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Ein Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur dann gewährt werden, wenn das Informationsinteresse der antragstellenden Person das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Ist dies nicht der Fall, muss der Dritte eingewilligt haben und so den Zugang gewähren. Details zu dieser Regelung sind im BremIFG §5, Schutz personenbezogener Daten dargelegt.