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Erschließungsbeitragssatzung
der Stadt Bremerhaven
Vom 22. Oktober 1992 (Brem. GBl. S. 635) in der Fassung der Änderungen vom 29. August 2002 (Brem. GBl. S. 523), 10. November 2005 (Brem. GBl. S. 569), 2. September 2010 (Brem. GBl. S. 467), 1. September 2016 (Brem. GBl S. 604), 24. September 2020 (Brem. ABl. S. 1001)
Die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven in dem ursprünglichen Wortlaut vom 9. Dezember 1965 (Brem. GBl. 1966 S. 9) - Inkrafttreten 14. Januar 1966 - ist durch nachstehend aufgeführte Ortsgesetze geändert worden:
Änderndes Gesetz | Datum | Brem. | Inkraft- | Geänderte |
OG zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven | 20.02.1969 | 51 | 24.04.1969 | § 11 |
OG zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven | 20.12.1971 | 271 | 14.01.1966 | § 11 |
OG zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven | 14.05.1973 | 112 | 14.01.1966 | § 11 Abs. 2 |
OG zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven | 19.12.1975 | 1976 | 13.01.1976 | § 9 Abs. 4 |
OG zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven | 03.03.1983 | 86 | 30.03.1983 | § 9 Abs. 1 |
OG zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven | 29.03.1984 | 41 | 01.05.1982 | § 9 |
OG zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven | 18.04.1985 | 88 | 01.01.1980 | § 9 |
OG zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven | 22.05.1986 | 267 | 19.11.1986 | § 9 Abs. 3 a) |
OG zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven | 28.04.1988 | 131 | 07.05.1988 | § 11 Abs. 1 a) |
Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven | 22.10.1992 | 635 | 17.11.1992 | Neufassung |
OG zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven | 29.08.2002 | 523 | 16.10.2002 | § 2 Abs. 1 |
OG zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven | 10.11.2005 | 569 | 19.11.2005 | Anlage |
OG zur Änderung der der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven | 02.09.2010 | 467 | 29.09.2010 | Anlage |
OG zur Änderung der der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven | 01.09.2016 | 404 | 06.10.2016 | Anlage |
OG zur Änderung der der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Bremerhaven | 24.09.2020 | Brem. ABl. S. 1001 | 10.10.2020 | Anlage |
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Erschließungsbeitragssatzung
der Stadt Bremerhaven
Vom 22. Oktober 1992
(Brem. GBl. S. 635)
in der Fassung der Änderungen vom
29. August 2002 (Brem. GBl. S. 523)
10. November 2005 (Brem. GBl. S. 569)
2. September 2010 (Brem. GBl. S. 467)
1. September 2016 (Brem. GBl S. 604)
Der Magistrat verkündet die nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Satzung:
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Bremerhaven einen Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung.
§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für:
Für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Erschließungsanlagen vergrößern sich die in Satz 1 Nrn. 1 – 4 und 7 angegebenen Maße auf das Anderthalbfache.
(2) In den in Abs. 1 Nrn. 1 - 7 genannten Breiten sind die Maße von Parkflächen und Grünanlagen, die Bestandteile der unter diesen Nummern aufgeführten Verkehrsanlagen sind, enthalten.
(3) Ergeben sich nach Abs. 1 verschiedene Breiten, ist die Breite maßgebend, die durch die Mehrheit der Flächen der erschlossenen Grundstücke bestimmt wird.
(4) Die in Abs. 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Sie werden ermittelt, indem die Fläche der Erschließungsanlage durch deren Länge geteilt wird.
(5) Der Aufwand für Kreuzungen und Einmündungen wird gemäß den tatsächlichen Breiten der Erschließungsanlagen zugeordnet.
Die Ermittlung des Aufwandes erfolgt für den Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich durch eine vom Hundert-Zuordnung bezogen auf den Gesamtaufwand der Erschließungsanlagen.
(6) Bei Erschließungsanlagen, die tatsächlich die Breiten nach Abs. 1 überschreiten, wird der beitragsfähige Aufwandanteil durch eine vom Hundert-Zuordnung ermittelt.
(7) Unberührt bleiben Vorschriften und Vereinbarungen über die Erstattung eines Mehraufwandes zur Erschließung von Grundstücken, die nach ihrer Zweckbestimmung, Lage oder Beschaffenheit einen außergewöhnlichen Erschließungsaufwand erfordern.
§ 3 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Aufwand für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. § 128 Abs. 1 Satz 2 und 3 BauGB bleibt unberührt.
(2) Der beitragsfähige Aufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtung für ihre Beleuchtung und Entwässerung wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt, soweit sich aus Satz 2 nichts anderes ergibt.
Der Aufwand für die Entwässerungseinrichtungen des Kanaltrennsystems der Erschließungsanlagen wird wie folgt ermittelt:
(3) Dem für die Herstellung der Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen ermittelten Aufwand werden für die Beleuchtungseinrichtungen 0,5 vom Hundert und für die Entwässerungseinrichtungen 10 vom Hundert dieses Aufwandes für die außerhalb der jeweiligen Erschließungsanlagen liegenden, zur Betriebsfähigkeit erforderlichen Einrichtungen zugeschlagen.
(4) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten (Übernahmekosten) nach § 128 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ermittelt.
(5) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
(6) Die nach Abs. 5 zusammengefassten Erschließungsanlagen oder einzelne Erschließungsanlagen oder bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage bilden mit den von ihnen erschlossenen Grundstücken ein Abrechnungsgebiet.
§ 4 Kürzung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
Die Stadt Bremerhaven trägt 10 vom Hundert des ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 5 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird in dem Verhältnis verteilt, in dem die geometrischen Mittel aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschossflächen der einzelnen Grundstücke des jeweiligen Abrechnungsgebietes zueinander stehen (Wurzel aus dem Produkt der Grundstücksfläche [F] und der Geschossfläche [G] = √F x G).
(2) Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes mit Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung wird die zulässige Geschossfläche im Sinne von Abs. 1 wie folgt ermittelt:
(3) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine dem Absatz 2 entsprechende Festsetzung enthält, ergibt sich die Geschossfläche wie folgt:
(4) Die nach Abs. 2 und 3 ermittelten Geschossflächen sind bei unterschiedlicher Art der baulichen oder sonstigen Nutzung im Abrechnungsgebiet zu vervielfältigen, und zwar in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, Wochenendhausgebieten, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Gebieten mit sonstiger Nutzung (z. B. Friedhöfe, Sportplatzanlagen, Freibäder) mit | 1,0 |
Misch- | 1,5 |
Kerngebieten mit | 2,0. |
(5) Bei Grundstücken, die nicht den Gebietsarten des Absatzes 4 zugeordnet werden können, werden die Geschossflächen vervielfältigt:
| 2,0 |
| 1,5. |
Für unbebaute Grundstücke gilt die Art der Nutzung, die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung im Abrechnungsgebiet überwiegt.
(6) Bei Grundstücken, für die planungsrechtliche Festsetzungen über Art und Maß der baulichen oder gewerblichen Nutzung nicht bestehen, wird bei der Ermittlung der Grundstücksfläche die Grundstückstiefe auf 50 m begrenzt. Grenzt ein Grundstück an die Erschließungsanlage nicht an oder ist es nur über eine eigene oder gesicherte Zuwegung zu erreichen, wird die Grundstückstiefe parallel von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze aus gerechnet, Grundstücksteile der eigenen Zuwegung bleiben bei der Ermittlung der Grundstücksfläche außer Ansatz. Die Tiefenbegrenzung ist nicht anzuwenden, soweit die über 50 m hinausgehende Fläche baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf.
(7) Bei Grundstücken, die durch mehrere Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist das geometrische Mittel (Abs. 1) bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage mit 0,5 zu multiplizieren. Diese Regelung findet auch im Falle der Abschnittsabrechnung bzw. der Einheitsabrechnung im Sinne des § 130 Abs. 2 BauGB Anwendung.
Sie gilt nicht für:
Der Erschließungsbeitrag kann für
selbständig und ohne Bindung an die vorstehende Reihenfolge erhoben werden.
§ 7 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauGB sind endgültig hergestellt, wenn
(2) Zur endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage ist es nicht erforderlich, dass sie sämtliche unter Abs. 1 a), b), d), e) und h) aufgezählte Bestandteile aufweist.
(3) Für die Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 und 4. 2. Alternative BauGB gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind auf einzelne Abschnitte von Erschließungsanlagen entsprechend anzuwenden.
Abschnitte können gebildet werden, wenn deren Begrenzung durch
bestimmbar ist oder es sich um eine Reststrecke handelt.
§ 8 Vorausleistungen und Ablösung
(1) Vorausleistungen können bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültigen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
(2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9 Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen
Art und Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes werden für Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-Schutzgesetzes im Einzelfall durch Satzung geregelt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1965 (Brem. GBl. 1966 S. 9) zuletzt geändert durch das Ortsgesetz zur Änderung der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bremerhaven vom 28. April 1988 (Brem. GBl. S. 131) außer Kraft.
Bremerhaven, den 22. Oktober 1992
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Oberbürgermeister