwaltung des Systems im Hafen ergeben, einschließlich der nachstehend aufgeführten Kostenpunkte.

Nettoeinnahmen aus Abfallbewirtschaftungssystemen und verfügbare nationale/ regionale Fördermittel, einschließlich der nachstehend aufgeführten Einnahmenelemente.

-

Bereitstellung der Infrastruktur für Hafenauffangeinrichtungen, einschließlich Container, Tanks, Bearbeitungswerkzeuge, Lastkähne, Lastkraftwagen, Auffanganlagen, Anlagen zur Abfallbehandlung;

-

Konzessionen aufgrund von Leasingverträgen für das Gelände, falls zutreffend, oder für die Anmietung der für den Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen erforderlichen Ausrüstung;

-

Kosten für den eigentlichen Betrieb der Hafenauffangeinrichtungen: Sammlung von Abfällen von Schiffen, Transport der Abfälle von den Hafenauffangeinrichtungen zur endgültigen Entsorgung, Instandhaltung und Reinigung von Hafenauffangeinrichtungen, Personalkosten, einschließlich Überstunden, Bereitstellung von Strom, Abfallanalyse und Versicherungen;

-

Vorbereitung für Wiederverwendung, Recycling oder Beseitigung der Abfälle von Schiffen, einschließlich der getrennten Sammlung von Abfällen;

-

Verwaltung: Rechnungsstellung, Ausstellung von Abfallabgabebescheinigungen für das Schiff, Meldungen.

-

Ausarbeitung und Genehmigung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich der Prüfung und Umsetzung dieses Plans;

-

Aktualisierung des Abfallbewirtschaftungsplans, einschließlich Personalkosten und Beratungskosten, sofern zutreffend;

-

Organisation der Konsultationsverfahren für die (Neu-)Bewertung des Abfallbewirtschaftungsplans;

-

Verwaltung der Systeme für die Anmeldung und die Kostendeckung, einschließlich der Anwendung ermäßigter Gebühren für umweltfreundliche Schiffe, Bereitstellung von IT-Systemen in den Häfen, statistische Analyse und die damit verbundenen Personalkosten;

-

Organisation von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen, Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen für die Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen;

-

Verbreitung von Informationen an Hafennutzer durch Verteilung von Faltblättern, Anbringen von Schildern und Aushängen im Hafen oder Veröffentlichung von Informationen auf der Website des Hafens und elektronische Übermittlung der Informationen gemäß § 5;

-

Verwaltung von Abfallbewirtschaftungssystemen: Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung, Recycling sowie Beantragung und Einsatz von Mitteln aus nationalen/ regionalen Fonds.

-

Sonstige Verwaltungskosten: Kosten der Überwachung und elektronischen Übermittlung von Ausnahmen gemäß § 9.

-

Nettoeinnahmen aufgrund von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung;

-

sonstige Nettoeinnahmen aus der Abfallbewirtschaftung, etwa aus Recyclingsystemen;

-

Finanzierung im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF);

-

sonstige für Häfen zur Abfallbewirtschaftung und für die Fischerei verfügbare Finanzmittel oder Beihilfen.

Anlage 5

(zu § 9)

Ausnahmezeugnis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2019/883/EU

Link auf Abbildung


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.