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Fortbildungssatzung der Architektenkammer Bremen – Neufassung
Die Kammerversammlung hat am 6. November 2024 folgende Neufassung der Fortbildungssatzung beschlossen:
(1) Um die Qualifikation und Leistungsfähigkeit zu erhalten, gehört es zu den Berufspflichten der Mitglieder nach § 13 BremArchG, sich entsprechend der Fortbildungsordnung beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten.
(2) Von der Pflicht zur Fortbildung ausgenommen sind Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr berufstätig sind, Mitglieder, die nicht mehr berufsfähig sind, sowie Mitglieder, die an Universitäten oder Fachhochschulen als Professorinnen oder Professoren oder Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren mit einem Umfang von mindestens 50 % der Lehrverpflichtung im Sinne der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung der Freien Hansestadt Bremen in ihrer jeweils geltenden Fassung tätig sind.
(3) Die Kammer kann geeignete Nachweise zum Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen verlangen.
§ 2
Fortbildungsveranstaltungen
(1) Als Fortbildungsveranstaltungen nach dieser Satzung sind nur solche Formate zulässig, die Interaktionsmöglichkeiten zwischen dem oder den Referierenden und den Teilnehmenden sowie zwischen den Teilnehmenden untereinander gewährleisten.
(2) Fortbildungsveranstaltungen in den Themenbereichen der Anlage sind insbesondere Seminare, Fachvorträge, Lehrgänge, Workshops, Kolloquien, Tagungen und Fachexkursionen.
(3) Fortbildungsveranstaltungen können sowohl in Präsenz als auch in der Form des E-Learnings (Offline- und Online-Veranstaltungen) angeboten und durchgeführt werden. E-Learning-Veranstaltungen können auch in der Form des Video-on-Demand (vorproduzierte Teile von Veranstaltungen, die gestreamt beziehungsweise zeitunabhängig besucht werden können) angeboten und durchgeführt werden. Hybrid-Veranstaltungen (Veranstaltungen, die sowohl Online- als auch Offline-Teile beinhalten) sind ebenfalls zulässig.
(4) Die durchgängige Anwesenheit der Teilnehmenden einer Veranstaltung muss durch den Veranstalter über geeignete Instrumente sichergestellt werden und dauerhaft nachweisbar sein.
§ 3
Fortbildungsträger, Qualitätsanforderungen
(1) Die Fortbildungsveranstaltungen von Architekten- und Ingenieurkammern und deren Akademien werden allgemein anerkannt.
(2) Die Architektenkammer Bremen erkennt Fortbildungsveranstaltungen von Dritten (externe Fortbildungsveranstaltungen) auf Antrag an, wenn es sich um qualifizierte Veranstaltungen gemäß § 2 zu Themenbereichen der Anlage handelt und die Vorgaben dieser Fortbildungssatzung erfüllt werden.
(3) Der Antrag auf Anerkennung gemäß Absatz 2 ist durch den Fortbildungsträger so rechtzeitig zu stellen, dass die Anerkennung vor der Durchführung der Veranstaltung erfolgen kann.
(4) Allgemein anerkannt werden auch externe Fortbildungsveranstaltungen, wenn die Veranstaltungen den Vorgaben dieser Fort- und Weiterbildungsordnung oder einer vergleichbaren Fort- und Weiterbildungsordnung im Wesentlichen entsprechen und aus diesem Grund bereits von einer anderen Länderarchitektenkammer anerkannt sind.
§ 4
Auswahl der Fortbildungsthemen
Die Mitglieder wählen die Fortbildungsthemen entsprechend ihrer beruflichen Aufgaben und individuellen Bedürfnisse aus.
(1) Der Umfang der Fortbildung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Jedes zur Fortbildung verpflichtete Mitglied hat pro Kalenderjahr einen Umfang von mindestens 16 Fortbildungspunkten zu erbringen. Hierbei entspricht ein Fortbildungspunkt einer Unterrichtseinheit von 45 Minuten.
(2) Wird die Fortbildungspflicht aus Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang binnen eines Kalenderjahres erbracht, kann die Kammer dem zur Fortbildung verpflichteten Mitglied gestatten, die Fortbildung im folgenden Jahr nachzuholen.
(3) Aus schwerwiegenden Gründen, etwa bei einer epidemischen Lage überregionaler Tragweite, ist die Architektenkammer ermächtigt, die allgemeine Nachweispflicht angemessen zu verlängern. Die individuelle Nachweispflicht ist nicht über die in Absatz 2 genannte Frist verlängerbar.
Die Mitglieder sind verpflichtet, auf Anforderung der Architektenkammer 16 Fortbildungspunkte kalenderjährlicher Fortbildung nachzuweisen, die den Vorgaben dieser Fortbildungssatzung entspricht. Die Teilnahme ist durch Bescheinigungen, aus denen Trägerschaft, ggf. Anerkennung der Länderarchitektenkammer, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahmen ersichtlich sind, nachzuweisen.
§ 7
Nachweis und Überprüfung der Fortbildung
(1) Bei 10 % der Mitglieder, die durch eine zufällige Stichprobe ermittelt werden, sowie aus besonderem Anlass, wird einmal pro Kalenderjahr festgestellt, ob der Mindestumfang der Fortbildung erreicht ist.
(2) Kommt ein Kammermitglied der Fortbildungspflicht auch nach Ablauf der Nachholungsfrist nach § 5 Absatz 2 nicht nach, gilt dies als ein Verstoß gegen die Berufspflicht gemäß § 23 BremArchG mit der Folge, dass eine Rüge gemäß § 25 BremArchG erteilt oder ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden kann.
(1) Diese Fortbildungsatzung tritt am Tag Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
(2) Die Fortbildungssatzung vom 22.11.2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.“
Beschlossen am 6. November 2024 von der Kammerversammlung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen aufgrund § 18 Absatz 2 BremArchG.
Ausgefertigt am 11. Dezember 2024
Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen
Dipl.-Ing. Architekt Oliver Platz
Präsident
Die von der Kammerversammlung der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen am 6. November 2024 beschlossene Fortbildungssatzung wird gemäß § 16 Absatz 4 des Bremischen Architektengesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S.53) in der zurzeit gültigen Fassung genehmigt.
Bremen, den 13. Januar 2025
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
- Aufsichtsbehörde -