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Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts Bremen

Kurzbeschreibung

Über die Geschäftsverteilung innerhalb eines Gerichts entscheidet das Präsidium des Gerichts, d. h. die von den Richtern gewählte Vertretung
(§ 4 VwGO; §§ 21 a ff. GVG). Da das OVG Bremen über lediglich sechs Berufsrichter verfügt, wird kein gesondertes Präsidium gebildet. Vielmehr beschließen die Richter unmittelbar über die Geschäftsverteilung.

Ressort
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Verantwortliche Stelle
Oberverwaltungsgericht
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