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(1) Das Land Bremen richtet einen Ausbildungsunterstützungsfonds ein. Der Ausbildungsunterstützungsfonds dient der Finanzierung eines Ausbildungskostenausgleichs gemäß § 5 und der in den § 4 genannten Maßnahmen sowie einer Liquiditätsreserve.
(2) Die zugunsten des Ausbildungsunterstützungsfonds nach § 11 zu leistenden Abgaben werden zunächst im Haushalt vereinnahmt und anschließend einer zweckgebundenen Sonderrücklage im Sinne von § 62 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung zugeführt. Die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Ausbildungsunterstützungsfonds werden durch Entnahme aus der Rücklage gedeckt.
im Land Bremen ansässige Unternehmen, Betriebe, Betriebsteile und Betriebsstätten,
die Verwaltungsbehörden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen im Zuständigkeitsbereich des Senats sowie für die sonstigen der Aufsicht des Senats unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
die Verwaltungsbehörden der Stadtgemeinde Bremerhaven im Zuständigkeitsbereich des Magistrats Bremerhaven,
Bundesbehörden mit Sitz oder Außenstelle im Land Bremen,
in denen jeweils mindestens eine Person im Sinne dieses Gesetzes beschäftigt ist (Arbeitgeber). Für die Auslegung des Begriffs Unternehmen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
(2) Personen im Sinne dieses Gesetzes sind im Land Bremen tätige
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie nicht nur geringfügig beschäftigt sind,
zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes einschließlich der in Heimarbeit Beschäftigten und der ihnen Gleichgestellten im Sinne von § 1 des Heimarbeitsgesetzes,
Beamtinnen und Beamte,
Richterinnen und Richter,
Soldatinnen und Soldaten.
(3) Eine Person ist im Lande Bremen tätig, wenn sie
in eine im Lande Bremen ansässige Betriebsstätte eingegliedert ist oder
ohne in eine außerhalb des Landes Bremen ansässige Betriebsstätte eingegliedert zu sein, überwiegend von einer im Lande Bremen ansässigen Betriebsstätte angewiesen wird, oder
in einer Dienststelle oder einem Dienststellenbestandteil im Lande oder des Landes Bremen tätig ist.
Seeleute sind im Sinne dieses Gesetzes im Lande Bremen tätig, wenn sich
der Sitz der Reederei, der Partenreederei, des Korrespondentenreeders oder des Vertragsreeders im Lande Bremen befindet oder
der Heimathafen des Schiffes sich im Lande Bremen befindet und das Schiff die Bundesflagge führt.
(4) Von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind Arbeitgeber,
für die gesetzlich oder tarifvertraglich ein branchenspezifischer Ausgleichsfonds eingerichtet worden ist, der für alle Betriebe der Branche Gültigkeit hat und im Land Bremen Anwendung findet, sofern sie ihre bestehende Bindung an diesen branchenspezifischen Ausgleichsfonds gegenüber der für die Zahlungsabwicklung zuständigen Stelle nachweisen und sie überwiegend Personen beschäftigen, die von dem branchenspezifischen Ausgleichsfonds erfasst sind,
die ausschließlich Personen beschäftigen, die vollschulisch ausgebildet worden sind.
(5) Von der Anwendung dieses Gesetzes können Arbeitgeber ausgenommen werden, deren Arbeitnehmerbruttolohnsumme im Sinne von § 10 Absatz 3 unter eine durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bagatellgrenze fällt, unterhalb derer die Erhebung unverhältnismäßig wäre. Voraussetzung ist ein Antrag bei der für die Zahlungsabwicklung zuständigen Stelle. Bei der Ermittlung der Bagatellgrenze für Unternehmen sind die Arbeitnehmerbruttolohnsummen aller dem Unternehmen zugehörigen und im Land Bremen ansässigen Betriebe und Betriebsstätten gemeinsam zu berücksichtigen.
(1) Durch den Ausbildungsunterstützungsfonds soll ein Beitrag zur besseren Versorgung der Arbeitgeber im Land Bremen mit gut ausgebildeten Fachkräften geleistet werden.
(2) Insbesondere sind Ziele des Ausbildungsunterstützungsfonds
eine Erhöhung der Passgenauigkeit zwischen Ausbildungssuchenden und Ausbildungsplatzanbietern durch bedarfsorientierte Maßnahmen und damit die Verringerung der unvermittelten Bewerberinnen und Bewerber und der unbesetzten Ausbildungsplätze,
die Unterstützung von Arbeitgebern bei der Ausbildung von Auszubildenden mit besonderen Herausforderungen,
die Verbesserung der Ausbildungsqualität von Arbeitgebern sowie
die Erhöhung der Bereitschaft der Arbeitgeber im Land Bremen zur Ausbildung, vor allem durch Verminderung der Investitionsrisiken bei der Schaffung von Ausbildungsplätzen.
(1) Mit Hilfe des Ausbildungsunterstützungsfonds werden im Land Bremen zusätzlich zu den bereits vorhandenen staatlichen und kommunalen Angeboten Maßnahmen finanziert und durchgeführt, die dazu dienen, die in § 3 genannten Ziele zu verwirklichen. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:
berufsbezogene Unterstützung und Beratung für Arbeitgeber, Auszubildende und Ausbildungsplatzsuchende,
Unterstützung von Arbeitgebern bei der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für die Berufsausbildung,
Förderung der Verbundausbildung und Ausbildungspartnerschaften sowie überbetrieblicher Ausbildungsangebote,
Unterstützung von Arbeitgebern bei der Organisationsentwicklung und der Betriebs- und Unternehmensführung in Bezug auf Ausbildungserfordernisse,
Maßnahmen zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität und der Ausbildungsberechtigung von Arbeitgebern,
Unterstützung von Arbeitgebern bei der Eingliederung von Auszubildenden in das berufliche Umfeld durch Verbesserung besonderer, betriebsbezogener Kompetenzen,
Prüfungsvorbereitung von Auszubildenden im Bereich der praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Der Verwaltungsrat schlägt die konkreten Maßnahmen und deren Finanzierungsbedarf für den Ausbildungsunterstützungsfonds gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 im Benehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Europa dem Senat vor. Hierbei sind die Vorgaben des Absatzes 3 zu berücksichtigen. Der Senat beschließt die konkreten Maßnahmen und den Finanzierungsbedarf.
(3) Durch die Maßnahmen darf die Erfüllung staatlicher Aufgaben, insbesondere im Bereich der allgemeinen schulischen Bildung, der Berufsschulen sowie der Erwachsenenbildung, nicht ersetzt werden. Gleiches gilt für staatliche oder kommunale arbeitsmarktpolitische Maßnahmen oder Förderprogramme. Die Inanspruchnahme von Ausgleichszuweisungen und die Teilnahme an Maßnahmen des Ausbildungsunterstützungsfonds durch öffentliche Arbeitgeber bleiben unberührt.
(1) Ein Ausbildungskostenausgleich wird durch Ausgleichszuweisung für Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung, nach den einschlägigen Vorschriften zur berufsfachlichen Ausbildung von Beamtinnen und Beamten im Sinne von § 1 des Bremischen Beamtengesetzes und nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt gewährt. Einer Ausbildung wird im Rahmen dieses Gesetzes ein Redaktionsvolontariat von mindestens einjähriger Dauer gleichgestellt, das dazu dient, berufliche Fähigkeiten, Kenntnisse oder Erfahrungen im journalistischen Bereich zu erwerben.
(2) Für Arbeitgeber wird jährlich auf Antrag eine Ausgleichszuweisung aus den Mitteln des Ausbildungsunterstützungsfonds je Auszubildender oder Auszubildendem für das jeweils laufende Ausbildungsjahr gewährt, sofern
zum Zeitpunkt der Antragstellung für diese oder diesen seit mindestens vier Monaten ein bei den nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt zuständigen Stellen oder bei der Senatorin oder dem Senator für Finanzen zu erfassendes Ausbildungsverhältnis oder ein Redaktionsvolontariat im Sinne von Absatz 1 mit Ausbildungs- oder Dienstort im Land Bremen besteht und
der Arbeitgeber die für das Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen einhält.
Die Ausgleichszuweisung wird höchstens einmal pro Ausbildungsverhältnis und Ausbildungsjahr gewährt.
(3) Der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszuweisung ist bis zum 28. Februar des laufenden Festsetzungsjahres an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu stellen. Das frühestmögliche Festsetzungsjahr ist das Jahr 2025. Die Gewährung der Ausgleichszuweisung setzt voraus, dass der Senat die nach diesem Gesetz erforderlichen Beschlüsse gefasst hat.
(4) Die für die Antragsstellung notwendigen Angaben bestimmt der Senat durch Rechtsverordnung.
(5) Die Höhe der Ausgleichszuweisung setzt der Senat durch Rechtsverordnung fest. Etwaige Änderungen dieser Höhe beschließt der Senat auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung.
Kosten der Verwaltung des Ausbildungsunterstützungsfonds und der Zahlungsabwicklung nach § 8 werden aus Haushaltsmitteln getragen.
Arbeitgeber, die gemäß § 2 Absatz 3 oder 4 von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Arbeitgeber, die gemäß § 11 Absatz 6 von der Entrichtung der Ausbildungsabgabe befreit worden sind, können Maßnahmen nach § 4 und eine Ausgleichszuweisung nach § 5 nicht in Anspruch nehmen.
(1) Bei der Senatorin oder dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Europa wird ein Verwaltungsrat zur Steuerung des Ausbildungsunterstützungsfonds eingerichtet.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Je ein Mitglied entsenden die Handwerkskammer Bremen, die Handelskammer Bremen - Industrie- und Handelskammer für Bremen und Bremerhaven, die Unternehmensverbände im Land Bremen e.V., der Deutsche Gewerkschaftsbund Region Bremen-Elbe-Weser e.V., die Arbeitnehmerkammer Bremen, der Senat der Freien Hansestadt Bremen und der Magistrat Bremerhaven für die Dauer von fünf Jahren. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
(3) Die Mitglieder müssen ihren Arbeitsplatz im Land Bremen haben.
(4) Mindestens zwei Mitglieder sollen jünger als 35 Jahre sein. Der Verwaltungsrat muss mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt sein, bezogen auf die Gesamtzahl von ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern.
(5) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(6) Der Verwaltungsrat trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind.
(7) Wenn der Verwaltungsrat nicht fristgemäß die Beschlüsse nach § 10 Absatz 2 fasst, trifft der Senat die im Sinne dieses Gesetzes erforderlichen Beschlüsse ohne Beschlussvorlage des Verwaltungsrates.
(1) Der Verwaltungsrat steuert den Ausbildungsunterstützungsfonds, gestaltet ihn aus und entwickelt ihn weiter.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere
einen Vorschlag zu den konkreten Maßnahmen nach § 4 sowie zu dem Finanzierungsbedarf für die Maßnahmen, wobei eine Untergrenze von 7 Millionen Euro nicht unterschritten werden soll,
einen Vorschlag zur Änderung der Höhe des Ausbildungskostenausgleichs nach § 5. Die Höhe der Ausgleichszuweisung soll zwischen 1 500 und 2 500 Euro je Auszubildender und Auszubildendem und Jahr liegen. Bei der Bemessung ist die Höhe der Arbeitnehmerbruttolohnsumme aller beitragspflichtigen Arbeitgeber sowie die Anzahl der besetzten Ausbildungsplätze zu Grunde zu legen,
einen Vorschlag zur Änderung der Höhe der Ausbildungsabgabe. Die Höhe der Ausbildungsabgabe darf höchstens 0,3 Prozent der Arbeitnehmerbruttolohnsumme betragen und richtet sich nach dem jeweiligen Finanzierungsbedarf im Rahmen der Budgetplanung nach Nummer 4,
eine detaillierte Budgetplanung für den Ausbildungsunterstützungsfonds. Dabei ist der Finanzbedarf für die unter § 4 benannten Maßnahmen, den Ausbildungskostenausgleich nach § 5 sowie die Liquiditätsreserve zu berücksichtigen. Die Liquiditätsreserve soll zwischen fünf und zehn Prozent der Ausgaben des Vorjahres betragen; bis zum Vorliegen des ersten Jahresabschlusses ist dabei die Planung des aktuellen Haushaltsjahres zugrunde zu legen. Zu Beginn wird die Liquiditätsreserve in Schritten zwischen ein und zwei Prozent der Ausgaben des Referenzjahres aufgebaut. Davon abweichend werden nicht verausgabte Mittel in die Liquiditätsreserve überführt. Im Falle des Überschreitens der Obergrenze legt der Verwaltungsrat dem Senat einen Vorschlag zum Umgang mit den überschüssigen Mitteln vor.
(3) Arbeitnehmerbruttolohn ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn. Für die Auslegung des Begriffs Arbeitslohn gelten die Bestimmungen der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) mit der Maßgabe, dass ein tarifliches 13. und 14. Monatseinkommen sowie betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, nicht zum Arbeitslohn gehören. Für die Bestimmung der Arbeitnehmerbruttolohnsumme gilt § 11 Absatz 3.
die Beschlüsse nach Absatz 2 Nummer 1 und 4 erstmalig in dem auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgenden Quartal. Sodann trifft er den Beschluss nach Absatz 2 Nummer 1 spätestens alle drei Jahre und den Beschluss nach Nummer 4 jährlich neu.
die Beschlüsse nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 erstmalig im ersten Quartal des zweiten Jahres, das dem Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt. Sodann trifft er sie spätestens alle drei Jahre neu.
(1) Die prozentuale Höhe der jährlichen Ausbildungsabgabe setzt der Senat durch Rechtsverordnung fest. Sodann beschließt der Senat etwaige Änderungen dieser Höhe auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung. Erstmalig erfolgt der Beschluss nach Satz 2 im zweiten Jahr, das dem Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt, sodann spätestens alle drei Jahre.
(2) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Höhe der bei ihnen entstandenen Arbeitnehmerbruttolohnsumme im Sinne des § 10 Absatz 3 aus dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bis zum 28. Februar eines jeden Jahres an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu übermitteln. Die erstmalige Übermittlung gemäß Satz 1 muss frühestens bis zum 28. Februar 2025 erfolgen. Der Senat gibt den Termin, zu dem die erstmalige Übermittlung gemäß Satz 1 erfolgt sein muss, im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt.
(3) Arbeitnehmerbruttolohnsumme ist die Summe aller Arbeitslöhne, die ein Arbeitgeber für die bei ihm beschäftigten im Land Bremen tätigen Personen zahlt. Sofern Arbeitgeber auch Personen beschäftigen, die einem gesetzlichen oder tarifvertraglich festgelegten branchenspezifischen Ausgleichsfonds unterliegen, werden deren Arbeitnehmerbruttolöhne von dieser Summe im Sinne des Satzes 1 abgezogen.
(4) Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle kann bei nicht fristgemäßer, fehlerhafter oder unvollständiger Übermittlung die Arbeitnehmerbruttolohnsumme im Sinne des § 10 Absatz 3 schätzen. Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Schätzungsverfahrens bestimmen.
(5) Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle setzt gegenüber den Arbeitgebern die Ausbildungsabgabe fest. Die von dem jeweiligen Arbeitgeber zu zahlende Ausbildungsabgabe wird anhand des Prozentsatzes nach Absatz 1 von der individuellen Arbeitnehmerbruttolohnsumme im Sinne des § 10 Absatz 3 des jeweiligen Arbeitgebers berechnet.
(6) Wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen und schriftlich nachgewiesen werden, können Arbeitgeber von der Entrichtung der Ausbildungsabgabe vollständig oder teilweise befreit werden. Der Antrag ist an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu richten. Besondere Umstände des Einzelfalls sind insbesondere dann gegeben, wenn die Höhe des zu leistenden Abgabebetrags für den betreffenden Arbeitgeber unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Der Senat trifft durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Ausbildungsabgabe,
das Verfahren zur Gewährung des Ausbildungskostenausgleiches,
die von den Arbeitgebern an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu übermittelnden Daten,
die Höhe der Bagatellgrenze nach § 2 Absatz 4,
die Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrates, über die Sicherstellung einer den Anforderungen des § 9 Absatz 4 entsprechenden Zusammensetzung des Verwaltungsrats und über seine Tätigkeit einschließlich der möglichen Einrichtung einer Geschäftsstelle und der öffentlichen Berichterstattung zur Budgetplanung und
die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die für die Erhebung der Ausbildungsabgabe nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte nicht, nicht vollständig oder unrichtig erteilt sowie Mitteilungen nach § 11 Absatz 2 unterlässt.
(2) Die in Absatz 1 genannte Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3) Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle verfolgt und ahndet Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1. Die Geldbußen fließen entsprechend § 1 Absatz 2 Satz 1 dem Ausbildungsunterstützungsfonds zu.
Die Vorschriften dieses Gesetzes und die Erforderlichkeit des Ausbildungsunterstützungsfonds werden von der Senatorin oder dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Europa erstmalig zum 31. Dezember des dritten Jahres nach der ersten Festsetzung der Ausbildungsabgabe gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 und im Anschluss alle vier Jahre unter Mitwirkung des Verwaltungsrates überprüft. Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft (Landtag) im Anschluss über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über einen erforderlichen Änderungsbedarf.