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(1) Im Lande Bremen bestehen die folgenden ordentlichen Gerichte:
ein Oberlandesgericht mit dem Sitz in Bremen,
ein Landgericht mit dem Sitz in Bremen,
ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremen,
ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremerhaven,
ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremen, Stadtteil Blumenthal.
(2) Das Oberlandesgericht führt die Bezeichnung "Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen".
(1) Der Bezirk des Amtsgerichts Bremen umfaßt das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme der den Amtsgerichten Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugeteilten Stadtbezirke und Ortsteile.
(2) Der Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven umfaßt das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den zur Stadtgemeinde Bremen gehörenden Ortsteil stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven.
(3) Der Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal umfaßt das Gebiet des stadtbremischen Stadtbezirks Nord.
(4) Die den Amtsgerichten Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugewiesenen Stadtbezirke und Ortsteile gehören dem Bezirk dieser Gerichte in ihrem jeweiligen Gebietsumfang an.
Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben
soweit für diese Ansprüche der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.
(1) Die ehrenamtlichen Richter der Kammern für Handelssachen haben vor ihrem Amtsantritt vor dem Senator für Rechtspflege und Strafvollzug folgenden Eid zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen, meine Sachkunde unparteiisch anzuwenden und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Wird ein ehrenamtlicher Richter in unmittelbarem Anschluß an seine bisherige Amtszeit wiederernannt, so unterbleibt eine erneute Eidesleistung.
(1) Referendare sowie Anwärter für den gehobenen oder den mittleren Justizdienst können mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.
(2) Mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.
(3) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen.
(1) Die Gerichtsvollzieher sind außer für die Aufgaben, die ihnen nach Bundesrecht oder nach anderen Vorschriften des Landesrechts obliegen, für folgende Geschäfte zuständig:
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
Siegelungen, Entsiegelungen und die Aufstellung von Vermögensverzeichnissen im Auftrag des Gerichts oder des Insolvenzverwalters vorzunehmen,
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden,
den Wert beweglicher Sachen zu schätzen,
(aufgehoben)
(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zu freiwilligen Versteigerungen nach ihrem Ermessen ablehnen. Das gleiche gilt für Aufträge zur Schätzung des Wertes von beweglichen Sachen, soweit sie von Privatpersonen ausgehen.
(3) Der Senator für Justiz und Verfassung kann den Gerichtsvollziehern weitere Aufgaben zuweisen.
Die Präsidenten der Gerichte, der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften, des Strafvollzugsamts und der Justizvollzugsanstalten haben die ihnen durch den Senator für Justiz und Verfassung zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen und auf Verlangen Gutachten über Angelegenheiten der Gesetzgebung oder der Justizverwaltung zu erstatten. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und sonstige Bediensteten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.
Das Recht der Dienstaufsicht steht zu:
dem Senator für Justiz und Verfassung über sämtliche Gerichte und Staatsanwaltschaften,
den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen über sämtliche Gerichte,
dem Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften,
den Präsidenten des Landgerichts über das Landgericht und das Amtsgericht Bremen-Blumenthal,
dem Leitenden Oberstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft,
den Präsidenten der Amtsgerichte über das Gericht, dem sie angehören,
dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal über dieses Gericht.
(1) Die Dienstaufsicht über eine Behörde erstreckt sich zugleich auf die bei ihr beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter.
(2) Dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal steht das Recht der Dienstaufsicht lediglich hinsichtlich der nichtrichterlichen Bediensteten des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal zu.
(1) Zur mündlichen Sprachübertragung für staatsanwaltliche und notarielle Zwecke können für das Gebiet des Landes Bremen Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach diesem Gesetz allgemein beeidigt werden.
(2) Zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke können für das Gebiet des Landes Bremen Übersetzerinnen und Übersetzer nach diesem Gesetz allgemein ermächtigt werden.
(3) Zur Sprachübertragung in eine anerkannte Kommunikationstechnik, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift oder das Lorm- und Fingeralphabet, können für das Gebiet des Landes Bremen Sprachmittlerinnen und Sprachmittler allgemein beeidigt oder ermächtigt werden. Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache können Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher auch für gerichtliche Zwecke nach diesem Gesetz für das Gebiet des Landes Bremen allgemein beeidigt werden.
(1) Für die Aufgaben nach dem 6. Abschnitt ist die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zuständig.
(2) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden, soweit es nicht die Eidesleistung und Verpflichtung betrifft.
(1) Auf die allgemeine Beeidigung finden die §§ 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Auf die Ermächtigung finden die §§ 3, 4, 5 Absatz 3, 4 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer.
(1) Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher ist nach Aushändigung der Urkunde über die allgemeine Beeidigung entsprechend § 5 Absatz 4 Nummer 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes berechtigt, die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Dolmetscherin für (Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist) für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder „Allgemein beeidigter Dolmetscher für (Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist) für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ zu führen.
(2) Die Gebärdensprachdolmetscherin oder der Gebärdensprachdolmetscher ist nach Aushändigung der Urkunde über die allgemeine Beeidigung entsprechend § 5 Absatz 4 Nummer 2 Gerichtsdolmetschergesetz berechtigt, die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder „Allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ zu führen.
(3) Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist nach Aushändigung der Urkunde über die Ermächtigung entsprechend § 5 Absatz 4 Nummer 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes berechtigt, die Bezeichnung „Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigte Übersetzerin für (Angabe der Sprache, für die sie ermächtigt ist)“ oder „Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigter Übersetzer für (Angabe der Sprache, für die er ermächtigt ist)“ zu führen.
(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet:
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der (Angabe der Sprache, für die die Person ermächtigt ist) Sprache wird bescheinigt.
Ort, Datum, Unterschrift
Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigte Übersetzerin für die (Angabe der Sprache, für die sie ermächtigt ist) Sprache.“
oder
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der (Angabe der Sprache, für die die Person ermächtigt ist) Sprache wird bescheinigt.
Ort, Datum, Unterschrift
Für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigter Übersetzer für die (Angabe der Sprache, für die er ermächtigt ist) Sprache.“
(2) Der Bestätigungsvermerk ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Dabei ist kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokumentes übersetzt wurde. Auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokumentes, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen soll hingewiesen werden, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form nach § 126a BGB erteilt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung einer oder eines anderen als richtig und vollständig bestätigt wird.
Gebühren werden nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses zum Bremischen Justizkostengesetz (Anlage zu § 1 Absatz 2) erhoben.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als
„allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder „allgemein beeidigter Dolmetscher für die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“,
„allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder „allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ oder
„für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigte Übersetzerin“ oder „für die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen ermächtigter Übersetzer“
nach § 28d bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und nach § 11 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes ist die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Bremen.
(1) Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung.
(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder besondere Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bremischen Archivgesetzes bleiben unberührt.
(1) Der Senator für Justiz und Verfassung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.
(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen:
das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß § 28a Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.
(1) Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen nach näherer Bestimmung des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht.
(2) Der Senator für Justiz und Verfassung kann nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer bestimmen, daß auch Rechtsanwälte in den öffentlichen Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht zu tragen haben.