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Ein Antrag auf Informationszugang kann abgelehnt werden. Die Ablehnung muss begründet werden und erfolgt schriftlich. Bei einer Ablehnung muss ggf. mitgeteilt werden, ob der Zugang zu den gewünschten Informationen eventuell zukünftig möglich sein wird. Siehe auch BremIFG §9, Ablehnung des Antrags.
Das BremIFG sieht mehrere Ausnahmefälle vor, in denen die Auskunft verweigert bzw. beschränkt werden kann. Gründe hierfür können sein:
Schutz personenbezogener Daten (§ 5)
Schutz geistigen Eigentums (§ 6 Satz 1)
Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2)
Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (§ 3)
Schutz von behördlichen Entscheidungsprozessen (§ 4)]
Wird ein Antrag auf Informationszugang gestellt, ist die Einsichtnahme in die relevanten Akten eine mögliche Art der Auskunft.
Unter Amtliche Information versteht man jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Geregelt ist dies im BremIFG §2, Begriffsbestimmungen.
Wird ein Antrag auf Informationszugang gestellt, ist die einfache Auskunft durch die betroffene Behörde eine mögliche Art der Informationsvermittlung.
Der Antrag ist an die Behörde zu richten, die über die begehrten Informationen verfügt. Nimmt eine private Stelle im Auftrag einer Behörde deren Aufgaben wahr, muss der Antrag an die Behörde gerichtet werden, die den Auftrag vergeben hat. Sollten Sie Ihren Antrag an die falsche Behörde gerichtet haben, wird Ihr Antrag in der Regel an die zuständige Stelle weitergeleitet. Leider haben Sie darauf aber keinen Anspruch.
Der Antrag ist an keine Formerfordernisse gebunden. Er kann mündlich, schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) gestellt werden. Sie können davon ausgehen, dass die öffentlichen Stellen in der Regel eine Vielzahl von Akten und elektronischen Dateien haben. Jedes Blatt und jede Datei müssen daraufhin überprüft werden, ob sie Ihnen zugänglich gemacht werden dürfen. Wichtig ist dabei, dass sie möglichst konkret und genau beschreiben, welche Informationen Sie begehren. Auch wenn Sie dazu nicht verpflichtet sind, kann es daher hilfreich sein, Ihr Anliegen näher zu beschreiben. Damit erleichtern Sie der Behörde die Auswahl.
Der Schutz besonderer öffentlicher Belange ist ein möglicher Grund, den Informationszugang nicht zu gewähren. Aspekte, durch die ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, sind im BremIFG §3, Schutz von besonderen öffentlichen Belangen umfassend dargelegt.
In der Bremer Erklärung (eigentlich Bremer Empfehlung zu Open Government Data) wird ein elektronischer Weg zu besserem Informationszugang und mehr Transparenz in der öffentlichen Verwaltung skizziert. Dieses Papier wurde im Januar 2011 anlässlich der Tagung E-Government in Medias Res abgegeben und steht zum Download unter dem Menüpunkt Veröffentlichungen zur Verfügung.
Ein Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur dann gewährt werden, wenn das Informationsinteresse der antragstellenden Person das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Ist dies nicht der Fall, muss der Dritte eingewilligt haben und so den Zugang gewähren. Details zu dieser Regelung sind im BremIFG §5, Schutz personenbezogener Daten dargelegt.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Geregelt ist dieser Aspekt im BremIFG §6, Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geregelt.
Die vorzeitige Bekanntgabe von Informationen, die den Erfolg behördlicher Entscheidungsprozesse oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereiteln würde, überwiegt dem Anspruch auf Informationszugang. Details zu dieser Regelung finden sich im BremIFG §4, Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses.
Die Behörde kann entweder Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Wenn Sie als Antragstellerin oder Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs gewünscht haben, darf der Informationszugang nur auf eine andere Art gewährt werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Das kann nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand sein.