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- Haushalts- und Wirtschaftsführung nach Art. 132a der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Haushalts- und Wirtschaftsführung nach Art. 132a der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Senatsvorlage vom 12.01.2016
Kurzbeschreibung
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird nach der derzeitigen Planung voraussichtlich Mitte des Jahres 2016 von der Bremischen Bürgerschaft beschlossen werden. Bis dahin richtet sich die Haushaltsführung nach Art. 132a der Bremischen Landesverfassung (LV).
Ressort
Der Senator für Finanzen
Verantwortliche Stelle
Der Senator für Finanzen