A-Z Index
Gesamtliste der Glossareinträge anzeigen
Suchergebnisse für "A"
Anzahl der Glossareinträge: 1 - 4 von (4)
Ein Antrag auf Informationszugang kann abgelehnt werden. Die Ablehnung muss begründet werden und erfolgt schriftlich. Bei einer Ablehnung muss ggf. mitgeteilt werden, ob der Zugang zu den gewünschten Informationen eventuell zukünftig möglich sein wird. Siehe auch BremIFG §9, Ablehnung des Antrags.
Das BremIFG sieht mehrere Ausnahmefälle vor, in denen die Auskunft verweigert bzw. beschränkt werden kann. Gründe hierfür können sein:
Schutz personenbezogener Daten (§ 5)
Schutz geistigen Eigentums (§ 6 Satz 1)
Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Satz 2)
Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (§ 3)
Schutz von behördlichen Entscheidungsprozessen (§ 4)]
Wird ein Antrag auf Informationszugang gestellt, ist die Einsichtnahme in die relevanten Akten eine mögliche Art der Auskunft.
Unter Amtliche Information versteht man jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Geregelt ist dies im BremIFG §2, Begriffsbestimmungen.
Wird ein Antrag auf Informationszugang gestellt, ist die einfache Auskunft durch die betroffene Behörde eine mögliche Art der Informationsvermittlung.
Der Antrag ist an die Behörde zu richten, die über die begehrten Informationen verfügt. Nimmt eine private Stelle im Auftrag einer Behörde deren Aufgaben wahr, muss der Antrag an die Behörde gerichtet werden, die den Auftrag vergeben hat. Sollten Sie Ihren Antrag an die falsche Behörde gerichtet haben, wird Ihr Antrag in der Regel an die zuständige Stelle weitergeleitet. Leider haben Sie darauf aber keinen Anspruch.
Der Antrag ist an keine Formerfordernisse gebunden. Er kann mündlich, schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) gestellt werden. Sie können davon ausgehen, dass die öffentlichen Stellen in der Regel eine Vielzahl von Akten und elektronischen Dateien haben. Jedes Blatt und jede Datei müssen daraufhin überprüft werden, ob sie Ihnen zugänglich gemacht werden dürfen. Wichtig ist dabei, dass sie möglichst konkret und genau beschreiben, welche Informationen Sie begehren. Auch wenn Sie dazu nicht verpflichtet sind, kann es daher hilfreich sein, Ihr Anliegen näher zu beschreiben. Damit erleichtern Sie der Behörde die Auswahl.