Sind Leistungen für Heizung zu gewähren, werden diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, soweit diese angemessen sind. Zu den Heizkosten gehören sowohl laufende als auch einmalige Kosten. Erfolgt die Warmwasserbereitung zentral über die Heizung und werden die tatsächlichen Kosten differenziert ausgewiesen, sind diese in tatsächlicher Höhe, soweit sie angemessen sind, zu leisten. Da zurzeit keine Erkenntnisse hinsichtlich der Angemessenheit von Kosten für die Warmwasserbereitung vorliegen, sind diese in tatsächlicher Höhe anzuerkennen.