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Fortbildungssatzung der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.01.2025 Inkrafttreten17.01.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 63
Bezug (Rechtsnorm)BremIngG § 1a, BremIngG § 17, BremIngG § 20, BremIngG § 25, BremIngG § 26, BremIngG § 27
Zitiervorschlag: "Fortbildungssatzung der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen (Brem.ABl. 2025, S. 63)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Erlassdatum:12.11.2024
Fassung vom:12.11.2024
Gültig ab:17.01.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1a BremIngG, § 17 BremIngG, § 20 BremIngG, § 25 BremIngG, § 26 BremIngG, § 27 BremIngG
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 63
Fortbildungssatzung der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen

Fortbildungssatzung der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen

Die Kammerversammlung hat am 12. November 2024 folgende Satzung gemäß § 20 Absatz 2 BremIngG beschlossen:

„Fortbildungssatzung der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen“

Präambel

Das Vertrauen der Auftraggeberschaft und der Öffentlichkeit gegenüber Ingenieurinnen und Ingenieuren gründet sich darauf, dass technisches Fachwissen durch qualifizierte Ausbildung und die Berufsausübung gegeben ist.

Dies bedeutet, dass die Ingenieurinnen und Ingenieure fachliche Kompetenz in der täglichen Arbeit durch berufsbegleitendes Weiterlernen und durch Fortbildung aktualisieren und vertiefen müssen. Zur Sicherung einer umfassenden und kontinuierlichen Fortbildung ist die Fortbildungspflicht für Ingenieurinnen und Ingenieure als Berufspflicht in § 25 Absatz 2 Nummer 3 BremIngG gesetzlich verankert. Darin sind die berufliche Fortbildung und die Pflicht, sich auch über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten, festgelegt. Der Gesetzgeber hat damit die Bedeutung der Qualitätssicherung im Zusammenhang mit der Erbringung von Ingenieurleistungen besonders hervorgehoben. Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen überwacht die Einhaltung der Fortbildung im Rahmen der berufsständischen Selbstverwaltung und legt mit dieser Fortbildungssatzung Inhalte, Umfang, Befreiung und Überprüfung der Fortbildung fest.

§ 1
Kreis der Verpflichteten

(1) Der Verpflichtung zur Fortbildung unterliegen die Mitglieder der Ingenieurkammer Bremen, ausgenommen sind Mitglieder, die den Ingenieurberuf nicht mehr aktiv ausüben.

(2) Ferner ausgenommen sind Mitglieder, die an Universitäten oder Fachhochschulen als Professorinnen oder Professoren oder Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren mit einem Umfang von mindestens 50 % der Lehrverpflichtung im Sinne der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung der Freien Hansestadt Bremen in ihrer jeweils geltenden Fassung tätig sind sowie Juniormitglieder.

(3) Von der Fortbildungspflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.

§ 2
Fortbildungsinhalte

(1) Fortbildungsverpflichtete haben sich in ihrem Aufgabengebiet in dem Umfang fortzubilden, wie es die zur Erhaltung und Entwicklung der Ausübung des Berufes erforderlichen Fachkenntnisse notwendig machen.

(2) Die Fortbildung soll überwiegend fachspezifische, aber auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse umfassen. Daher gehören zur Fortbildung auch Themen wie die Verbesserung kommunikativer, sozialer und betriebswirtschaftlicher Kompetenzen sowie die Aneignung von Grundkenntnissen in einschlägigen Rechtsthemen. Sie schließt außerdem die Methoden der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements ein.

(3) Die im Anhang aufgeführten Themen sind besonders geeignet, der Fortbildungspflicht nachzukommen.

§ 3
Umfang der Fortbildung

(1) Die Fortbildungsverpflichteten haben sich in einem Umfang von mindestens 16 Fortbildungseinheiten in einem Zeitraum von zwei Jahren (Fortbildungszeitraum) fortzubilden.

(2) Dabei ist für je eine Fortbildungseinheit (mindestens 45 Minuten) je ein Fortbildungspunkt einzusetzen.

§ 4
Geeignete Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Fortbildung erfolgt durch die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen insbesondere in Form von

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Seminaren
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Fachvorträgen
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Lehrgängen
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Tagungen, Kongressen, Kolloquien und Symposien
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Workshops
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Fachexkursionen
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Onlineangeboten, wie Onlineseminare oder E-Learning
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Inhouse-Schulungen.

(2) Die Tätigkeit als Referentin oder Referent kann als Fortbildung anerkannt werden, allerdings wird eine Maßnahme mit demselben Inhalt innerhalb des in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraums nur einmal angerechnet.

(3) Als Fortbildung im Sinne dieser Satzung wird das regelmäßige Lesen von Fachliteratur nicht anerkannt.

§ 5
Fortbildungsnachweis

(1) Der Fortbildungsnachweis wird in der Regel durch eine entsprechende Bescheinigung (Teilnahmebescheinigung) des jeweiligen Fortbildungsträgers geführt.

(2) Die Teilnahmebescheinigung sollte Namen der Veranstalterin oder des Veranstalters, Name und Vorname des Teilnehmenden und der Referentin oder des Referenten, Datum, Inhalt und Dauer der Fortbildung oder vergleichbare Informationen enthalten. Dies gilt in entsprechender Anwendung auch für Onlineangebote.

(3) Die Bescheinigung ist auf Anforderung der Ingenieurkammer Bremen vorzulegen.

§ 6
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Die Ingenieurkammer führt die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen anderer Fortbildungsträger durch.

(2) Fortbildungsmaßnahmen werden anerkannt, wenn Sie die Fortbildungsverpflichteten darin unterstützen, die Berufsaufgaben nach § 1a BremIngG zu erfüllen.

(3) Veranstaltungen mit überwiegend produktwerbenden Inhalten werden nicht anerkannt.

(4) Die Fortbildungsangebote anderer Kammern, insbesondere der Architekten- und Ingenieurkammern, werden ohne weitere Prüfung anerkannt, es sei denn, dass die Voraussetzungen nach dieser Satzung offenkundig nicht erfüllt werden. Gleiches gilt für Fortbildungsveranstaltungen von Hochschulen, berufsständischer Verbände sowie von Behörden.

(5) Als Fortbildung wird auch die Teilnahme an externen Fortbildungsveranstaltungen akzeptiert, wenn die Veranstaltungen den Vorgaben dieser Fortbildungsordnung oder einer vergleichbaren Fort- und Weiterbildungsordnung im Wesentlichen entsprechen und aus diesem Grund bereits von einer anderen Länderingenieurkammer bzw. Länderarchitektenkammer anerkannt sind.

§ 7
Anerkennung externer Fortbildungsveranstaltungen

(1) Die Anerkennung von externen Fortbildungsveranstaltungen kann durch den Fortbildungsträger beantragt werden.

(2) Der Antrag muss mindestens folgende Angaben über die Fortbildungsmaßnahme enthalten:

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Name und Adresse des Fortbildungsträgers
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Thema und Inhalt
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zeitlicher Ablauf und Dauer der Fortbildungsmaßnahme
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Datum und Ort der Veranstaltung
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Name, Qualifikation und Befähigung der Referentin oder des Referenten

(3) Die Anerkennung ist gebührenpflichtig. Näheres wird im Gebührentarif der Ingenieurkammer Bremen geregelt.

(4) Fortbildungsträger sind verpflichtet, den Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigungen, die die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 erfüllt, auszustellen.

§ 8
Überprüfung der Fortbildung

(1) Die Ingenieurkammer überprüft durch Stichproben, ob die Fortbildungsverpflichteten ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind.

(2) Die nach Absatz 1 ausgewählten Fortbildungsverpflichteten weisen der Ingenieurkammer Bremen durch Vorlage geeigneter Fortbildungsnachweise nach, dass sie ihre Fortbildungspflicht in dem nach § 3 Absatz 1 genannten Zeitraum erfüllt haben. Beträgt die Verpflichtung noch nicht zwei Jahre, so ist der Anteil der zu erbringenden Fortbildungspunkte entsprechend zu kürzen.

(3) Daneben kann die Ingenieurkammer Bremen jederzeit aus besonderem Anlass, etwa bei Beschwerden oder konkreten Hinweisen, prüfen, ob die Fortbildungspflicht erfüllt wurde.

(4) Fortbildungsverpflichtete erhalten auf Anforderung bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Ingenieurkammer Bremen eine Bescheinigung, dass sie der Fortbildungspflicht im angegebenen Zeitraum nachgekommen sind. Diese ist gebührenfrei.

(5) Die Ingenieurkammer kann eine angemessene Frist zur Nachholung der Fortbildungspflicht setzen. Die Frist soll nicht mehr als zwölf Monate betragen.

(6) Kommt ein Kammermitglied der Fortbildungspflicht auch nach Ablauf der Nachholungsfrist nicht nach, gilt dies als ein Verstoß gegen die Berufspflicht gemäß § 26 BremIngG, mit der Folge, dass ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder eine Rüge nach § 27 BremIngG erteilt werden kann.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.

Beschlossen am 12. November 2024 von der Kammerversammlung der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen aufgrund § 20 Absatz 2 BremIngG.

Ausgefertigt am 12. Dezember 2024

    

Ingenieurkammer der Freien
Hansestadt Bremen

Dipl.-Ing. Torsten Sasse

Präsident

Die von der Kammerversammlung der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen am 12. November 2024 beschlossene Fortbildungssatzung wird gemäß § 17 Absatz 4 des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67) in der zurzeit gültigen Fassung genehmigt.

Bremen, den 13. Januar 2025

    

Die Senatorin für Bau, Mobilität
und Stadtentwicklung






- Aufsichtsbehörde -


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