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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) vom 27. April 201008.05.2010
Inhaltsverzeichnis23.12.2014
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften08.05.2010
§ 1 - Naturschutzbehörden24.03.2022
§ 2 - Übertragung von Zuständigkeiten08.05.2010
§ 3 - Beobachtung von Natur und Landschaft08.05.2010
Kapitel 2 - Landschaftsplanung08.05.2010
§ 4 - Landschaftsprogramm, Grünordnungspläne08.05.2010
§ 5 - Aufstellung des Landschaftsprogramms08.05.2010
§ 6 - Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung08.05.2010
§ 7 - Kollisionsvorschrift08.05.2010
Kapitel 3 - Eingriffsregelung08.05.2010
§ 8 - Verursacherpflichten, Verfahren, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen24.03.2022
§ 9 - Verfahren zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen08.05.2010
Kapitel 4 - Besondere Vorschriften über den Bodenabbau und Ödlandumwandlung08.05.2010
§ 10 - Genehmigungsvorbehalt UVP-pflichtiger Bodenabbauvorhaben08.05.2010
§ 11 - Genehmigung08.05.2010
§ 12 - Erlöschen der Genehmigung08.05.2010
§ 13 - Genehmigungsvorbehalt UVP-pflichtiger Projekte zur Verwendung von Ödland und naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung08.05.2010
Kapitel 5 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft08.05.2010
§ 14 - Naturschutzgebiete08.05.2010
§ 15 - Nationalparke, Nationale Naturmonumente08.05.2010
§ 16 - Biosphärenregion08.05.2010
§ 17 - Landschaftsschutzgebiete08.05.2010
§ 18 - Naturparke08.05.2010
§ 19 - Naturdenkmäler08.05.2010
§ 20 - Geschützte Landschaftsbestandteile08.05.2010
§ 21 - Verfahren, einstweilige Sicherstellung08.05.2010
§ 22 - Biotopschutz, ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung08.05.2010
§ 23 - Naturschutzbuch, Kennzeichnungen08.05.2010
§ 24 - Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000"24.03.2022
§ 24a - Verträglichkeitsstudie23.12.2014
§ 25 - Anzeigepflicht08.05.2010
Kapitel 6 - Artenschutz08.05.2010
§ 26 - Zuständige Naturschutzbehörde, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen08.05.2010
§ 27 - Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht08.05.2010
Kapitel 7 - Erholung in Natur und Landschaft08.05.2010
§ 28 - Betretensrecht24.03.2022
§ 29 - Erholung in öffentlichen Grünanlagen14.04.2021
Kapitel 8 - Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen08.05.2010
§ 30 - Anerkennung von Vereinigungen, Mitwirkungsrechte24.03.2022
Kapitel 9 - Eigentumsbindung, Befreiungen und Ausnahmen08.05.2010
§ 31 - Duldungspflicht24.03.2022
§ 32 - Vorkaufsrecht24.03.2022
§ 33 - Befreiungen und Ausnahmen08.05.2010
§ 34 - Enteignung24.03.2022
Kapitel 10 - Unterstützung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Datenverarbeitung08.05.2010
§ 35 - Naturschutzbeiräte08.05.2010
§ 36 - Naturschutzwacht08.05.2010
§ 37 - Datenverarbeitung22.12.2018
Kapitel 11 - Bußgeldvorschriften, Maßnahmen der Naturschutzbehörden08.05.2010
§ 38 - Ordnungswidrigkeiten24.03.2022
§ 39 - Geldbuße08.05.2010
§ 40 - Einziehung08.05.2010
§ 41 - Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörden24.03.2022
§ 42 - Übergangsregelungen08.05.2010
Anlage23.12.2014

Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)

Veröffentlichungsdatum:07.05.2010 Inkrafttreten24.03.2022 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.03.2022 (Brem.GBl. S. 149)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 315
Gliederungsnummer:790-a-1
Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) vom 27. April 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. March 2022 (Brem.GBl. S. 149)"

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juris-Abkürzung: BremNatG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 790-a-1
Amtliche Abkürzung:BremNatG
Ausfertigungsdatum:27.04.2010
Gültig ab:08.05.2010
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2010, 315
Gliederungs-Nr:790-a-1
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
(BremNatG)
Vom 27. April 2010*
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.03.2022 (Brem.GBl. S. 149)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Naturschutzbehörden
§ 2Übertragung von Zuständigkeiten
§ 3Beobachtung von Natur und Landschaft
Kapitel 2 Landschaftsplanung
§ 4Landschaftsprogramm, Grünordnungspläne
§ 5Aufstellung des Landschaftsprogramms
§ 6Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung
§ 7Kollisionsvorschrift
Kapitel 3 Eingriffsregelung
§ 8Verursacherpflichten, Verfahren, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 9Verfahren zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen
Kapitel 4 Besondere Vorschriften über den Bodenabbau und Ödlandumwandlung
§ 10Genehmigungsvorbehalt UVP-pflichtiger Bodenabbauvorhaben
§ 11Genehmigung
§ 12Erlöschen der Genehmigung
§ 13Genehmigungsvorbehalt UVP-pflichtiger Projekte zur Verwendung von Ödland und naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung
Kapitel 5 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 14Naturschutzgebiete
§ 15 Nationalparke, Nationale Naturmonumente
§ 16Biosphärenregion
§ 17Landschaftsschutzgebiete
§ 18Naturparke
§ 19Naturdenkmäler
§ 20Geschützte Landschaftsbestandteile
§ 21Verfahren, einstweilige Sicherstellung
§ 22Biotopschutz, ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung
§ 23Naturschutzbuch, Kennzeichnungen
§ 24Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“
§ 24aVerträglichkeitsstudie
§ 25Anzeigepflicht
Kapitel 6 Artenschutz
§ 26Zuständige Naturschutzbehörde, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 27Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft
§ 28Betretensrecht
§ 29Erholung in öffentlichen Grünanlagen
Kapitel 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
§ 30Anerkennung von Vereinigungen, Mitwirkungsrechte
Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen und Ausnahmen
§ 31Duldungspflicht
§ 32Vorkaufsrecht
§ 33Befreiungen und Ausnahmen
§ 34Enteignung
Kapitel 10 Unterstützung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Datenverarbeitung
§ 35Naturschutzbeiräte
§ 36Naturschutzwacht
§ 37Datenverarbeitung
Kapitel 11 Bußgeldvorschriften, Maßnahmen der Naturschutzbehörden
§ 38Ordnungswidrigkeiten
§ 39 Geldbuße
§ 40Einziehung
§ 41Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörden
§ 42Übergangsregelungen

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Naturschutzbehörden

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind

1.

als oberste Naturschutzbehörde die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau,

2.

als untere Naturschutzbehörde für die Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden nehmen ihre Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Naturschutzbehörden aus. Befolgen diese innerhalb einer gesetzten Frist eine erteilte Weisung nicht oder ist Gefahr im Verzug, kann die oberste Naturschutzbehörde an ihrer Stelle auf deren Kosten selbst oder durch einen Dritten tätig werden.

§ 2
Übertragung von Zuständigkeiten

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes regeln und weitere, für den Vollzug der Naturschutzmaßnahmen zuständige, Behörden bestimmen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder auf andere Behörden übertragen, wenn dies wegen der besonderen naturschutzfachlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich oder für einen einheitlichen Vollzug des Naturschutzrechts zweckmäßig ist.

§ 3
Beobachtung von Natur und Landschaft

Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständige Landesbehörde für die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Kapitel 2
Landschaftsplanung

§ 4
Landschaftsprogramm, Grünordnungspläne

(1) Die überörtlichen und örtlichen Darstellungen der Landschaftsplanung im Sinne des § 11 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgen im Landschaftsprogramm.

(2) Die Zuständigkeit für die Aufstellung von Grünordnungsplänen im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt bei den Stadtgemeinden. Die Darstellungen der Grünordnungspläne können als Festsetzungen in die Bebauungspläne übernommen werden.

(3) Das Erfordernis zur örtlichen Landschaftsplanung im Sinne des § 11 Absatz 2 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ergibt sich insbesondere in Bereichen,

1.

die nachhaltigen Landschaftsveränderungen oder konkurrierenden Nutzungsanforderungen ausgesetzt sind,

2.

die der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind,

3.

in denen erhebliche Landschaftsschäden vorhanden oder zu erwarten sind,

4.

die an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete),

5.

die zur Sicherung der Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushaltes zu schützen sind oder

6.

die für den Schutz und die Pflege historischer Kulturlandschaften und Landschaftsteile insbesondere hinsichtlich des Landschaftsbildes von besonders charakteristischer Bedeutung sind.

(4) Die Darstellungen der Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes können auch Angaben über die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen enthalten, insbesondere

1.

Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere sowie ihrer Lebensstätten,

2.

die Anlage von Flurgehölzen, Hecken, Gebüschen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen, einschließlich Festsetzung der Arten und der Pflanzweise,

3.

Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Gehölzbeständen, Grünflächen und naturnahen Vegetationsflächen,

4.

die Ausgestaltung, Erschließung und Nutzung von Wasser- und Feuchtflächen sowie von Ufergebieten,

5.

die Herrichtung und Begrünung von Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen Veränderungen der Bodenhöhe,

6.

die Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden,

7.

Maßnahmen zum landschaftsgerechten und naturgemäßen Ausbau von Grün- und Erholungsanlagen, Sport- und Spielflächen, Wander-, Rad-und Reitwegen sowie Parkplätzen und Kleingärten.


§ 5
Aufstellung des Landschaftsprogramms

(1) Der Entwurf des Landschaftsprogramms, der aus Text, Karte und Begründung besteht, wird von der obersten Naturschutzbehörde aufgestellt; dabei sind die örtlich betroffenen unteren Naturschutzbehörden möglichst frühzeitig zu beteiligen. Für das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, und der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs für Bauleitpläne entsprechend.

(2) Der Senat legt den Entwurf des Landschaftsprogramms mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen nach Anhörung der Stadtgemeinde, deren Gebiet von der beabsichtigten Landschaftsplanung betroffen ist, der Bürgerschaft (Landtag) zur Beschlussfassung vor. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Hierbei ist anzugeben, wo und wann das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Fortschreibungen und Änderungen des Landschaftsprogramms und für Teilpläne im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend. Sind durch die Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten, kann von der öffentlichen Auslegung abgesehen werden, wenn der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben wird.

(4) Soweit eine Fortschreibung oder Änderung des Landschaftsprogramms im Hinblick auf die Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht bereits vorher erforderlich ist, soll das Landschaftsprogramm spätestens 15 Jahre nach seiner Aufstellung dahingehend überprüft werden.

§ 6
Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung

(1) Bei der Aufstellung oder Änderung des Landschaftsprogramms oder eines Teilplans im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Ist die Strategische Umweltprüfung für das von der Landschaftsplanung betroffene Gebiet oder für Teile davon bereits in Landschaftsplanungen durchgeführt worden, soll sich die Strategische Umweltprüfung auf zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen beschränken.

(3) Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit ist gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 5 Absatz 1 durchzuführen.

(4) Die Begründung zum Landschaftsprogramm erfüllt die Funktion eines Umweltberichts im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes. Sie umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Landschaftsplanung auf die in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes genannten Schutzgüter.

§ 7
Kollisionsvorschrift

Wenn Darstellungen und Festsetzungen in Landschaftsplänen, die aufgrund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften erlassen wurden, den Darstellungen eines neu aufgestellten oder geänderten Landschaftsprogramms widersprechen, werden sie gegenstandslos. Das Landschaftsprogramm benennt die nach Maßgabe des Satzes 1 außer Kraft getretenen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans.

Kapitel 3
Eingriffsregelung

§ 8
Verursacherpflichten, Verfahren, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Abweichend von § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes trifft die zuständige Behörde bei Eingriffen, die im Sinne des § 17 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden sollen, die zur Durchführung des § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Soweit im Zusammenhang mit dem Eingriff auch eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 24a dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die oberste Naturschutzbehörde allein zuständig für alle naturschutzbehördlichen Stellungnahmen.

(2) Über die nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen holt der Verursacher eines Eingriffs eine schriftliche, naturschutzfachliche Beurteilung der nach Absatz 1 zuständigen Naturschutzbehörde ein. Die angeforderte Beurteilung soll innerhalb einer Frist, von sechs Wochen vorgelegt werden. Die Beurteilung enthält Angaben darüber, ob die Unterlagen nach Satz 1 die Anforderungen aus § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen; sie ist Bestandteil der Antragsunterlagen.

(3) Zuständige Behörde für die Genehmigung nach § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde.

(4) Zuständige Behörde für die Führung eines Kompensationsverzeichnisses im Sinne des § 17 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die oberste Naturschutzbehörde. In dem Kompensationsverzeichnis sind auch Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz im Sinne des § 18 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erfassen.

(5) Die Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes steht der unteren Naturschutzbehörde zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Eingriff verwirklicht wird. Diese kann eine Stelle bestimmen, durch die das Geld zu vereinnahmen ist, und verfügt eine zweckgebundene Verwendung im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend auch für Ersatzzahlungen, die im Rahmen einer Befreiung nach § 67 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder einer Ausnahme nach § 61 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund von Anordnungen nach § 41 Absatz 2 vereinnahmt werden.

(7) Abweichend von § 17 Absatz 11 des Bundesnaturschutzgesetzes kann die oberste Naturschutzbehörde das Nähere zu den in § 17 Absätze 1 bis 10 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses bestimmen.

§ 9
Verfahren zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen

Die Bevorratung und Anerkennung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes mittels Flächenpool oder anderer vergleichbarer Maßnahmen erfolgt mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, und zwar unter der Voraussetzung, dass

1.

eine von der unteren Naturschutzbehörde bestätigte Dokumentation des Ausgangszustandes der aufgewerteten Flächen vorliegt,

2.

die aufgewertete Fläche als Vorratsfläche von der obersten Naturschutzbehörde in einem Kompensationsverzeichnis nach § 17 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erfasst wurde,

3.

die Maßnahmen den Darstellungen der Landschaftsplanung entsprechen,

4.

bei Durchführung der Maßnahmen durch einen Dritten dieser der Zuordnung der Maßnahmen zu einem späteren Eingriff zugestimmt hat und

5.

die dauerhafte Inanspruchnahme der Grundstücke, auf denen Maßnahmen durchgeführt worden sind, als Grundstücke für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für den jeweiligen Eigentümer tatsächlich und rechtlich, insbesondere durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, gesichert ist.

Das Erfordernis einer Zustimmung nach Satz 1 Nummer 5 entfällt, wenn der Verursacher ein staatlicher Vorhabenträger ist und die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch einen Zulassungsbescheid oder Planfeststellungsbeschluss langfristig gesichert sind.

Kapitel 4
Besondere Vorschriften über den Bodenabbau und Ödlandumwandlung

§ 10
Genehmigungsvorbehalt UVP-pflichtiger Bodenabbauvorhaben

Vorhaben zum Abbau oder zur Gewinnung von Bodenschätzen, die nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-pflichtig sind, bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Er hat eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen, einschließlich der Betriebsflächen, sowie einen fachgerecht ausgearbeiteten Plan zu enthalten, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind.

§ 11
Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dem Verfahren öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften, einschließlich der Erfordernisse des Naturschutzrechts und der Bauleitplanung, entgegenstehen oder durch das Vorhaben andere öffentliche Belange beeinträchtigt würden.

(2) Das Genehmigungsverfahren muss den Anforderungen des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein.

§ 12
Erlöschen der Genehmigung

Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.

§ 13
Genehmigungsvorbehalt UVP-pflichtiger Projekte zur Verwendung
von Ödland und naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung

(1) Handelt es sich bei einem Eingriff im Sinne des § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes um Projekte zur Verwendung von

1.

Flächen, die keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder

2.

sonstigen naturnahen Flächen,

zu intensiver Landwirtschaftsnutzung, die nach Anlage 1 Nummer 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-pflichtig sind, so bedürfen sie der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Er hat alle zur Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu enthalten; hierzu gehören auch Pläne und Beschreibungen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verwendung zu intensiver Landwirtschaftsnutzung im Sinne des Absatzes 1 mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Das Genehmigungsverfahren muss den Anforderungen des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

Kapitel 5
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 14
Naturschutzgebiete

Der Senat kann Gebiete im Sinne von § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung als Naturschutzgebiet festsetzen.

§ 15
Nationalparke, Nationale Naturmonumente

(1) Gebiete im Sinne von § 24 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können durch Gesetz als Nationalpark festgesetzt werden.

(2) Der Senat kann Gebiete im Sinne von § 24 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung als Nationales Naturmonument, festsetzen.

§ 16
Biosphärenregion

Gebiete im Sinne von § 25 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können durch Gesetz als Biosphärenregion festgesetzt werden.

§ 17
Landschaftsschutzgebiete

Der Senat kann Gebiete im Sinne von § 26 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung als Landschaftsschutzgebiet festsetzen.

§ 18
Naturparke

Der Senat kann Gebiete im Sinne von § 27 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zum Naturpark erklären. Die Erklärung ist einschließlich einer Übersichtskarte im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.

§ 19
Naturdenkmäler

Der Senat kann Einzelschöpfungen und Flächen im Sinne von § 28 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung als Naturdenkmal festsetzen.

§ 20
Geschützte Landschaftsbestandteile

Der Senat kann Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung als geschützten Landschaftsbestandteil festsetzen.

§ 21
Verfahren, einstweilige Sicherstellung

(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne dieses Kapitels ist den Behörden, deren Belange berührt werden können, der Entwurf der Rechtsverordnung mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde hat den Verordnungsentwurf, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, einen Monat öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können.

(3) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 19 sind auch die betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten zu hören.

(4) Von der Auslegung nach Absatz 2 kann abgesehen werden,

1.

wenn die Personen, deren Belange von der Rechtsverordnung berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung und der dazugehörenden Karte innerhalb einer angemessenen Frist einzusehen und Bedenken und Anregungen vorzutragen,

2.

wenn eine Rechtsverordnung aufgehoben oder geändert oder neu erlassen wird und Schutzgegenstand, Gebote und Verbote nicht erweitert werden,

3.

wenn eine Rechtsverordnung nach § 20 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen wird.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Das Ergebnis der Prüfung ist den Betroffenen bekannt zu geben.

(6) Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Rechtsverordnung

1.

im Einzelnen zu beschreiben oder

2.

grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die

a)

als Bestandteil der Rechtsverordnung verkündet werden oder

b)

bei Behörden eingesehen werden können.

Die Behörden nach Nummer 2 Buchstabe b), die in der Rechtsverordnung zu benennen sind, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren. Die Karten müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen.

(7) Die einstweilige Sicherstellung von Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung.

§ 22
Biotopschutz, ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung

Die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung ist keine verbotene Handlung im Sinne des § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 23
Naturschutzbuch, Kennzeichnungen

(1) Die nach den §§ 14 bis 20 geschützten Teile von Natur und Landschaft, die nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope und die Schutzgebiete nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes sind von der obersten Naturschutzbehörde in ein Verzeichnis (Naturschutzbuch) einzutragen, sofern sie nicht nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind.

(2) Die Eintragung der nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope nach Absatz 1 wird den Eigentümern der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbots- und Ausnahmebestimmungen des § 30 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gegeben. Bei mehr als zehn Betroffenen kann eine öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

(3) Die Eintragung im Naturschutzbuch begründet nicht die Vermutung der Richtigkeit.

(4) Das Naturschutzbuch kann kostenlos eingesehen werden.

(5) Die nach den §§ 14 bis 19 geschützten Teile von Natur und Landschaft sollen an geeigneten Stellen gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnung kann auch bei nach § 20 geschützten Landschaftsbestandteilen und bei nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Biotopen erfolgen. Die nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Gebiete können zusätzlich zu ihrer Kennzeichnung als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet auch als Natura-2000-Gebiet gekennzeichnet werden. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Art der Kennzeichen zu bestimmen und die Kennzeichen festzulegen. Die Kennzeichen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.

(6) Die Bezeichnungen „Naturschutzgebiet“, „Nationalpark“, „Nationales Naturmonument“, „Biosphärenregion“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturparke“, „Naturdenkmal“, „geschützter Landschaftsbestandteil“ und für nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützte Biotope „gesetzlich geschützter Biotop“ sowie für Schutzgebiete nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes „Natura-2000-Gebiet“ dürfen nur für die in Absatz 1 genannten geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.

§ 24
Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“

(1) In dem Verfahren nach § 32 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes beschließt der Senat auf Vorschlag der obersten Naturschutzbehörde, welche Flächen als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und als Europäische Vogelschutzgebiete gegenüber der EU-Kommission genannt werden sollen. Die oberste Naturschutzbehörde teilt die ausgewählten Gebiete dem zuständigen Ministerium nach § 32 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zur Benennung gegenüber der Kommission mit.

(2) Für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete, die in der Anlage genannt sind, gelten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 6.

(3) Es ist sicherzustellen, dass die in der Anlage benannten Lebensraumtypen und Arten im Gebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Der Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage benannten Lebensraumtypen und Arten im jeweiligen Gebiet ist zu gewährleisten.

(4) Die konkreten Erhaltungsziele für die einzelnen Arten und Lebensraumtypen des betreffenden Gebietes und die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen, mit welchen die Erhaltungsziele erreicht werden sollen, werden insbesondere durch Schutzverordnungen im Sinne von §§ 14 und 17 und durch Managementpläne der obersten Naturschutzbehörde oder durch Bewirtschaftungspläne festgelegt. Für die Umsetzung werden vertragliche Vereinbarungen oder Förderprogramme eingesetzt, soweit sie einen gleichwertigen Schutz im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleisten.

(5) Die Abgrenzungen der Gebiete nach Absatz 2 sind in den diesem Gesetz beigefügten Karten im Maßstab von 1:10 000 eingetragen. Die Grenze läuft an der Außenseite der dargestellten Linien. Die Karten sind Bestandteil dieses Gesetzes. Sie werden bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Abschrift dieses Gesetzes mit den dazugehörigen Karten wird beim Staatsarchiv hinterlegt.

(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage und Karten hinsichtlich der Lebensraumtypen oder Arten oder in geringfügigem Umfang hinsichtlich der Gebietsabgrenzungen zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.

zur Anpassung an tatsächliche Veränderungen, die im Rahmen der Bestandsaufnahmen oder des wissenschaftlichen Monitorings festgestellt wurden, oder

2.

zur Anpassung an rechtliche Änderungen der Anhänge I und II zu Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder des Anhangs I zu Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung,

erforderlich ist.

§ 24a
Verträglichkeitsstudie

Die oberste Naturschutzbehörde prüft die Verträglichkeit von Projekten im Sinne des § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetzes auf der Grundlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen (Verträglichkeitsstudie) und gibt die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung an die für die Zulassung des Projektes zuständige Behörde weiter.

§ 25
Anzeigepflicht

Die zuständige Behörde zur Entgegennahme einer Anzeige im Sinne des § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die oberste Naturschutzbehörde.

Kapitel 6
Artenschutz

§ 26
Zuständige Naturschutzbehörde, Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Soweit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder nach Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes Befugnisse übertragen wurden, sind hierfür die unteren Naturschutzbehörden zuständig.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bei den Verboten des § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes einen weitergehenden Schutz bestimmen.

(3) Neben den Ausnahmebestimmungen des § 39 Absatz 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind auch Maßnahmen der bremischen Deichverbände zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung zulässig.

§ 27
Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Einer Anzeige nach § 43 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bedarf es nicht für

1.

Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders oder streng geschützter Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes gehalten werden,

2.

Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,

3.

Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,

4.

Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden,

5.

Tiergehege, in denen ausschließlich zum Schalenwild im Sinne des § 2 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes gehörende Tierarten gehalten werden, und

6.

Schau- und Sondergehege, die der Genehmigungspflicht nach Artikel 22 des Bremischen Landesjagdgesetzes unterliegen.


Kapitel 7
Erholung in Natur und Landschaft

§ 28
Betretensrecht

(1) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte darf das Betretensrecht gemäß § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Sperren, insbesondere Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen, nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde verwehren,

1.

wenn andernfalls die zulässige Nutzung angrenzender Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden oder

2.

wenn hierfür ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen von Grundstückseigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder der Allgemeinheit vorliegt.

Die untere Naturschutzbehörde kann die Beseitigung bestehender, nicht nach Satz 1 genehmigter, Sperren und Beschilderungen anordnen.

(2) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat das Anbringen von Markierungen und Wegetafeln durch die Ortspolizeibehörde zu dulden.

(3) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat Beeinträchtigungen, die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben, als Eigentumsbindung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Grundgesetzes entschädigungslos zu dulden.

(4) Für die Überwachung der Erfüllung der sich aus Absatz 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen und der sich daraus ergebenden Vollzugsmaßnahmen sind die Ortspolizeibehörden zuständig.

§ 29
Erholung in öffentlichen Grünanlagen

(1) Öffentliche Grünanlagen sind gärtnerisch gestaltete Anlagen und Freiflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen, die für das Stadtbild sowie für die Umwelt von Bedeutung sind und die keine Sportanlagen, Freibäder, Kleingärten nach § 1 des Bundeskleingartengesetzes, Belegungsflächen von Friedhöfen oder Straßenbegleitgrün sind. Öffentliche Grünanlagen sind für ihre Zweckbestimmung zu widmen. Die Widmung ist ortsüblich bekannt zu machen. Öffentliche Grünanlagen, die ohne gewidmet zu sein, bereits vor dem 18. März 2006 der Erholung der Bevölkerung dienten und ihr kraft: Privatrechts nicht entzogen werden können, gelten als gewidmet. Für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in öffentlichen Grünanlagen können der Größe und Bedeutung der jeweiligen Anlage angemessene Pflegewerke oder Pflegerichtlinien aufgestellt werden. Die öffentlichen Grünanlagen sind in einem Grünflächeninformationssystem darzustellen.

(2) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein Anderer gefährdet, geschädigt oder in seiner Erholungssuche gestört wird und dass die Anlagen und ihre Bestandteile und Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt, verändert oder zweckentfremdet werden. Die untere Naturschutzbehörde kann für öffentliche Grünanlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsarten festlegen oder bestimmte Nutzungsarten erlauben, Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote und Verbote regeln, die sie durch Allgemeinverfügung öffentlich bekannt macht. Die Rechte der Stadtgemeinden bleiben unberührt. Rechtsbehelfe gegen eine Allgemeinverfügung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz allgemeine Regeln zur Benutzung von öffentlichen Grünanlagen festzulegen.

(3) Die Widmung der öffentlichen Grünanlagen im Sinne des Absatzes 1 für Zwecke der Allgemeinheit erstreckt sich nur auf den Aufenthalt in den Anlagen und die Benutzung der Anlagen und ihrer Einrichtungen in herkömmlicher oder durch Allgemeinverfügung nach Absatz 2 Satz 2 oder Ortsgesetz nach Absatz 2 Satz 5 ausdrücklich gestatteter Form zum Zwecke der Erholung (Gemeingebrauch).

(4) Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Über den zu stellenden Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entscheidet die untere Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Sondernutzungserlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf und sie kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. Ist die Errichtung baulicher Anlagen, die nach der Bremischen Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtig sind, Gegenstand der Sondernutzung, so darf die Sondernutzungserlaubnis nur erteilt werden, wenn die Sondernutzung mit den öffentlichen Interessen und der Zweckbestimmung gemäß Absatz 1 Satz 1 vereinbar ist. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

(5) Die Stadtgemeinden können nach Maßgabe des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes für Sondernutzungen finanzielle Ausgleiche fordern. Bei der Bemessung der Ausgleiche soll der wirtschaftliche Wert der Sondernutzung berücksichtigt werden.

(6) Die Einnahmen aufgrund finanzieller Ausgleiche nach Absatz 5 sind zweckgebunden für die Unterhaltungspflege von Grünanlagen zu verwenden.

(7) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz festzulegen, dass für bestimmte Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis nicht erteilt werden darf und dass für andere ebenfalls zu bestimmende Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis als widerruflich erteilt gilt oder dass sie von einer Gebrauchserlaubnis befreit sind, und die Ausübung dieser Sondernutzungen zu regeln.

Kapitel 8
Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen

§ 30
Anerkennung von Vereinigungen, Mitwirkungsrechte

(1) Zuständige Behörde nach § 3 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes für die Anerkennung, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung von Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, ist die oberste Naturschutzbehörde. Die Zuständigkeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Anerkennung von Vereinigungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, die sonstige Ziele des Umweltschutzes fördern. Die anerkannten Naturschutz- und sonstigen Umweltvereinigungen werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.

(2) In Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, kann von der Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes abgesehen werden.

(3) Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten im Sinne des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gibt die für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde.

(4) In Verfahren, in denen anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 63 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes beteiligt worden sind, teilt die zuständige Behörde ihnen die jeweiligen Entscheidungen mit. Entscheidungen nach § 63 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes stellt sie den beteiligten anerkannten Naturschutzvereinigungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu.

Kapitel 9
Eigentumsbindung, Befreiungen und Ausnahmen

§ 31
Duldungspflicht

(1) Die erforderlichen Maßnahmen im Sinne § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes werden von den unteren Naturschutzbehörden bestimmt. Vor Durchführung der Maßnahmen gibt sie den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig deren Art und Umfang bekannt und benachrichtigt die Betroffenen, von wem und in welcher Zeit die Maßnahmen durchgeführt werden. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

(2) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben zu dulden, dass Bedienstete und Beauftragte der unteren Naturschutzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen im Sinne des § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes die Grundstücke betreten. Wohnungen und das unmittelbar dazugehörende befriedete Besitztum dürfen nur mit Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten betreten werden.

(3) Betriebsräume sowie das unmittelbar daran angrenzende befriedete Besitztum dürfen Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Naturschutzbehörden während der Betriebszeiten betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen, Vermessungen, Kartierungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung oder Kontrolle von Maßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften geboten ist. Maßnahmen nach Satz 1 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird eingeschränkt.

(4) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben den Bediensteten und Beauftragen der Naturschutzbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich sind.

§ 32
Vorkaufsrecht

(1) Über § 66 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, die in Landschaftsschutzgebieten liegen oder auf denen sich ein nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschütztes Biotop befindet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 und in den Fällen des § 66 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes übt die oberste Naturschutzbehörde das Vorkaufsrecht aus und in den Fällen, des § 66 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die untere Naturschutzbehörde.

(3) Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes kann die für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständige Behörde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall ist die oder der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt die verpflichtete Person vom Vertrag zurück, trägt die Freie Hansestadt Bremen die Kosten des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswertes.

(4) Absatz 3 gilt nur für den Fall, dass das Vorkaufsrecht für das gesamte Grundstück ausgeübt worden ist und nicht lediglich für eine Teilfläche.

§ 33
Befreiungen und Ausnahmen

(1) Befreiungen nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilt die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde bestimmt ist.

(2) Ausnahmen nach § 30Absatz 3, § 45 Absatz 7 und § 61 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilt die untere Naturschutzbehörde.

§ 34
Enteignung

(1) Eine Enteignung ist zulässig, wenn sie erforderlich ist,

1.

um Maßnahmen, die aufgrund von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fort gelten, zum Zweck von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder

2.

um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen.

(2) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen.

(3) Die Entscheidung über belastende Maßnahmen und über die Übernahme des Eigentums nach § 68 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes trifft die oberste Naturschutzbehörde unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen.

Kapitel 10
Unterstützung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Datenverarbeitung

§ 35
Naturschutzbeiräte

(1) Bei den unteren Naturschutzbehörden wird ein unabhängiger Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbeirat) mit höchstens elf Mitgliedern gebildet. Für Angelegenheiten der obersten Naturschutzbehörde wird der Naturschutzbeirat bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremen um zwei Mitglieder des Naturschutzbeirates bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven ergänzt.

(2) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates werden von der Naturschutzbehörde, bei der der Beirat besteht, auf Widerruf bestellt. Für jedes Mitglied, soll ein Vertreter bestellt werden. Sie sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Dem Beirat sollen sachverständige Personen aus den für Naturschutz und Landschaftspflege bedeutsamen naturwissenschaftlichen Fachbereichen, Personen, die aufgrund ihrer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit mit Naturschutz und Landschaftspflege befasst sind, sowie für Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossene Personen aus den Bereichen, deren Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berührt werden, angehören.

(3) Der Naturschutzbeirat soll insbesondere

1.

die Naturschutzbehörde allgemein und bei bedeutsamen Entscheidungen beraten und ihr Vorschläge und Anregungen unterbreiten,

2.

bei der Landschaftsplanung mitwirken,

3.

das Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege in der Öffentlichkeit fördern.

(4) Vorsitz und Geschäftsführung des Naturschutzbeirates obliegen der Naturschutzbehörde. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Das vorsitzende Mitglied hat kein Stimmrecht. Für jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und von der Protokollführung zu unterzeichnen und dem Beirat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Tagesordnung wird im Einvernehmen mit dem Sprecher oder der Sprecherin aufgestellt.

(5) Der Naturschutzbeirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher oder eine Sprecherin und die Stellvertretung. Der Sprecher oder die Sprecherin ist befugt, die Naturschutzbehörde namens des Beirates in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, sowie in Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung zu beraten. Er oder sie vertritt den Beirat in der Öffentlichkeit.

§ 36
Naturschutzwacht

Zu ihrer Unterstützung bei der Überwachung der Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen kann die untere Naturschutzbehörde für die Naturschutzwacht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Naturschutzwacht sind ehrenamtlich tätig. Hoheitliche Befugnisse stehen ihnen nicht zu. Bei ihrer Tätigkeit haben sie den Ausweis über ihre Bestellung mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 37
Datenverarbeitung

(1) (aufgehoben)

(2) Die Naturschutzbehörden dürfen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen personenbezogenen Daten jeweils verarbeiten, insbesondere die nachstehenden:

1.

Name (Familienname, Vorname) und Anschrift derjenigen, die in Verfahren der Landschaftsplanung nach §§ 4 bis 7 Bedenken und Anregungen vorgebracht haben;

2.

Name, Anschrift und Geburtsdatum von Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen sich nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Biotope befinden oder die im Geltungsbereich des Landschaftsprogramms nach § 5 oder einer Rechtsverordnung im Sinne des Kapitels 5 liegen, zur Berücksichtigung der Belange der Betroffenen in diesen Verfahren;

3.

Name, Firmenname, sowie Anschrift der Verursacher von beantragten oder angezeigten Eingriffen im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 15 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes;

4.

Name und Anschrift des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes angeordnet ist;

5.

Name, Anschrift und Bankverbindung der Mitglieder der Naturschutzbeiräte und ihrer Vertreter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Naturschutzwacht zum Zwecke der durch diese wahrzunehmenden Aufgaben;

6.

Name und Anschrift von Personen, die im Auftrag der Naturschutzbehörden oder der Verursacher von Eingriffen Bestandserhebungen (Kartierungen) durchführen.

(3) Die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Daten dürfen auch ohne Kenntnis der Betroffenen nur durch Auskunft aus dem Grundbuch, dem Liegenschaftskataster oder dem Altlastenkataster erhoben werden, soweit es für die in Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich ist.

(4) An die Behörden, deren Belange berührt werden, können folgende Angaben übermittelt werden

1.

die in Absatz 2 Nummer 1 genannten, soweit dies zur Abgabe eigener Stellungnahmen der empfangenden Stelle in den in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren erforderlich ist;

2.

die in Absatz 2 Nummern 3 und 4 genannten, soweit dies zur rechtmäßigen Wahrnehmung von Aufgaben der empfangenden Behörden im Zusammenhang mit dem eingreifenden Vorhaben erforderlich ist;

3.

die in Absatz 2 Nummer 5 genannten Angaben mit Ausnahme der Bankverbindung, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der empfangenden Behörde erforderlich ist.

(5) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Naturschutzbehörden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.

Kapitel 11
Bußgeldvorschriften, Maßnahmen der Naturschutzbehörden

§ 38
Ordnungswidrigkeiten

(1) Über § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.

einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3.

eine vollziehbare Auflage, unter der eine Befreiung oder Ausnahme von den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder den Verboten einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung erteilt worden ist, nicht erfüllt,

4.

das Betretensrecht ohne Genehmigung nach § 28 Absatz 1 einschränkt oder verwehrt,

5.

Untersagungen aufgrund einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 29 Absatz 2 Satz 2 in öffentlichen Grünanlagen missachtet oder öffentliche Grünanlagen über den Gemeingebrauch hinaus ohne Sondernutzungserlaubnis nach § 29 Absatz 4 benutzt,

6.

Bodenabbauvorhaben ohne Genehmigung im Sinne der §§ 10 und 11 durchführt,

7.

Vorhaben zur Umwandlung von Ödland oder sonstigen naturnahen Flächen ohne Genehmigung nach § 13 durchführt.

(2) Soweit sich die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nicht aus § 70 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ergibt, ist die Ortspolizeibehörde sachlich zuständige Behörde. Abweichend von Satz 1 ist die untere Naturschutzbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen und Erklärungen zum Schutze von Teilen von Natur und Landschaft gemäß §§ 14 bis 20 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständig.

§ 39
Geldbuße

Die Ordnungswidrigkeiten nach § 38 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

§ 40
Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. Rechtskräftig eingezogene Gegenstände sind der unteren Naturschutzbehörde auf ihren Antrag zu gemeinnützigen Zwecken zu überlassen. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 41
Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörden

(1) Die unteren Naturschutzbehörden überwachen die Erfüllung der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Rechtsvorschriften.

(2) Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, kann die untere Naturschutzbehörde oder soweit die Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung bestimmt ist, kann diese Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder eine Ersatzzahlung anordnen. § 15 Absatz 2, 4 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(3) Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.

§ 42
Übergangsregelungen

(1) Die aufgrund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen bleiben in Kraft, bis sie geändert oder aufgehoben werden oder ihre Geltungsdauer abläuft. Für die Änderung oder Aufhebung gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes, für Befreiungen von Geboten und Verboten für diese geschützten Teile von Natur und Landschaft gelten § 67 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 33 Absatz 1.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf die §§ 21, 21 a und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (SaBremR - ReichsR 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 126 des Gesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351) geändert, worden ist, verweisen, treten an deren Stelle die §§ 69 und 71 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit den §§ 38 bis 40 dieses Gesetzes. Entsprechend gilt dies, soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 zu den Ordnungswidrigkeitentatbeständen, zur Höhe der Geldbuße und zur Einziehung auf die §§ 49 bis 51 des Bremischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2006 (Brem.GBl. S. 211 -790-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBL S. 467) geändert worden ist, verweisen.

Anlage

(zu § 24 Absatz 2 )

Gebiete des ökologischen Netzes „Natura 2000“ in der Freien Hansestadt Bremen

gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (konsolodierte Fassung)

Erläuterung: FFH= Flora, Fauna, Habitat; LRT = Lebensraumtyp gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, VSG = Vogelschutzgebiet

Landes-
interne
Nr.

Typ

Gebietsname

Gebiets-
nummer

Flächen
-größe
(ha)

Lage
(Koordinaten
des

Mittelpunktes)

Orts-/Stadtteil

Wertgebende LRT

wertgebende Arten

1

VSG

Borgfelder Wümmewiesen

DE2819-402

681,9

E 08 56 00

Borgfeld

--

Rohrweihe, Kornweihe, Wachtelkönig, Zwergschwan, Singschwan, Kampfläufer, Tüpfelralle, Bruchwasserläufer; Spießente, Löffelente, Krickente, Pfeifente, Stockente, Knäkente, Blessgans, Saatgans, Uferschnepfe, Großer Brachvogel, Rotschenkel, Kiebitz

 

 

 

 

N 53 08 00

 

 

2

VSG

Oberneulander Wümmeniederung

DE2919-402

294,5

E 08 58 00

Oberneuland

--

Kornweihe, Zwergschwan, Bruchwasserläufer, Raufußbussard, Großer Brachvogel, Rotschenkel, Kiebitz

 

 

 

 

N 53 06 00

 

 

3

VSG

Hollerland

DE2819-370

290,9

E 08 52 15

Horn-Lehe

--

Wachtelkönig, Schilfrohrsänger, Bekassine, Zwergschnepfe

 

 

 

 

 

N 53 07 20

 

 

4

VSG

Blockland

DE2818-401

3.180,3

E 08 48 00

Blockland
Burglesum

--

Eisvogel, Rohrweihe, Zwergschwan, Singschwan, Silberreiher, Blaukehlchen, Zwergsäger, Kampfläufer; Pfeifente, Blessgans, Bekassine, Uferschnepfe, Großer Brachvogel, Rotschenkel, Kiebitz

 

 

 

 

 

N 53 09 00

5

VSG

Werderland

DE2817-401

847,7

E 08 39 00

Burglesum
Vegesack

--

Rohrweihe, Wachtelkönig, Silberreiher, Neuntöter, Blaukehlchen, Schilfrohrsänger, Bekassine, Braunkehlchen, Rotschenkel, Kiebitz

 

 

 

 

 

N 53 09 00

6

VSG

Niedervieland

DE2918-401

1.294,4

E 08 41 30

Strom
Seehausen
Huchting

--

Sumpfohreule, Weißstorch, Rohrweihe, Kornweihe, Wachtelkönig, Zwergschwan, Blaukehlchen, Zwergsäger, Kampfläufer, Goldregenpfeifer, Tüpfelralle, Bruchwasserläufer, Schilfrohrsänger, Spießente, Löffelente, Krickente, Pfeifente, Knäkente, Schnatterente, Bekassine, Uferschnepfe, Großer Brachvogel, Kormoran, Brandgans, Rotschenkel, Kiebitz

 

 

 

 

 

N 53 05 30

7

VSG

Weseraue

DE2919-401

303,3

E 08 54 00

Hemelingen
Obervieland

--

Zwergschwan, Wanderfalke, Fischadler, Flussseeschwalbe, Löffelente, Kormoran, Rotschenkel

 

 

 

 

 

N 53 01 00

8

VSG

Ochtum bei Grolland

DE2918-402

24,9

E 08 45 30

Huchting

--

Bruchwasserläufer

 

 

 

 

 

N 53 03 15

 

 

9

VSG

Luneplate

DE2417-401

940,0

E 08 31 30

Bremerhaven

--

Weißwangengans, Rohrweihe, Kornweihe, Silberreiher, Pfuhlschnepfe, Blaukehlchen, Goldregenpfeifer, Säbelschnäbler, Bruchwasserläufer, Schilfrohrsänger, Feldlerche, Löffelente, Krickente, Pfeifente, Blessgans, Graugans, Sandregenpfeifer, Feldschwirl, Braunkehlchen, Dunkler Wasserläufer, Rotschenkel, Kiebitz

 

 

 

 

 

N 53 36 00

 

 

21

FFH

Untere Wümme

DE2819-301

445,0

E 08 52 00

Blockland
Borgfeld

6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

Flussneunauge,
Meerneunauge ,
Otter

 

 

 

 

 

N 53 08 00

22

FFH

Kuhgrabensee

DE2819-302

32,3

E 08 50 45

Blockland

3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässser mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

--

 

 

 

 

 

N 53 07 10

 

23

FFH

Grambker Feldmarksee

DE2818-301

22,6

E 08 43 44

Burglesum

3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässser mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

--

 

 

 

 

 

N 53 09 20

 

 

24

FFH

Heide und Heideweiher auf der Rekumer Geest

DE2717-301

23,0

E 08 33 00

Blumenthal

2310 Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista

Kamm-Molch

 

 

 

 

 

N 53 12 15

 

2330 Dünen mit offenen Grasflächen und mit Corynephorus und Agrostis

 

 

 

 

 

 

 

 

3110 Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer der Sandebenen (Littorelletalia uniflorae)

 

 

 

 

 

 

 

 

3130 Oligo- bis mesotrophe Gewässer mit Vegetation des Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea

 

 

 

 

 

 

 

 

3160 Dystrophe Seen und Teiche

 

 

 

 

 

 

 

 

4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix

 

 

 

 

 

 

 

 

7150 Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)

 

25

FFH

Zentrales Blockland

DE2818-302

1.080,4

E 08 48 15

Blockland

3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

Steinbeißer,
Bitterling

 

 

 

 

 

N 53 08 15

 

 

 

 

 

 

 

 

6410 Pfeifengraswiesen auf kalkhaltigem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

 

26

FFH

Werderland

DE2817-301

392,5

E 08 39 00

Burglesum

3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

Steinbeißer

 

 

 

 

 

N 53 08 30

 

 

 

 

 

 

 

 

6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sangusorba officinalis)

 

27

FFH

Hollerland

DE2819-370

290,9

E 08 52 15

Horn-Lehe

1340* Salzwiesen im Binnenland
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

Schlammpeitzger,
Zierliche Tellerschnecke, Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer

 

 

 

 

 

N 53 07 20

 

 

 

 

 

 

 

 

28

FFH

Binnensalzstelle Rethriehen

DE2918-302

8,9

E 08 45 25

Huchting

1340* Salzwiesen im Binnenland

--

 

 

 

 

 

N 53 02 45

29

FFH

Niedervieland - Stromer
Feldmark

DE2918-370

432,4

E 08 41 00

Strom
Seehausen

--

Steinbeißer

 

 

 

 

 

N 53 05 45

 

 

30

FFH

Bremische Ochtum

DE2918-371

50,0

E 08 45 30

Strom
Huchting
Neustadt
Obervieland

--

Flussneunauge,
Meerneunauge

 

 

 

 

 

N 53 03 15

31

FFH

Lesum

DE2818-304

107,9

E 08 41 30

Burglesum
Vegesack
Blockland

--

Flussneunauge,
Meerneunauge

 

 

 

 

 

N 53 09 55

32

FFH

Krietes Wald
(Im Holze)

DE2919-370

5,8

E 08 57 40

Osterholz

--

Eremit*

 

 

 

 

N 53 03 40

33

FFH

Parks in Oberneuland

DE2919-371

27,0

E 08 56 20

Oberneuland

--

Eremit*

 

 

 

 

 

N 53 05 50

 

 

 

34

FFH

Weser zwischen Ochtummündung und Rekum

DE2817-370

447,0

E 08 35 30

Burglesum
Vegesack
Blumenthal

--

Finte,
Flussneunauge,
Meerneunauge

 

 

 

 

N 53 10 28

35

FFH

Weser bei Bremerhaven

DE2417-370

1682,0

E 08 33 30

Bremerhaven

1130 Ästuarien

Finte,
Flussneunauge ,
Meerneunauge

 

 

 

 

 

N 53 35 00

 

1140 vegetationsfreies Schlick-, Sand - und Mischwatt

Fußnoten

*

= prioritärer Lebensraumtyp oder. prioritäre Art

*

= prioritärer Lebensraumtyp oder. prioritäre Art

*

= prioritärer Lebensraumtyp oder. prioritäre Art

*

= prioritärer Lebensraumtyp oder. prioritäre Art


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