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Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen

Veröffentlichungsdatum:21.03.2018 Inkrafttreten22.03.2018
Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 44
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen vom 20. März 2018 (Brem.GBl. 2018, S. 44)"

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juris-Abkürzung: EGovG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:EGovG BR
Ausfertigungsdatum:20.03.2018
Gültig ab:22.03.2018
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2018, 44
Gliederungs-Nr:-
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Bremen
Vom 20. März 2018
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit

1.

der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen,

2.

von Radio Bremen,

3.

der Bremischen Landesmedienanstalt (brema),

4.

der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit,

5.

des Landesrechnungshofes,

6.

der Krankenhäuser und

7.

der Beliehenen.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.

Verfahren, soweit für sie die Abgabenordnung anzuwenden ist,

2.

die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen, und, unbeschadet des § 80 Absatz 4 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,

3.

die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

4.

das Recht des Lastenausgleichs,

5.

das Recht der Wiedergutmachung,

6.

das Wahlrecht nach dem Bremischen Wahlgesetz sowie nach den Vorschriften für die Wahlen der Vertretungsorgane von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen,

7.

Verfahren nach dem Gesetz über die Gutachterstellung für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden,

8.

Verfahren nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten,

9.

die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen,

10.

die Tätigkeit der Schulen, der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren, des Landesinstituts für Schule und der Landeszentrale für politische Bildung,

11.

die Tätigkeit der Hochschulen, des Studentenwerks Bremen und des Alfred-Wegener-Instituts Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung.

(4) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.

(5) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Verfahrensregelungen in Rechtsvorschriften des Bundes gehen vor.

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§ 2
Elektronische Kommunikation

(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten in elektronischer Form, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen. Für den elektronischen Behördenzugang sind Verschlüsselungsverfahren anzubieten.

(2) Jede Behörde ist verpflichtet, den elektronischen Zugang auch durch eine De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes zu eröffnen.

(3) Jede Behörde ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten. Die Bereitstellung und der Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität in Verwaltungsverfahren können zur behördenübergreifenden Nutzung auf einen gemeinsamen IT-Dienstanbieter übertragen werden, der die Aufgaben in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit wahrnimmt. Vor jeder Verwendung in einer anderen E-Government-Anwendung muss die betroffene Person die Einwilligung zur Verarbeitung ihrer Stammdaten für die konkrete Anwendung erteilen. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die behördenübergreifende Bereitstellung und den Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach diesem Absatz zu erlassen.

(4) Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.

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§ 3
Information zu Behörden und über ihre Verfahren
in öffentlich zugänglichen Netzen

(1) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.

(2) Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit sowie erforderliche Formulare bereit.

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§ 4
Elektronische Zahlungsverfahren und Rechnungen

(1) Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.

(2) Auftraggeber im Sinne des Teiles 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellen den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit für sie gemäß § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Vergabekammer der Freien Hansestadt Bremen zuständig ist. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1 und unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt. Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht. Der Senat wird ermächtigt, das Nähere sowie Ausnahmen durch Rechtsverordnung festzulegen. Der Senat wird weiterhin ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Verpflichtung der Auftragnehmer zur Ausstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen einzuführen.

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§ 5
Nachweise

(1) Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall die Vorlage eines Originals verlangt. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art der elektronischen Einreichung zur Ermittlung des Sachverhalts zulässig ist.

(2) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, mit der Einwilligung der oder des Verfahrensbeteiligten unmittelbar bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Zu diesem Zweck dürfen die anfordernde Behörde und die abgebende öffentliche Stelle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(3) Der Nachweispflicht nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5. 2016, S. 1) wird, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, dadurch genügt, dass die Einwilligung nach Absatz 2 elektronisch erklärt wird. Dabei ist durch die Behörde sicherzustellen, dass die betroffene Person im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5. 2016, S. 1)

1.

ihre Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,

2.

den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und

3.

ihr Widerrufsrecht gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) jederzeit ausüben kann.

Die Einwilligung ist zu protokollieren.

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§ 6
Elektronische Aktenführung

Die Behörden des Landes führen spätestens ab dem 1. Januar 2022 ihre Akten elektronisch. Sonstige Behörden können ihre Akten elektronisch führen. Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.

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§ 7
Übertragen und Vernichten des Papieroriginals

(1) Die Behörden sollen, soweit sie Akten elektronisch führen, an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert.

(2) Papierdokumente nach Absatz 1 sollen nach der Übertragung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurückgegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist. Die Vorschriften des Bremischen Archivgesetzes bleiben unberührt.

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§ 8
Akteneinsicht

(1) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht insbesondere dadurch gewähren, dass sie

1.

einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,

2.

die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,

3.

elektronische Dokumente übermitteln oder

4.

den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.

(2) Datenschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

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§ 9
Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information
zum Verfahrensstand

(1) Behörden des Landes sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Nutzung gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege auch von der betroffenen Person abgerufen werden können.

(2) Von den Maßnahmen nach Absatz 1 kann abgesehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Von den Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 kann zudem abgesehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens entgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm verletzen. Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren. Datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.

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§ 10
Anforderungen an das Bereitstellen von Daten,
Verordnungsermächtigung

(1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse im Sinne des Informationsweiterverwendungsgesetzes, zu erwarten ist, so sind maschinenlesbare Formate zu verwenden. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Die Daten sollen mit Metadaten versehen werden.

(2) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen für die Nutzung der Daten gemäß Absatz 1 festzulegen. Diese Bestimmungen sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen für kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung sowie Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln. Es können keine Regelungen zu Geldleistungen für die Nutzung der Daten getroffen werden. Soweit die Rechtsverordnung auch für die Stadtgemeinde Bremerhaven gilt, wird sie im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven erlassen.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten.

(4) Absatz 1 gilt für Daten, die vor dem 31. Dezember 2017 erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen.

(5) Absatz 1 gilt nicht, soweit Rechte Dritter entgegenstehen.

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§ 11
Elektronische Beteiligungsverfahren

(1) Die Behörden können elektronische Beteiligungsverfahren durchführen. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren gemäß § 9 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, es sei denn, ein Beteiligungsverfahren ist dort ausdrücklich vorgesehen. Durch andere Gesetze geregelte Beteiligungsverfahren bleiben unberührt.

(2) Die Ergebnisse durchgeführter Beteiligungsverfahren sind bekannt zu geben.

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§ 12
Öffentliche Zugänge zu informationstechnischen Angeboten

Der Senat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven können geeignete Maßnahmen ergreifen, um in einzelnen Behörden öffentliche Zugänge zu ihren Informationen in öffentlich zugänglichen Netzen über Ein- und Ausgabegeräte zu ermöglichen.

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§ 13
Georeferenzierung

(1) Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen.

(2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten auf Grund von Rechtsvorschriften des Landes erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.

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§ 14
Barrierefreiheit

(1) Die Behörden gestalten die elektronische Kommunikation und die Verwendung der elektronischen Dokumente schrittweise so, dass sie barrierefrei nach den Bestimmungen des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes genutzt werden können.

(2) Die Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen in der Regel uneingeschränkt genutzt werden können; dies ist bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.

(3) Die Bestimmungen des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

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§ 15
Interoperabilität

Die Behörden des Landes haben die informationstechnischen Systeme zur Unterstützung ihrer Verwaltungsprozesse so auszugestalten, dass Datenübermittlungen zwischen ihnen medienbruchfrei (interoperabel) ermöglicht werden und die Interoperabilität im Verhältnis zu anderen Verwaltungsebenen gefördert wird.

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§ 16
Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates

Werden der Freien Hansestadt Bremen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards verbindlich durch Beschlüsse des IT-Planungsrates gemäß Artikel 91c Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes vorgeschrieben, sind diese Standards durch die Behörden bei den von ihnen eingesetzten informationstechnischen Systemen einzuhalten.

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§ 17
Berichtspflicht

Der Senat erstellt bis zum 30. Juni 2021 einen Bericht über den Stand der Barrierefreiheit nach § 14 Absatz 2 Satz 1 sowie verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren. Weitere Berichtspflichten bleiben unberührt.

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§ 18
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 4 Absatz 2 Satz 1 bis 4 für die bremischen Gebietskörperschaften (Land und Stadtgemeinden) am 27. November 2018 und im Übrigen am 27. November 2019 in Kraft.

Bremen, den 20. März 2018

Der Senat

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