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Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2014
Vom 19. Dezember 2013
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven hat in der Sitzung am 19. Dezember 2013 gemäß § 55 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven (VerfBrhv) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1971 (Brem.GBl. S. 243) in der zurzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Haushaltsvolumen, Gesamtplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird in Einnahme und Ausgabe auf 662 137 530 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 2 000 000 Euro festgestellt. Der Gesamtplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.
§ 2
Stellenplan
(1) Die im Haushaltsplan (Stellenplan für das Haushaltsjahr 2014 - vgl. Anlage zum Haushaltsplan) ausgewiesenen Stellen für die Beschäftigten der Polizei, an Schulen sowie der übrigen Verwaltung werden auf
1 809,763 | |
1 747,140 | Stellen für Angestellte |
387,242 | Stellen für Arbeiter |
3 944,145 | Stellen insgesamt |
festgestellt.
Davon sind folgende Stellen im direkten Bezug gänzlich oder teilweise über Drittmittel refinanziert:
Übrige Verwaltung:
121,730 | Stellen für Beamte |
63,780 | Stellen für Angestellte |
Polizeivollzugsdienst:
467,000 | Stellen für Beamte |
58,124 | Stellen für Angestellte |
5,000 | Stellen für Arbeiter |
Lehrkräfte:
934,000 | Stellen für Beamte |
224,000 | Stellen für Angestellte |
(2) Ferner werden im Anhang D zum Stellenplan 62 Planstellen (Leerstellen für Beamte, z. B. Beurlaubungen, politische Mandate) sowie im Anhang G zum Stellenplan 2,8 Planstellen (Altersteilzeit Beamte - Freistellungsphase -) ausgewiesen.
§ 3
Steuersätze (Hebesätze)
Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer | ||
a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | Hebesatz 220 v. H. | |
b) | für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) | Hebesatz 530 v. H. | |
2. | Gewerbesteuer | Hebesatz 435 v. H. |
§ 4
Kreditaufnahmen
(1) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden dürfen, wird auf 105 280 000 Euro festgesetzt. Ab Oktober 2014 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von sechs von Hundert des in § 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufgenommen werden. Diese Kreditaufnahmen sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zugunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder umgebucht werden.
(2) Der Höchstbetrag der Kassenverstärkungskredite, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse aufgenommen werden dürfen, wird auf 90 000 000 Euro festgesetzt. Hiervon können bis zu 15 000 000 Euro für den Liquiditätsausgleich von Gesellschaften aufgenommen werden, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist.
(3) Von der Stadtverordnetenversammlung dürfen nach Vorlage durch den Stadtkämmerer bis zu 9 000 000 Euro als Darlehen zur Finanzierung investiver Zwecke des Sondervermögens „Entsorgungsbetriebe Bremerhaven, Eigenbetrieb der Stadt Bremerhaven“ zu Lasten des Eigenbetriebes nach § 26 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung aufgenommen werden.
(4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung können ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende Tilgungen dienen (Inanspruchnahme von Derivaten).
(5) Für Umschuldungen dürfen Kredite aufgenommen werden, soweit diese nur der Tilgung von Schulden dienen.
§ 5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen
(1) Der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die übernommen werden und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, wird auf 40 000 000 Euro festgesetzt.
(2) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger Gewährleistungen in Form von Schuldbeitritten ist nicht zulässig.
(3) Vom 1. Januar 2015 bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2015 können Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2014 festgesetzten Höchstbeträge übernommen werden.
(4) Der Magistrat darf die Ermächtigung nach Absatz 1 und 3 auf eine Gesellschaft übertragen und somit dieser gestatten, Bürgschaften im eigenen Namen für Rechnung der Stadt zu übernehmen. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 13 VerfBrhv bleibt hiervon unberührt.
§ 6
Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung
Zum Zwecke der Zuschussbudgetierung wird von folgenden Regelungen nach der Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung abgewichen:
§ 7
Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Fachausschüsse werden für ihren Ausschussbereich (AB) ermächtigt,
(2) Den Ausschussbereichsvorsitzenden wird die Möglichkeit eingeräumt, Nachbewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten wie folgt selbst vornehmen zu dürfen:
(3) Der Fachausschuss ist über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.
(4) Die budgetverantwortlichen Fachämter sind verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.
§ 8
Finanz- und Wirtschaftsausschuss
(1) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird ermächtigt, ausschussübergreifend und für den Ausschussbereich 0
(2) Der Stadtkämmerer (bei Abwesenheit sein Vertreter) ist als Vorsitzender für den Finanzteil des Finanz- und Wirtschaftsausschusses ermächtigt, ausschussbereichsübergreifende Nachbewilligungen in Angelegenheiten der zentralen Finanzwirtschaft im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu 50 000 Euro selbst vorzunehmen (Globalermächtigung für Nachbewilligungen).
(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und die entsprechenden Fachausschüsse sind über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.
(4) Sofern der Finanz- und Wirtschaftsausschuss selbst als Fachausschuss für den Ausschussbereich 2 tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß.
§ 9
Personal- und Organisationsausschuss, Personalbewirtschaftung
(1) Der Personal- und Organisationsausschuss wird ermächtigt,
(2) Neue fakultative Aufgaben mit personellen Auswirkungen, deren Finanzierung sichergestellt ist und die nicht durch den Stellenplan abgedeckt sind, bedürfen einer Genehmigung durch den Magistrat nach vorheriger Beschlussfassung im jeweiligen Fachausschuss und im Personal- und Organisationsausschuss. Dies gilt auch, wenn die Aufgaben über Drittmittelstellen wahrgenommen werden.
(3) Soweit Aufgaben nicht mehr oder nur noch eingeschränkt wahrgenommen werden, wird das insoweit freigestellte Personal in den Personalüberhang überführt („internes Arbeitsamt“). Die entsprechenden Personalkostenbudgets verbleiben grundsätzlich in den Fachkapiteln. Die entsprechenden Stellen, Stellenanteile bzw. Budgets sind zum nächsten Stellen- bzw. Haushaltsplan zu streichen.
(4) Bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen sind vorrangig die Mitarbeiter/-innen aus dem Personalüberhang zu berücksichtigen, soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden Aufgaben einer unbesetzten Stelle von Personal aus dem Überhang wahrgenommen oder wird Personal aus dem Überhang aufgrund einer Anforderung zur Verfügung gestellt, hat das Fachamt die Personalkosten zugunsten des Kapitels 6990 zu tragen.
(5) Die Wirtschaftsbetriebe und die Eigenbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung sind gemäß Nummer 8 der Richtlinien für Betriebe nach § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung der Stadt Bremerhaven bzw. § 12 Absatz 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen zunächst auf das Überhangpersonal des Magistrats zurückzugreifen, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Die städtischen Gesellschaften sind aufgefordert, ebenfalls im vorstehenden Sinne zu verfahren.
(6) Ausgenommen von möglichen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen sind die Ausbildungs- und Berufspraktikantenverhältnisse sowie Arbeitsplätze, die für die Beschäftigung von Schwerbehinderten besonders eingerichtet wurden.
(7) Sofern der Personal- und Organisationsausschuss selbst als Fachausschuss tätig wird, gilt § 7 sinngemäß.
§ 10
Magistrat
(1) Der Magistrat wird ermächtigt,
(2) Der Magistrat entscheidet
§ 11
Zuwendungen (Besserstellungsverbot)
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte des Magistrats der Stadt Bremerhaven; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte des Magistrats jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Magistrat kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
§ 12
Budgetierungsgrundsätze, Deckungsfähigkeiten
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind von dem jeweiligen budgetverantwortlichen Fachamt so zu bewirtschaften, dass der im Haushaltsplan ausgewiesene Zuschuss bzw. Überschuss unter Berücksichtigung von Sollveränderungen und etwaiger Sperren (Budgetsaldo) nicht über- bzw. unterschritten wird. Hierzu sind Personalausgaben, konsumtive Ausgaben und investive Ausgaben innerhalb eines Fachamtes gegenseitig deckungsfähig, sofern nicht durch Haushaltssatzung oder Haushaltsvermerk etwas anderes geregelt ist. Mindereinnahmen sind durch Minderausgaben auszugleichen und Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben. Rücklagenentnahmen sind erst durchzuführen, nachdem alle vorgenannten Maßnahmen ausgeschöpft worden sind.
(2) Für Nachbewilligungen gelten folgende Regelungen:
(3) Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.
§ 13
Sonstige Bewirtschaftungsgrundsätze
(1) Ausgaben, denen ganz oder teilweise zweckgebundene Einnahmen zugrunde liegen, dürfen ohne gesonderten Haushaltsvermerk nur im Rahmen der Zweckbindung geleistet werden.
(2) Das Kapitel 6990 darf nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel herangezogen werden. Der Ausgleich eines etwaigen Fehlbetrages am Ende des Haushaltsjahres darf nicht zu Lasten der übrigen Budgets und Rücklagenbestände des Ausschussbereiches 1 sowie der zweckgebundenen Rücklagenbestände des Kapitels 6990 erfolgen. Des Weiteren dürfen die Kapitel 6026 „Gesamtpersonalrat“, 6027 „Einzelpersonalräte“ und 6028 „Frauenbeauftragte“ nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel des Ausschussbereiches 1 in Anspruch genommen werden.
(3) Das Personalamt teilt nach vorheriger Beteiligung des jeweiligen Fachamtes der Stadtkämmerei zu verlagernde Ansätze schriftlich mit, wenn
Die Nummern 1 bis 5 können durch Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses nach vorheriger Zustimmung des Magistrats sowie des Personal- und Organisationsausschusses um weitere Fälle ergänzt werden.
(4) Personalkostenbudgets für neugeschaffene Stellen/Stellenanteile werden ab der Besetzung der Stelle/des Stellenanteils in das Fachkapitel verlagert.
(5) Die Stadtkämmerei wird ermächtigt,
(6) Vor der Beantragung von Drittmitteln für städtische Vorhaben muss im Hinblick auf gegebenenfalls erforderliche Komplementärmittel oder Folgekosten der zuständige Fachausschuss zustimmen.
(7) Neue Vorhaben, die jährliche Folgekosten von mehr als 50 000 Euro auslösen, dürfen nur begonnen werden, wenn der zuständige Fachausschuss zugestimmt hat und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist. Sofern Maßnahmen Folgekosten mit ausschussübergreifender Wirkung auslösen, sind hierfür die notwendigen Beschlüsse der beteiligten Fachausschüsse einzuholen. Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die entsprechenden Ausschussbeschlüsse und Berechnungen über Art, Höhe und Absicherung der Folgekosten für Controllingzwecke unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 14
Rücklagen
Die Bildung von und die Entnahme aus Rücklagen ist in der „Rücklagenrichtlinie“ geregelt.
§ 15
Inkrafttreten
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
Bremerhaven, den 19. Dezember 2013
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Darin sind auch 2 Planstellen für Beamte beim Klinikum Bremerhaven-