Über dieses Formular können Sie einen Antrag nach dem Bremischen Informationsfreiheitsgesetz stellen.
Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen kann an alle Behörden des Landes, der Gemeinden und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen gestellt werden. Sie können in dem Antrag auch aufnehmen, welche Art des Informationszugangs Sie wünschen, zum Beispiel die Zurverfügungstellung von Dokumenten oder Datensätzen. Wird dem Antrag auf Zugang stattgegeben, können nach § 10 Abs. 1 S. 1 BremIFG nach Maßgabe der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz Gebühren und Auslagen erhoben werden.
Wird der Antrag auf Zugang abgelehnt, dürfen hierfür keine Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BremIFG).
Datenschutz: * = Die Angaben des Vornamens, des Nachnamens und der E-Mail-Adresse sind notwendig, alle anderen Angaben sind freiwillig.
Wenn Sie uns einen IFG-Antrag senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihres Antrags und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihres Antrags verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per IFG-Antrag übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.
Ihr Antrag auf Informationszugang wird im Internet vorgemerkt und nach Durchsicht und Löschung der personenbezogenen Daten sowie möglicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vollständig veröffentlicht.
Einen Überblick über den genauen Ablauf des Antragverfahrens und die zu beachtenden Punkte verdeutlichen das Flussdiagramm sowie die dazugehörigen Erläuterungen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. weiter